Forderungen gegen Schuldner nach Abschluss de Insolven

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Claudia7876
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#1

17.12.2009, 16:23

Hallo an alle!

Also haben hier im Büro nie Insolvenzangelegenheiten und sind daher gerade mal ein bißchen ratlos. Habe schon im Gesetzestext alles durchforstet, habe jedoch noch nicht die passende Antwort finden können.

Das Problem:

Unser Mandant hat Forderungen gegen einen Schuldner aus der Zeit, wo das Insolvenzverfahren des Schuldners lief. Diese Forderungen sind aber nicht zum Insolvenzverfahren angemeldet worden. Der Mandant hatte auch noch andere Forderungen, die waren zu dem Verfahren angemeldet.

So, nun haben wir eine Abschrift von dem Beschluss des Insolvenzgerichts bekommen, dass das Verfahren gem. § 258 Abs. 1 InsO -nach Rechtskraft des den Insolvenzplan bestätigtenden Beschlusses vom 05.08.2009- aufgehoben worden ist und der Schuldner nunmehr über die Insolvenzmasse frei verfügen kann.

Gem. § 227 InsO wird der Schuldner mit der im gestalteten Teil vorgesehen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.

Unser Mandant möchte nun wissen, ob er die Forderungen aus der Zeit des Insolvenzverfahrens und die bis heute noch weiter auflaufen noch gegen den Schuldner geltend gemacht werden können und wenn ja erst Forderungen ab Datum Abschluss des Verfahrens, also neu auflaufende oder auch aus der Zeit.

Also ich war immer der Meinung, während des Insolvenzverfahrens dürften keine weiteren Schulden gemacht werden, aber nun ja.

Kann mir jemand helfen? Ich meine Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens ist ja, dass man dann nach Ablauf seine Schulden los ist, aber doch auch nur die, die angemeldet waren, oder etwas nicht?

Wie Ihr meinem Beitrag entnehmen könnt, habe ich echt keinen Blassen von dem Thema und wäre für Eure Hilfe echt dankbar.


LG Claudi
Henrietta_C
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#2

17.12.2009, 19:30

Hi Claudi,

alle Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu entstanden sind, können vom Insolvenzplan gar nicht tangiert sein, der regelt nämlich per se nur die Forderungen der Insolvenzgläubiger (§ 38, § 217, § 254 InsO). Euer Mandant ist zwar mit den Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden bzw. "begründet" (§ 38 InsO) worden sind, "Insolvenzgläubiger" (auch wenn sie gar nicht angemeldet wurden), mit den anderen Forderungen, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden bzw. begründet worden sind, aber "Neugläubiger". In bezug auf diese Forderungen kann er daher weiter gegen den Insolvenzschuldner vorgehen.

Gruß
Henni
Claudia7876
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#3

18.12.2009, 10:37

Hey Henni, ersteinmal vielen Dank für Deine Antwort.

Also wenn ich es jetzt richtig verstehe, dann kann unser Mandant nur als Neugläubiger, also die Forderungen die nach dem Insolvenzverfahren entstanden sind, weiter gegen den Schuldner vorgehen, ja?

Also nicht die Forderungen die "während" des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind?

Sorry, aber ist überhaupt nicht mein Gebiet...wie Ochs vorm Scheunentor. ;)


LG Claudi
Henrietta_C
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#4

18.12.2009, 19:14

Dochdoch, die Forderungen, die während des eröffneten Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind, werden vom Insolvenzplan nicht erfasst. Stichtag ist der Tag der Insolvenzeröffnung. Alles was davor "begründet" wurde ist futsch, alles danach bleibt bestehen und kann weiter geltend gemacht werden.
Gruß
Henni
Claudia7876
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#5

19.12.2009, 18:03

Vielen lieben Dank für Deine Hilfe ;)
suzexs
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#6

11.01.2010, 14:45

hätte dazu noch eine Frage:

das Insolvenzverfahren ist eröffnet, der Schuldner zahlt aber weiterhin jeden Monat pünktlich seine Raten. Dann zahlt der Schuldner nicht mehr und ich als Gläubiger erfahre zufällig, dass der Schuldner schon vor ca einem Jahr Inso angemeldet hat.... muss ich jetzt als Gläubiger Angst haben, dass der Insolvenzverwalter die gezahlten Raten zurückfordert????
BabyBen

#7

11.01.2010, 15:06

Der Schuldner kann mit seinem unpfändbaren Vermögen machen, was er will.

Er riskiert maximal seine Restschuldbefreiung.
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mücki
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#8

11.01.2010, 17:45

:zustimm
Allerdings muss man dazu sagen, dass sich der Schuldner damit strafbar macht (vgl. § 283c StGB=Gläubigerbegünstigung)

Der Insolvenzverwalter könnte im Falle der Kenntnis Zahlungen während des Anfechtungszeitraumes zurückfordern. Die nachfolgenden jedoch nicht.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
suzexs
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#9

11.01.2010, 18:02

mücki hat geschrieben: Der Insolvenzverwalter könnte im Falle der Kenntnis Zahlungen während des Anfechtungszeitraumes zurückfordern. Die nachfolgenden jedoch nicht.
bin ein totaler noobie was Inso angeht .... wie lange dauert der Anfechtungszeitraum?
BabyBen

#10

11.01.2010, 18:04

Der Anfechtungszeitraum kann von 10 Jahren (§ 133 InsO) bis zu 3 Monaten (§§ 130, 131 InsO) dauern.

Gerechnet wird ab dem Insolvenzantrag rückwirkend (§ 138 InsO).
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