Eigentümergrundschuld pfänden

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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evchen17577
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 9
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#1

08.01.2010, 10:28

Ich hab da ein Problem.
:?: :?: :?:
Ich hab eine Eigentümerhypothek ohne Brief per Pfüb gepfändet. Der Schuldner hat erklärt, er wolle Raten zahlen, tut es aber nicht. Drittschuldnererklärung hat er nicht abgegeben. Wir wissen auch noch nicht, wie hoch die EGS ist. Können wir die Hypothekengläubigerin anschreiben in welcher Höhe die Hypo bereits abgezahlt ist? Und wie kommen wir dann ins Grundbuch?

Danke schon mal im Voraus
LG Eva
Ernie

#2

08.01.2010, 20:52

Hast Du eine Eigentümergrundschuld oder die Rückgewährsansprüche gepfändet?
Jupp03/11

#3

08.01.2010, 21:10

Für mich stellt sich die Frage, wer tatsächlich als Gläubiger im GB eingetragen ist. Es handelt sich um ein briefloses !!! Recht.
Holmes
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 55
Registriert: 02.06.2009, 12:46

#4

11.01.2010, 08:24

Dein Beitrag ist missverständlich. Welche Rechte hast du gepfändet? Eine Eigentümergrundschuld oder Rückgewähransprüche?

Zur Eigentümergrundschuld:
Die Eintragung der Pfändung im Grundbuch kann Schwierigkeiten bereiten, wenn nicht der Eigentümer schon als Inhaber des Grundpfandrechtes eingetragen ist. Dem Grundbuchamt muss nämlich das Entstehen des Eigentümerpfandrechts in der Fomr des § 29 GBO nachgewiesen werden und eine Eintragung im Grundbuch soll nur dann erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen ist, als der Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist (§ 39 I GBO). Hier hilft § 14 GBO dem Vollstreckungsgläubiger: Ist das Eigentümerpfandrecht gepfändet und steht diese Pfändung nicht im Grundbuch, so ist das Grundbuch unrichtig. Unrichtigkeiten des Grundbuches sind zu berichtigten. Den Berichtigungsantrag kann auch der Vollstreckungs-gläubiger stellen, ohne auf die Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO=) angeweisen zu sein; denn er weist die Unrichtigkeit des Grundbuches durch Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach (§ 22 I GBO). Der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuches verlangt jedoch, dass auch eingetragen werden muss, inwieweit das Eigentümerpfandrecht entstanden und gepfändet ist. Der Gläubiger muss also nach § 22 GBO den Nachweis führen, in welcher Höhe ein Eigentüemrgrundpfandrecht entstanden ist.

Daher empfiehlt es sich, auch den Berichtigungsanspruch des Vollstreckungs- schuldners aus § 894 BGB, der sich auf Eintragung der (teilweisen) Verwandlung des ursprünglichen Grundpfandrechtes in eine Eigentümergrundschuld richtet, pfänden und sich überweisen zu lassen. Das bewirkt, dass der Vollstreckungs-schuldner nach § 836 III ZPO die nötigen Auskünfte erteilen und die zugehörigen Unterlagen herausgeben muss und dass der Drittschuldner zur Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO verpflichtet ist, so dass die nötigen Nachweise geführt werden können.

Gibt der Vollstreckungsschuldner die Urkunde(n) nicht heraus, so kann der Vollstreckungsgläubiger die Herausgabe durch den Gerichtsvollzieher erwirken, der die Urkunde(n) dem Schuldner wegnimmt und dem Gläubiger übergibt (§ 836 III 2 ZPO.

Die Überweisung gibt dem Vollstreckungsgläubiger auch die Grundlage für die Herausgabeklage gegen den Besitzer dieser Urkunden, wenn der Besitzer zur Herausgabe an den Grundstückseigentümer verpflichtet ist. Schließlich bewirkt die Überweisung auch, dass der Vollstreckungsgläubiger im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs herbeiführen kann, wenn er die Entstehung des Eigentümer-grundpfandrechtes glaubhaft machen kann.

Zur ehemaligen Fremdgrundschuld:
Das Entstehend des Eigentümergrundpfandrechtes aus einem ursprünglichen Fremdrecht muss dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden, sonst wird das Grundbuchamt die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch nicht vornehmen (§ 29 GB=). Wenn die Entstehung des Eigentümerrechtes darauf beruht, dass der Gläubiger der gesicherten Forderung befriedigt worden ist, geschieht der Nachweis des Entstehens der Eigentümer-Grundschuld durch Vorlage der löschungsfähigen Quittung bei einer Hypothek bzw. durch Vorlage einer Löschungsbewilligung bei einer Grundschuld.


Holmes
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