Pfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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schatz
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#1

20.11.2009, 11:25

Hallo,

ich hab hier eine Sache auf dem Tisch liegen, bei der ich eure Hilfe brauch..

Wir haben einen VB gegen Ehepaar als Gesamtschuldner.. Jetzt hat der Ehemann die e.V. abgegeben nachdem er von Arbeitslosengeld lebt und die Ehefrau ein eigenes EInkommen erzielt. Bei Zusammenrechnung beider EInkommen kommt man auf ein pfändbares Einnkommen..

Wie könnte ich das jetzt in den PfüB einbauen??

Da sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, müsste dies doch möglcih sein??
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gabrielle
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#2

20.11.2009, 12:24

ich würde es anders machen. Eine Zusammenrechnung dürfte wohl nicht in Betracht kommen. Allerdings kannst Du, je nach dem, wie viel die Ehefrau bzw. der Ehemann verdient, beantragen, dass der Ehemann bzw. die Ehefrau als Unterhaltsberechtigter herausgenommen wird (sind denn auch noch Kinder da?). Sofern das Einkommen sodann oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, könnte dann der überschießende Betrag gepfändet werden (§ 850 c IV ZPO).
schatz
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#3

24.11.2009, 09:34

gabrielle, Danke für deine Antwort..

Nein, es sind keine Kinder vorhanden.. Also wäre es wohl geschickter, da Ehefrau 1080 EURO verdient, an die Ehefrau zu gehen und den Ehemann herausnehmen lassen..

Gibt es eigentlich eine Zusammenrechnung der Einkommen der Ehegatten, wenn diese Gesamtschuldner sind??
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gabrielle
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#4

24.11.2009, 09:55

das weiß ich nicht, aber du könntest es ja einfach mal probieren. Per PfüB beim Arbeitgeber der Schuldnerin. Ein Versuch kann ja nicht schaden.
schatz
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#5

24.11.2009, 09:59

Stimmt du hast recht.. ;-D

Dann versuch ich mal mein Glück.. Wobei uns der Arbeitgeber der Eehfrau noch nicht bekannt ist.. Die e.V. war unvollständig.. Also Nachtrag e.V. und dann Zusammenrechnung..

Danke
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gabrielle
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#6

24.11.2009, 10:31

bingo. Sowas liebe ich ja immer, das dauert ja ewig. Aber meld Dich bitte, wenn Du den PfüB beantragt hast und die Rückmeldung vom Rechtspfleger vorliegt, ob es genehmigt wird. Würde mich mal interessieren.
marike
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#7

24.11.2009, 10:52

Gem. Frau Jungbauer versteuern Schuldner, um nah an die pfändungsfreie Grenze zu kommen, ihr Einkommen nach Steuerklasse V, während der Ehepartner Steuerklasse III hat. Auf Antrag des Glaäubigers bei dem Vollstreckungsgericht kann der Schuldner so gestellt werden, wie wenn er nach Steuerklasse IV verdient, was sazu führen kann, dass er über der Pfändungsfreigrenze liegt. Ein solcher Antrag wird lt. Frau Jungbauer sinnvollerweise mit einem Lohnpfändungsantrag gestellt. (siehe hierzu BGH Beschluss vom 04.10.2005 AZ: VII ZB 26/05 (http://www.bundesgerichtshof.de/))

vielleicht hilft Dir das ja weiter
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