§ 850 e Nr. 2 ZPO - Was will das Gericht?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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katuscha
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#1

10.11.2009, 10:26

Hallo,

ich habe gegen unseren Schuldner einen PfÜb beantragt und zwar wegen Arbeitslohn und Rente. Laut eV bekommt er noch keine Rente, allerdings wollte ich diese Chance gleich nutzen und auch die spätere Rente pfänden.

Jetzt kommt vom Gericht ein Schreiben "Auch wird zu bestimmen sein, aus welchen der beiden gepfändeten Einkommen die gepfändeten Beträge bevorzugt entnommen werden sollen, § 850 e Nr. 2 ZPO. Hierzu haben Sie einen Antrag zu stellen."

Ich weiß jetzt gar nicht so genau, was ich antworten soll. Ich weiß, dass man bei mehreren Einkommen einen Antrag stellen sollte, damit diese Einkommen zusammengerechnet werden, damit man über die Pfändungsfreigrenze kommt.

Bei mir gibt es derzeit aber nur ein Einkommen. Sollte ich trotzdem einen Antrag auf Zusammenrechnung stellen, um sicher zu gehen?

Danke schon mal!
Viele Grüße
188F
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#2

10.11.2009, 11:23

Hallo,

nee, würde ich zunächst mal nicht, da derzeit ja nicht aktuell.

Ich würde dem Gericht ein Schreiben schicken und den Sachverhalt klarstellen, dass keine zwei Einkünfte zurzeit bestehen.

Falls das Gericht dann aber immer noch darauf besteht, dann den Antrag auf Zusammenrechnen stellen und anordnen lassen, dass der unpfändbare Betrag zunächst vom Arbeitslohn einzubehalten wäre.

Liebe Grüße
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Badeschlappe26
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#3

10.11.2009, 12:18

Hast du nur Altersrente gepfändet?

Ich würde den Antrag auf alle Fälle mitstellen, kann doch sein, dass er eine andere Art Rente erhält (Berufsunfähigkeit, Witwe oder sonstwas). Vielleicht hat er auch mal irgendwann ne Altersteilzeit, kanns da nicht auch passieren, dass er Ansprüche von beiden Stellen hat?

Auf jeden Fall sollte die Rentenstelle die Auszahlung und Berechnung vornehmen - da kannst du dann wenigstens sicher sein, dass die ordentlich berechnen, bei den Arbeitgebern muss ja immer ganz schön auf die Finger schauen.

Begründen musst du den Antrag m. E. nicht.
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Badeschlappe26
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#4

10.11.2009, 12:22

Ach so, den Antrag in etwa so:

Die gepfändeten, in Geld zahlbaren Netto-Arbeitseinkommen des Schuldner bei DS 1 und 2 sind zur Berechnung des pfändbaren Teils des Gesamteinkommens nach § 850 c ZPO gemäß § 850 e ZPO zusammenzurechnen.

Die pfändbaren Beträge nach § 850 c ZPO sind zuerst dem Einkommen zu entnehmen, dass der Schuldner bei 2 (Rententräger) erzielt.


Sollte reichen.
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katuscha
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#5

10.11.2009, 12:25

Altersrente an sich habe ich nicht gepfändet, sondern alle Ansprüche, die der Schuldner gegen DS 2 (Rente) hat.

Okay, dann werde ich also eine Zusammenrechnung beantragen.

Vielen Dank!

Danke für das Muster!!!!
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gabrielle
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#6

10.11.2009, 17:55

@katuscha: Ich verstehe aber nicht, weshalb Du nach § 850 e ZPO vorgehst. Er wird ja wohl nicht gleichzeitig Arbeitseinkommen und Rente erhalten. Oder verstehe ich das falsch? Wenn er kein Arbeitseinkommen mehr erhält, dann wird er wohl Altersrente bekommen. Somit wäre überhaupt gar keine Zusammenrechnung der Einkünfte vorzunehmen.

Oder hat der Schuldner andere Renteneinkünfte (Unfallrente, Berufsunfähigkeit etc.?)
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#7

10.11.2009, 20:40

Das Gericht will nach § 850 e ZPO vorgehen. Ich bin auch davon ausgegangen, dass er entweder Arbeitseinkommen hat oder Altersrente, daher hatte ich auch keinen Antrag nach § 850 e ZPO gestellt. Aber wie oben schon geschrieben, dass Gericht hat das angemerkt.

Es kann ja gut sein, dass er mittlerweile schon andere Renteneinkünfte hat (eV ist von Anfang 2009).
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