Frage zur Prozessbürgschaft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ali71
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#1

21.10.2009, 13:19

Hallo ihr Lieben,

also, ich habe ein Urteil, wonach wir vollstrecken können, sobald der Mandant eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% leistet. Diese Sicherheit habe ich nun in Form einer Bankbürgschaft (vorerst in Kopie,
Mdt. bringt das Original am Abend in die Kanzlei) vorliegen. Was muss ich nun mit dieser Bürgschaft tun? Sie der Gegenseite per Gerichtsvollzieher zusammen mit dem Zwangsvollstreckungsantrag zustellen lassen? Das Original oder eine beglaubigte Fotokopie? Und was dann?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten!!!

Liebe Grüße
Ali
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten!!!
Holmes
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#2

21.10.2009, 18:17

In Deinem Fall darf gemäß § 751 II ZPO mit der Vollstreckung erst begonnen werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die erforderliche Sicherheitsleistung - hier: Bürgschaft - muss beigebracht sein;

2. die Beibringung muss durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden und

3. es muss eine Abschrift der Urkunde zugestellt sein oder gleichzeitig mit dem Vollstreckungsakt zugestellt werden.

Die bürgende Bank gibt die Bürgschaftserklärung in Abwesenheit des Sicherungsberechtigten ab. Daher ist ihre Erklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Sicherungsberechtigten zugeht (§ 130 I 1 BGB). Als Surrogat für den Zugang der Willenserklärung nach § 130 BGB sieht § 132 BGB die förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher vor. In diesem Zusammenhang ist es streitig, ob die Zugangsfiktion des § 132 I BGB auch durch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt vermittelt werden kann. Die überwiegende Meinung bejaht dies.

Der Bürgschaftsvertrag kommt mit dem Zugang der Bürgschaftserklärung der Bank bei dem Schuldner zustande. Es muss dieser Zugang durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden. Das Empfangsbekenntnis des RA gemäß § 195 II ZPO gilt als öffentliche Urkunde und entspricht der Zustellungsurkunde des § 193 ZPO. Somit wäre die Beibringung der Sicherheit in der Form des § 751 II ZPO nachgewiesen.

Gemäß § 751 II ZPO muss dem Schuldner eine Abschrift der Nachweisurkunde zugestellt sein oder gleichzeitig mit dem Vollstreckungsakt zugestellt werden. Nachweisurkunde kann das Empfangsbekenntnis gemäß § 195 II ZPO sein. Nach dem Wortlaut des § 751 II ZPO müsste dieses allerdings dem Schuldner zugestellt werden.

Wegen der in der Regel durch Rückgabe der Bürgschaftsurkunde auflösend bedingten Bürgschaft - d.h. die Bank muss nur gegen Vorlage der Urschrift leisten - muss zur Bewirkung der Sicherheitsleistung die Urschrift der Bürgschaftsurkunde zugestellt werden; sonst reicht eine beglaubigte Abschrift (OLG Hamburg, JurBüro 1990, 536; OLG Koblenz MDR 1993, 470, Bb-Lauterbach-Hartmann, 60. Auflage, § 751 Rdn. 5-6).

Alternativ solltest Du vielleicht einmal über die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO nachdenken. Problem ist insoweit lediglich, dass zwar eine Pfändung, jedoch keine Verwertung erfolgt. Allerdings: Wenn die Gefahr der Wertverringerung von Sachen besteht, kann auf Anordnung des Vollstreckungsgerichtes die Verwertung angeordnet werden (§ 720a II, 930 II und III ZPO). Der Erlös ist dann zu hinterlegen.

Aber: Die Zustellung des Urteils und der Vollstreckungsklausel im Parteibetrieb muss mindestens zwei Wochen vor Zwangsvollstreckungsbeginn (§ 750 III ZPO) erfolgt sein.


Holmes
Tan87
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#3

01.07.2021, 17:42

Hallo zusammen :wink1 ,

ich muss das alte Thema einmal aufgreifen.

Ich habe einen Fall auf dem Tisch, in dem es um eine Sicherheitsleistung geht und stehe total auf dem Schlauch.

Unser Mandant hat vor dem OLG München verloren und wurde zur Zahlung verurteilt. Im dem Urteil steht, dass der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden kann, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % leistet.

Wir haben hier jetzt eine Prozessbürgschaft der Bank erhalten. Die Gegenseite hat parallel ein vorläufiges Zahlungsverbot an die Bank zugestellt.

Ich würde jetzt die Prozessbürgschaft von Anwalt zu Anwalt in beglaubigter Abschrift zustellen. Muss ich die Originalbürgschaft auch übersenden oder reicht die beglaubigte Abschrift? Kann ich die Gegenseite jetzt auffordern, dass das vorläufige Zahlungsverbot sofort aufgehoben wird? Oder muss ich einen Antrag beim Gericht stellen? Die Gegenseite hat wohl keine Sicherheitsleistung beigebracht -zumindest haben wir darüber keine Info.

:thx für Eure Hilfe.
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