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Voraussetzungen § 807 ZPO

Verfasst: 29.12.2009, 14:54
von Tivi29
Hallo, ich hätte mal wieder ne Frage.

Ich habe zunächst eine Kontenpfändung gemacht, die jedoch ins Leere ging. Die Bank hat mir lediglich mitgeteilt, dass die Pfändung vorgemerkt wird. Ich dachte eigentlich, dass das schon eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung darstellt.
Danach habe ich einen EV-Antrag gemacht, den jetzt die Gerichtsvollzieherin nicht ausführen will, da sie meint das hier keine Fruchtlosigkeitsbescheinigung gegeben ist.
Was meint ihr dazu?

Verfasst: 29.12.2009, 14:56
von Jupp03/11
richtig

Verfasst: 29.12.2009, 15:03
von Tivi29
In § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO steht doch aber,
die EV kann abgenommen werden, wenn die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat.

Und das ist doch der Fall.

Verfasst: 29.12.2009, 15:22
von Master24
Tivi29, bitte unterscheide die umfassende Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher, der ggf. eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung der gesamten Vollstreckung ausstellt, oder die Pfändung eines Bankkontos durch das Vollstreckungsgericht mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Denn im letzteren Falle kann der Drittschuldner lediglich Fruchtlosigkeit der Pfändung in einen bestimmten Teil des Vermögens des Schuldners bescheinigen.

Dazwischen ist doch ein nicht unerheblicher Untschied. Von daher wäre vor Abnahme der EV noch die normale Zwangsvollstreckung durchzuführen.

Mit lieben Grüßen

Verfasst: 29.12.2009, 15:23
von Bino
807 bezieht sich auf das bewegliche Vermögen des Schuldners.

Verfasst: 29.12.2009, 16:11
von Tivi29
Na gut, dann gebe ich mich geschlagen. So ein Mist. Ich dachte, ich könnte schneller an Geld kommen. :-((