Zwangsversteigerung - Beitritt oder Anmeldung der Forderung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Renolinchen
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#1

10.12.2009, 14:35

Hallo!

Wir vertreten einen Mandanten der eine Forderung von über 50.000,00 € gegenüber einem Schuldner hat. Ich habe mir einen GB-Auszug besorgt. Aus dem Auszug ist ersichtlich, dass ein Zwangsversteigerungsverfahren läuft. Nach tel. Auskunft des Gerichts ist der Sachverständige derzeit mit der Erstellung des Gutachtens beschäftigt.

Meine Frage ist nunmehr, ob Beitritt zum Verfahren beantragt werden soll oder wir lediglich unsere Forderung zum Verfahren anmelden müssen. Was sind hier die Vor- und Nachteile? :oops:
MA79
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#2

10.12.2009, 14:41

Hallo,

also ich würde auf jeden Fall beitreten, da Du dann Mitspracherecht hinsichtlich des Verfahrensverlaufs hast. Wenn Du nur anmeldest, hast Du nichts zu sagen. D. h wenn jemand den Antrag zurücknimmt, bist Du auch automatisch raus.
Jupp03/11

#3

10.12.2009, 14:43

Trag eine Sicherungshypothek ein. Anmeldung der Forderung ist nicht ausreichend, da du kein Verfahrensbeteiligter bist. Beitritt zum jetzigen Zeitpunkt könnte teuer werden, Gutachterkosten.
Ernie

#4

10.12.2009, 16:51

Sicherungshypothek eintragen lassen. Darüber hinaus Pfändung der Rückgewährsansprüche / Eigentümergrundschulden ausbringen.
Renolinchen
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#5

11.12.2009, 15:15

Hmm....okay....aber wenn ich jetzt eine Sicherungshypothek eintrage, steht diese ja im Grundbuch im Rang hinter der Eintragung des Versteigerungsvermerks. Ich meine ich habe mal gelesen dass dies wenig Sinn macht...ist dass so?
Ernie

#6

11.12.2009, 20:33

Das ist richtig! Die Eintragung der Sicherungshypothek hat den Vorteil, dass ein freihändiger Verkauf des Objekts ohne Deine Zustimmung nicht mehr erfolgen kann, Du somit ein gewisses Mitspracherecht hast!
Ernie

#7

11.12.2009, 20:34

Ach ja, mitunter wird einem dann auch mal die sogenannte Lästigkeitsprämie (sprich: Vergleichsbetrag) angeboten. Das ist manchmal rentabel!
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Summerof77
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#8

11.03.2010, 09:36

Ich steig hier mal ein:

Wir haben vor Zwangsversteigerung eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Da das Verfahren im Moment einstweilen eingestellt wurde nach § 30 ZVG, fragen wir uns, ob wir beitreten sollten. Mir sind die Vor- und Nachteile im Moment noch nicht so klar. Ich würde sonst die 6 Monate abwarten, wenn das Verfahren nicht weiterbetrieben wird, wird es aufgehoben. Dann könnte ich doch rein theoretisch erneut Antrag auf Zwangsversteigerung stellen? Ist das überhaupt sinnvoll? Muß ich beitreten, wenn ich die SiHY hab? Kommt doch eh erst mal keiner an mir vorbei. :lol:

Für ein paar Antworten zur Aufklärung wäre ich dankbar.

Summerli :mrgreen:
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#9

12.03.2010, 10:21

:meld Ich meld mich nochmal!!! Vielleicht hat jemand ne Idee???
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Ernie

#10

12.03.2010, 10:55

Beispiel: Du trittst jetzt bei. Der Beitritt wird zugelassen.

In der Zwischenzeit einigt sich der betreibende Gläubiger mit dem Schuldner und nimmt seinen Versteigerungsantrag zurück.

Jetzt bist Du der betreibende Gläubiger und musst für sämtliche Kosten des Verfahrens herhalten.
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