Hallo,
ich soll einen ZV -Auftrag machen und einen Pfüb-in einer Sache.. brauch ich dann zwei vollstreckbare Ausfertigungen vom Urteil?
LG
Zwei vollstreckbare Ausfertigungen?
- gabrielle
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ja, du kannst bei Gericht eine 2. vollstreckbare Ausfertigung beantragen. Oder Du beantragst erst den PfüB mit einem kurzen Anschreiben, dass Dir umgehend der Titel wieder nach Erlass zurückgesandt wird und leitest dann erst die ZV ein.
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Hallo, also mache schon seit Jahren ZV nur noch nebenbei, ansonsten Notariat aber verstehe die Logik nicht so ganz. Man macht doch erst einen ZV-/EV-Auftrag (Kombiauftrag) und wenn man dann durch evt. Abgabe der EV aus dem Vermögensverzeichnis gesehen hat, ob da was pfändbar ist, dann macht man eine Pfüb. Es sei denn, Ihr wisst schon was zu pfänden ist und wo und dann macht man nur einen Pfüb. Also so kenne ich das und zwei vollstreckbare Ausfertigungen von einem Titel gibt es meines Wissens nach nicht. Eine zweite muss beantragt werden und dann ist auch klarzustellen, was mit der ersten passiert ist. Gut, also kenne es nur so, vielleicht hat ja da jemand noch eine andere Meinung, der das jeden Tag macht.
LG Claudi
LG Claudi
ich bin auch recht verwundert dass gabrielle schon eine zweite vollstreckbare ausfertigung eines titels erhalten hat. wie geht das denn??? da könntest du ja einmal ein ZV einleiten, der schuldner zahlt dann beim GV und erhält den ersten vollstreckbaren titel ausgehändigt. und dann machst du mit dem zweiten titel einen pfüb und lässt nochmal vollstrecken? das kanns ja nu nich sein
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Bis die zweite erteilt ist, hätte man vom Zeitablauf her mit der ersten schon längst ZV und Pfüb durch.
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@Claudia:
Die zweite vollstreckbare Ausfertigung kann auch beantragt bzw. erteilt werden, falls gleichzeitig verschiedene ZV-Maßnahmen eingeleitet werden sollen.
Auch wenn die Ansicht wohl durchaus verbreitet ist ( ), beschränkt sich dieses Thema nicht auf den Verlust der ursprünglich erteilten vollstreckbaren Ausfertigung.
Die zweite vollstreckbare Ausfertigung kann auch beantragt bzw. erteilt werden, falls gleichzeitig verschiedene ZV-Maßnahmen eingeleitet werden sollen.
Auch wenn die Ansicht wohl durchaus verbreitet ist ( ), beschränkt sich dieses Thema nicht auf den Verlust der ursprünglich erteilten vollstreckbaren Ausfertigung.
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@advocatus diabolil:
Danke....man lernt ja nie aus
Nur wie gesagt, wie machen eine ZV-Maßnahme nach der anderen und da kam die Frage noch nie auf.
Danke....man lernt ja nie aus
Nur wie gesagt, wie machen eine ZV-Maßnahme nach der anderen und da kam die Frage noch nie auf.
ehrlich? aber dann können ja wohl beide ZV-maßnahmen jeweils nur anteilig durchgeführt werden, oder? kann ja nu nich sein dass der schuldner gleich mehrfach blechen muss und sich dann sein eigenes geld wieder per verfahren zurückholen muss wegen unberechtigter bereicherung?Die zweite vollstreckbare Ausfertigung kann auch beantragt bzw. erteilt werden, falls gleichzeitig verschiedene ZV-Maßnahmen eingeleitet werden sollen.
also das is mir noch nie vorgekommen; hast du dafür nen literaturnachweis?
gruß, chris
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- advocatus diaboli
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Wenn der Gläubiger durch die erste ZV-Maßnahme befriedigt ist, ist in der zweiten ZV-Maßnahme die Vollstreckung einzustellen (§ 775 Nr. 4, 5 ZPO).