Insolvenzanmeldung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
SandyS
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 92
Registriert: 23.11.2008, 20:18

#1

09.11.2009, 12:15

Hallo,

ich habe folgendes Problem und kenne mich leider in Inso-sachen nicht so gut aus.

Wir haben eine ZV-Auftrag gefertigt. Daraufhin kam vom GVZ die Mitteilung, dass er die Akten ans Gericht abgeben hat, da der Schuldner Insolvenz angemeldet hat. Ich habe dann einen Beschluss vom GVZ bekommen, dass ein jemand beauftragt wird, ein Gutachten darüber zu erstellen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Jetzt bin ich davon ausgegangen, dass ich Bescheid bekomme und ich eine Aufforderung erhalte, dass ich meine Forderungen anmelden soll. Als ich jetzt bei Insolnet reingeschaut habe, sehe ich jedoch, dass das Verfahren bereits eröffnet wurde.

Habe ich da etwas falsch gemacht :oops: , oder wie wird das in der Regel gehandhabt.
SandyS
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 92
Registriert: 23.11.2008, 20:18

#2

09.11.2009, 13:21

Hat vielleicht irgendjemand eine Idee? Ich wollte eigentlich gern vermeiden, dass weitere Kosten für eine nachträgliche Insoanmeldung anfallen. Ich habe gelesen, dass dies gehen würde. :wirr :wirr
gkutes

#3

09.11.2009, 13:24

eine Forderungsanmeldung kann man doch eh erst nach Eröffnung machen... Was steht denn in dem Eröffnungsbeschluss?
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 359
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#4

09.11.2009, 13:28

Nachträgliche Prüfungsgebühr (sind ja nur 15,00 €) musst du nur zahlen, wenn die Anmeldefrist bereits verstrichen ist.

Ist ja nicht so tragisch.

Wieso hat der GVZ die Akten zu Gericht gegeben, "weil Inso angemeldet ist"? Im Normalfall solltest du deine Sachen vom GVZ zurückbekommen mit dem Hinweis, dass unter AZ bei AG Inso angemeldet wurde etc.

Um den Fortgang des Verfahrens (insbesondere, ob Inso eröffnet wurde) musst du dich selbst kümmern! Auch ein Hinweis im vorl. Verfahren an den Gutachter z.B. bedeutet nicht automatisch, dass du zur Fo-anmeldung aufgefordert wirst.

Sobald du etwas über vorl. Inso / Gutachter weißt, immer zeitnah bei Gericht oder im Internet über den Stand des Verfahrens selbst informieren!
SandyS
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 92
Registriert: 23.11.2008, 20:18

#5

09.11.2009, 14:48

Ok, vielen Dank an Euch. Die Anmeldefrist ist aber auch schon vorbei, war der 07.09.09.
Das heißt aber, dass ich, sobald ich weiß, dass der Schuldner Inso anmelden muss, ich ständig prüfen muss, ob er es bereits getan hat und dann sofort bei Gericht meine Forderungen anmelden muss?
Und bleibt es denn bei den 15,00 €. Ich habe gelesen, dass dann evtl. ein extra Prüfungstermin aberaumt werden muss. Sind die Gebühren hierfür in den 15,00 € enthalten?
Ich habe echt keine Ahnung von Insosachen. :titanic
BabyBen

#6

09.11.2009, 15:07

Mit EUR 15,00 ist alles inklusive erledigt und Deine Forderung wird in einem nachträglichen Prüfungstermin mit geprüft.

Leider reicht es nicht zu, einfach abzuwarten. Denn oft, nein eigentlich in der Regel sind die Angaben/Buchhaltungsunterlagen des Schuldners so löchrig, dass man nicht sicher sein kann, dass alle Gläubiger erfasst sind. Dann den Gutachter/ vorläufigen Insolvenzverwalter besser auf die Gläubigerstellung hinweisen.

Bei uns bekommen alle uns bekannten Gläubiger auch den Eröffnungsbeschluss. Aber selbst mal schauen, die Eröffnung erfolgt zirka 4 bis 12 Wochen nach dem Insolvenzantrag, kann nicht schaden.
SandyS
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 92
Registriert: 23.11.2008, 20:18

#7

09.11.2009, 15:30

Danke, danke, danke, ohne Euch wär ich echt aufgeschmissen.
Antworten