Hallo,
nachdem ich auf das Versäumnisurteil den KFB in Händen halte, möchte ich wissen, wie weiter zu verfahren ist.
Muss ich zwingend einen Zwangsvollstreckungsauftrag rauslassen oder kann ich gleich Antrag auf EV stellen?
Danke!
Nach Erhalt des KFB - was nun?
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Ich mach immer Kombiaufträge. Wenn die ZV nichts bringt oder der Schuldner nicht erscheint, wird halt gleich Termin zur Abgabe der EV bestimmt. Meist bin ich allerdings so nett und forder ein letztes Mal zur Zahlung auf, wenn das nichts bringt dann wird halt vollstreckt.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Wir machen meistens eine ZV-Androhung. Wenn das nichts bringt, dann auch einen Kombiauftrag wie von LuzZi beschrieben.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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- Soenny
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Oder erst mal prüfen, ob Konto des Schuldners bekannt ist und Pfüb
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Also, ich würde zu allererst einmal prüfen, ob überhaupt eine Beauftragung Eurer Kanzlei zur Durchführung der ZV vorliegt. Wenn nein, würde ich beim Mandanten entsprechend anfragen, ob nun vollstreckt werden soll (aus einem oder gleich aus beiden Titeln) und ob ihm Kontoverbindungen, Arbeitgeber o.ä. des Schuldners bekannt sind. Und ob der Schuldner zwischenzeitlich irgendwelche Zahlungen auf die Titel direkt an den Mandanten geleistet hat. Erfahrungsgemäß melden sich Mandanten nämlich nur höchst selten von allein, um Zahlungseingänge zur Kenntnis zu geben. Und die müßtest Du bei der ZV ja berücksichtigen.
Und vorher würde ich beim zuständigen Amtsgericht des Schuldners eine Anfrage an das Schuldnerverzeichnis richten, ob der Schuldner ggf. schon die e.V. abgegeben hat oder ob Haftbefehle gegen ihn vorliegen.
Und vorher würde ich beim zuständigen Amtsgericht des Schuldners eine Anfrage an das Schuldnerverzeichnis richten, ob der Schuldner ggf. schon die e.V. abgegeben hat oder ob Haftbefehle gegen ihn vorliegen.
- Bino
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Der EV-Antrag allein kann nicht gleich gestellt werden. Für die Abgabe der EV gibt es Voraussetzungen: EntwederMuss ich zwingend einen Zwangsvollstreckungsauftrag rauslassen oder kann ich gleich Antrag auf EV stellen?
- die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen hat nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt bzw. lässt auch keinen Erfolg erwarten,
- der Schuldner hat die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert,
- der Schuldner wurde mehrmals trotz vorheriger Ankündigung nicht angetroffen und es liegt keine ausreichende Entschuldigung des Sch vor.
Also vorher den GV beauftragen, und zwar - wie oben schon erwähnt - am besten mit einem Kombi-Auftrag (ZV-EV).