Vollstreckbare Ausfertigung vom Protokoll?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Lucy Planlos
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#1

20.11.2009, 09:47

Guten Morgen!

folgende sache:

wir haben in einer Scheidung den Ehemann vertreten. In der Sitzung wurde zu Protokoll ein Vergleich diktiert, in dessen Rahmen u. a. auch die Verpflichtung zur Übertragung eines Hauses dabei war, welche wir nun, nach Zahlung eines Betrages X anwaltlich vollziehen sollen.

Nun liegt eine einfache Ausfertigung des Urteils und das Protokoll vor.

Anweisung ist: vollstreckbare Ausfertigung anfordern.

Vom Urteil oder von dem Protokoll oder von beidenm? aus dem Urteil an sich geht ja nur die Scheidung hervor....kann man ein Protokoll verklauseln?

vielen Dank für eure Hilfe***
Mo
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#2

20.11.2009, 09:49

Also meiner Meinung nach denke ich schon, gerade weil dies mit der Übertragung des Hauses nur aus dem Protokoll hervorgeht.
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pasc1976
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#3

20.11.2009, 09:51

Klar kannst Du ein Protokoll mit einer Klausel versehen lassen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es bei Vergleichen auch nur das Protokoll. Dieses schickst Du an das Gericht zurück mit der Bitte um ERteilung der Vollstreckungsklausel. Wenn Du dieses zurück hast, mußt Du es noch an die Gegenseite zustellen (bei RA im Parteibetrieb), damit Du einen vollstreckbaren Titel hast.
LG pasc1976
gkutes

#4

20.11.2009, 09:51

ja, auf jeden Fall! du beantragst einfach eine vollstreckbare Ausfertigung des im Termin vom ... geschlossenen Vergleiches
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