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GK für Zwangssicherungshypothek

Verfasst: 12.11.2009, 11:09
von M.arinchen
Hallo,

ich möchte eine Zwangshypothek für unseren Mandanten eintragen lassen.

Ich weiss nicht, ob und in welcher Höhe (SW 30.000,-) GK anfallen.
GEmäß § 62 KostO fällt eine VOLLE GEBÜHR an.

Diese etwaigen GK möchte ich gerne gleich miteintragen lassen.
Daher meine Frage.

Kann mir jemand helfen??? Dringend....

Verfasst: 12.11.2009, 11:29
von Jupp03/11
Dafür haftet das Grundstück per Gesetz, also keine Miteintragung

Verfasst: 12.11.2009, 13:15
von M.arinchen
Was bedeutet das genau, "haftet das Grundstück per Gesetz"???

Verfasst: 12.11.2009, 13:16
von Ernie
Die Kosten der Eintragung der Sicherungshypothek (RA-Gebühren, GK) werden im Grundbuch nicht eingetragen.

Verfasst: 12.11.2009, 13:21
von M.arinchen
Wie kann Mdt die anfallenden GK vom Schuldner dann bekommen? Müssen diese dann extra beantragt werden, wenn es zur Versteigerung kommt???

Verfasst: 12.11.2009, 13:24
von Ernie
Über die RA-Gebühren und GK liegen ja entsprechende Rechnungen vor, so dass - im Falle einer Versteigerung - diese Kosten belegt werden können.

Wenn ein Versteigerungsverfahren eröffnet wird, werden sämtliche im Grundbuch eingetragene Gläubiger aufgefordert, eine aktuelle Forderungsberechnung bis zum Stichtag X einzureichen.

Verfasst: 12.11.2009, 13:32
von M.arinchen
Super, das verstehe ich jetzt gut.

DANKE für die Auskunft.