Kündigung von Genossenschaftsanteilen während laufendem Inso

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tölpel
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#1

05.01.2010, 14:35

Hallo liebe Kolleginnen,

zunächst möchte ich Euch zum neuen Jahr ein Kompliment machen. Ich bin erst seit letztem Jahr dabei und bin immer wieder platt, was Ihr so alles wisst.

Deshalb hoffe ich auch, Ihr könnt mir bei einem Problem helfen, das ich schon seit Monaten vor mir herschiebe:

Mdt. hat selbst einen Pfüb erwirkt über Genossenschaftsanteile. Die Genossenschaft hat ihn in ihrer DS-Erklärung darauf hingewiesen, dass das Guthaben nicht gekündigt ist. Dies hat der Mdt. dann auch selbst gemacht - allerdings falsch. Dann kam er zu uns. Wir haben die Kündigung m.E. ordnungsgemäß nachgeholt. Ich habe nun schon den 3. Versuch unternommen und immer wieder werde ich auf formale Fehler verwiesen. Inzwischen ist die Schuldnerin in Insolvenz. Liegt es vielleicht daran? Kann der Gläubiger sein Kündigungsrecht gar nicht mehr ausüben? Darf das jetzt nur noch der Inso-Verwalter.

Die Forderung habe ich unter Geltendmachung von abgesonderter Befriedigung angemeldet.

Von Inso habe ich leider keinen Schimmer. Hilfe!
BabyBen

#2

05.01.2010, 14:49

Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters richtet sich nach § 166 InsO; m.E. fällt die Berechtigung zur Kündigung gepfändeter Genossenschaftsanteile nicht darunter. Schau ich aber nochmals nach. Das heißt, eigentlich müßtet ihr den Anteil kündgen können.

Die Einbeziehung des Insolvenzverwalters ist aber nicht schlecht; vielleicht kommt dieser früher zum Ziel. Dann könnte er aber dafür Kosten in Rechnung stellen. Diese betragen 9 Prozent des Wertes des Genossenschaftsanteils.

Ach und die Forderungsanmeldung hast Du super gemacht; abgesonderte Befriedigung ist genau richtig.

Zu guter Letzt will ich auch noch auf § 88 InsO und § 131 InsO verweisen, aber Bange machen gilt nicht.
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Tölpel
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#3

05.01.2010, 15:19

Vielen Dank,

ich werde jetzt erstmal nachlesen und mich noch mal melden, wenn ich schlauer bin.
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Tölpel
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#4

07.01.2010, 11:09

So, nun bin ich etwas schlauer, komme aber gleich zur nächsten Frage:

Der Pfüb wurde im Juni 2008 erlassen. Das Inso-Verfahren wurde am 18.03.2009 eröffnet. Ist es schädlich, wenn die Genossenschaftsanteile bis heute nicht ordnungsgemäß gekündigt sind, wie die Genossenschaft behauptet?
BabyBen

#5

07.01.2010, 11:14

Nein, denn gepfändet wurden sie doch.

Wenn nun eine Verwertung/Kündigung erfolgt, besteht auch im eröffneten Verfahren ein Absonderungsrecht und der Verwertungserlös steht Euch zu.
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Tölpel
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#6

07.01.2010, 13:13

Danke nochmals.

Wäre es sehr unverschämt, Dich zu bitten, auch noch zu gucken, was ich bei der Kündigung falsch gemacht haben könnte?

Ich habe vorgelegt: Originalvollmacht des Mdt., begl. Abschrift des mit dem Rechtskraftvermerk versehenen VB, begl. Abschrift der Fruchlosigkeitsbescheinigung des GV, die nicht älter als 6 Monate seit Erlass des Pfübs ist.

Ich habe die Kündigung der Mitgliedschaft der Schuldnerin ausgesprochen zum nächstmöglichen Zeitpunkt, weil ich da die Kündigungsfrist noch nicht kannte, und habe das Ganze per Einwurfeinschreiben an die Genossenschaft geschickt.

Was meinst Du?
BabyBen

#7

07.01.2010, 13:46

Würde ich auch so machen.

Erstens würde ich die Genossenschaft mal fragen, was denn nun eigentlich falsch sein soll.

Zweitens würde ich mir mal die Satzung kommen lassen. Dort sollte drin stehen, wie die Kündigung zu erfolgen hat. Eventuell braucht es eine solche nicht, denn bei den meisten Genossenschaften wird der Genosse/Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch ausgeschlossen. Das ergibt sich aber aus der Satzung.
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Tölpel
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#8

07.01.2010, 13:55

Hab' ich alles schon gemacht. Die Genossenschaft gab keine Auskunft sondern verwies mich an deren RA. Der hat sich bei meinem Anruf kaputt gelacht und gesagt, er würde mir nicht auf's Pferd helfen, ich solle mal im GenG nachlesen. Die Satzung konnte ich mir im Internet ansehen. Ich finde einfach nichts.

Na ja, dann werden wir wohl zur Drittschuldnerklage schreiten müssen. Dann werden wir's ja erfahren.

Bis zum nächsten Mal.
jewedd
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#9

07.01.2010, 14:22

Über den Wortlaut von § 66 GenG hinaus, ist noch die beglaubtigte Abschrift des PfüB's der Genosssenschaft vorzulegen.
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Tölpel
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#10

07.01.2010, 14:40

wow! Danke! Werde nun also Kündigung Nr. 4 raushauen.
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