Pfändung eines hinterlegten Betrages

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Sam29

#1

09.11.2009, 17:49

Hallo,

der Schuldner hinterlegt zur Abwendung einer von uns veranlassten Pfändung einen Betrag. Eine Vollstreckungsgegenklage seitens des Schuldner läuft.

Eine Frage, gibt es die Möglichkeit, den hinterlegten Betrag zu pfänden?
Kimmy

#2

09.11.2009, 21:12

Wie ist der Betrag denn hinterlegt? Bei der Hinterlegungsstelle beim AG? Dann würdet ihr den ja bei obsiegen sowieso bekommen. Ist der Betrag z.B. bei einem Bekannten/Verwandten hinterlegt, könntest du dort pfänden.
Sam29

#3

09.11.2009, 21:27

Ja, beim AG.

Was ist aber, wenn der Schuldner schon vorab darüber wieder verfügt. Hat der Schuldner denn nicht Möglichkeit sich das Geld wieder zurückzuholen, oder bleibt das Geld so lange hinterlegt, bis das Verfahren beendet ist?
Wo kann ich darüber was nachlesen.?
Ernie

#4

09.11.2009, 21:30

Der Schuldner kann erst dann die Auszahlung des hinterlegten Betrags vom Amtsgericht verlangen, wenn er eine rechtskräftige Entscheidung vorlegt, wonach er obsiegt hat, so dass der Betrag an ihn auszukehren ist.
Sam29

#5

09.11.2009, 21:33

und wenn wir obsiegen, dann müssen wir beantragen, dass der Betrag an uns ausgezahlt wird? Dann hat der Schuldner kein Recht auf Herausgabe mehr?
Wo steht das?
Ernie

#6

09.11.2009, 21:37

Weiß ich jetzt nicht aus dem Kopf, aber irgendwo in der Hinterlegungsordnung müsste das enthalten sein.
Sam29

#7

09.11.2009, 21:40

gut, schaue ich mal nach. Aber was passiert im Falle des Obsiegens von uns dann mit den eingestellten ZV Maßnahmen? Laufen die weiter? Es wurde zwar ein Betrag hinterlegt, der aber natürlich nicht die Höhe erreicht, welche der Forderungen nebst Zinsen und Kosten entspricht.
UlrikeK
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#8

09.11.2009, 21:54

Ihr habt doch sicher den Original-Hinterlegungsschein vom Schuldner erhalten u. in Euren Akten,nur mit Vorlage dessen oder aber mit Eurer Erklärung oder der Erklärung des Schuldners, dass der Betrag an Euch freigegeben werden darf, erfolgt die Auszahlung seitens der Hinterlegungsstelle. Also besteht kein Grund zur "Sorge" u. pfänden müsst ihr doch nicht den Betrag, der Euch ggf. sowiso zusteht, es sei denn, ihr habt weitere Forderungen, die nicht mit diesem Fall, in welchem hinterlegt wurde, zusammenhängen :shock:
Sam29

#9

10.11.2009, 19:36

Nein haben wir nicht. Wir haben lediglich die Kopie, diese aber auch nicht an uns direkt übersandt, sondern nur ans Gericht als Nachweis, damit die ZV eingestellt bzw. nunmehr aufgehoben wird bzw. worden ist.
Warum auch sollte der Schuldner das Original an uns senden. Wenn die Vollstreckungsabwehrklage Erfolg hat und die ZV für unzulässig erklärt werden würde, erhielte der Schuldner ja den Hinterlegungsbetrag zurück, dafür benötigt er ja dann auch diesen Schein. versteh ich jetzt nicht
UlrikeK
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#10

10.11.2009, 21:36

Also, wir handhaben das so, dass wir, sobald wir Sicherheit leisten müssen, das Original des Hinterlegungsscheines an den gegn. RA senden. Wenn Du Sicherheit mit Bankbürgschaft leistest, muss doch auch die Original-Bürgschaftsurkunde an die Gegenseite zugestellt werden. Hm...wir überreichen das Original u. erklären sodann die Freigabe des hinterlegten Betrages, damit die Gegner ggf. die Si-Lei von der Hinterlegungsstelle ausgezahlt bekommt.
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