e.V. § 903 ZPO abgelehnt
Verfasst: 04.11.2009, 22:40
Hallo zusammen, habe folgendes Problem:
Schuldner ist selbständig. Haben Kontenpfändung über Teilbetrag durchgeführt. Konto wurde nunmehr aufgelöst. Habe nun Ergänzung nach § 903 ZPO beantragt. Dieses wurde durch GVZ abgelehnt.
(laut BGH, Beschluss vom 16.11.2006 - I ZB 5/05 - reicht zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung für eine wiederholte e. V. nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ersten Vermögensverzeichnis angegebenes Konto aufgelöst hat.)
Hieraufhin habe ich GVZ mitgeteilt, dass Schuldner selbständig ist und div. Unterlagen vom Pfändungsschutzprotokoll (Firmenhandy etc. ) beigefügt sowie Verweis auf:
"Wenn allerdings ein selbständig tätiger Schuldner nach der e.V. sein Bankkonto auflöst, so begründet dies einen Anspruch des Gläubigers auf wiederholte e. V., da dann die Vermutung begründet ist, dass der Schuldner ein neues Konto eröffnet hat, auf das Gelder eingehen." (LG Göttingen, InVo 2003, 331 a. A.: LG Bochum, DGVZ 2002, 76)
GVZ bleibt bei Ablehnung des Antrags. Seine Entscheidung sei aktueller.
Tja, nun bleibt mir wohl nur noch die Erinnerung. Hat noch jemand Entscheidungen hierzu? Wie sieht es aus? Hat die Erinnerung Aussicht auf Erfolg?
Zuvor sind nicht unerhebliche Beträge auf dem Konto eingegangen!
Das kann doch wohl nicht sein, dass der jetzt so davonkommt und wir erst in 3 Jahren wieder am Zug sind!
Wäre für jeden Hinweis dankbar.
Liebe Grüße
Lieblingszicke
Schuldner ist selbständig. Haben Kontenpfändung über Teilbetrag durchgeführt. Konto wurde nunmehr aufgelöst. Habe nun Ergänzung nach § 903 ZPO beantragt. Dieses wurde durch GVZ abgelehnt.
(laut BGH, Beschluss vom 16.11.2006 - I ZB 5/05 - reicht zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung für eine wiederholte e. V. nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ersten Vermögensverzeichnis angegebenes Konto aufgelöst hat.)
Hieraufhin habe ich GVZ mitgeteilt, dass Schuldner selbständig ist und div. Unterlagen vom Pfändungsschutzprotokoll (Firmenhandy etc. ) beigefügt sowie Verweis auf:
"Wenn allerdings ein selbständig tätiger Schuldner nach der e.V. sein Bankkonto auflöst, so begründet dies einen Anspruch des Gläubigers auf wiederholte e. V., da dann die Vermutung begründet ist, dass der Schuldner ein neues Konto eröffnet hat, auf das Gelder eingehen." (LG Göttingen, InVo 2003, 331 a. A.: LG Bochum, DGVZ 2002, 76)
GVZ bleibt bei Ablehnung des Antrags. Seine Entscheidung sei aktueller.
Tja, nun bleibt mir wohl nur noch die Erinnerung. Hat noch jemand Entscheidungen hierzu? Wie sieht es aus? Hat die Erinnerung Aussicht auf Erfolg?
Zuvor sind nicht unerhebliche Beträge auf dem Konto eingegangen!
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Das kann doch wohl nicht sein, dass der jetzt so davonkommt und wir erst in 3 Jahren wieder am Zug sind!
Wäre für jeden Hinweis dankbar.
Liebe Grüße
Lieblingszicke