Ablehnung Insolvenzverwalter

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jenny1704
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#1

13.10.2009, 13:26

Kann man einen Insolvenzverwalter ablehnen im Prüfungsverfahren?

Wenn JA, auf was kann ich es stützen? Begründen mit was?
BabyBen

#2

13.10.2009, 13:33

Welches Prüfungsverfahren?

Der Insolvenzverwalter kann in der ersten Gläubigerversammlung jederzeit abgewählt werden. Um die erforderliche Mehrheit hierfür zu haben, sollte man schon gewichtige Gründe anführen können. Einfach zu sagen, mir passt die Nase nicht, ist zwar möglich, aber bitte, was soll das. Wenn Du nichts zu beanstanden hast, dann lass es doch einfach.
Jenny1704
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#3

13.10.2009, 13:39

Der Schuldner (den wir anwaltlich vertreten) möchte den Insolvenzverwalter ablehnen. Der ist gerade dabei das Gutachten zu erstellen, etc. Ich gehe mal davon aus, dass dieser auch dann im weiteren Insolvenzverfahren tätig sein wird. Oder? (Ich kenne mich leider überhaupt nicht im Insolvenzrecht aus!).
Dieser ist leider schon mit unfairen Mitteln an die Sache herangegeangen (Seit zwei Monaten wurde dem Schuldner nur einmal Geld ausgezahlt und das gerade mal in Höhe von 2.000,00 €). Er hat aber schon alleine eine Kalt-Miete in Höhe von 400,00 €. Kosten für das Auto belaufen sich monatlich auf 700,00 € (ohne nur einmal getankt zu haben).
Wenn man sich das einmal ausrechnet, reichen 2.000,00 € doch niemals zum Leben. Der Insolvenzverwalter stellt sich aber einfach quer und macht nichts. Aus diesem Grund wollte / sollte ich jetzt bei Gericht beantragen, dass dieser Insolvenzverwalter abgelehnt wird und ein neuer bestimmt wird?! Leider weiß ich 1.) nicht ob das überhaupt geht und 2.) kann ich nicht sagen, auf was ich es stützen soll?!
BabyBen

#4

13.10.2009, 13:54

In der Regel ist der Gutachter auch der Insolvenzverwalter. Und der Schuldner hat keinerlei Möglichkeit, dies zu verhindern. Wo kommen wir denn da hin ;-) . Die einzige Chance ist, Einfluss auf die Gutachterbestellung zu nehmen. Dies klappt aber auch nicht an allen Gerichten.

Der Schuldner bekommt das, was ihm zusteht. Das ist in der Regel der unpfändbare Betrag. Ob er davon leben kann, ist sein Problem. Wenn ihm nicht mal dieser Betrag verbleibt, muss er sich an das Insolvenzgericht wenden. Ich will Euch jetzt nicht zu nahe treten, aber wenn ihr null Ahnung von Insolvenzrecht habt, solltet Ihr den Mandanten vielleicht lieber an einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt (z.B. mittelständischen Insolvenzverwalter) verweisen. Insolvenzrecht muss man nicht können, aber man sollte sich das ehrlich eingestehen.
Jenny1704
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#5

13.10.2009, 13:56

Mein Chef kann das Insolvenzrecht, aber er ist der Meinung, dass ich ihm das fertigen machen soll und er schaut dann nur noch einmal rüber... Er hat keine Lust darüber nachzudenken und ich wollte ehrlich gesagt auch nicht meinen ganzen Tag damit verbringen... :-(
Jenny1704
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#6

13.10.2009, 13:57

Also trifft der unpfändbare Betrag auf den Selbstständigen zu?
BabyBen

#7

13.10.2009, 14:01

Bei einem Selbständigen kann man gar nichts sagen, man muss erst einmal sehen, welche Entscheidung der Insolvenzverwalter hinsichtlich § 35 Abs. 2 InsO trifft.
Jenny1704
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#8

13.10.2009, 14:12

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

D.h. Wenn es zur Insolvenzmasse gehört, dann kann man vom unpfändbaren Betrag ausgehen, der ihm übrig bleibt? Verstehe ich das so richtig? Und wenn er die Erklärung abgibt, dass es nicht zur Insolvenzmasse gehört? Was passiert dann?

Sorry... Stehe wahrscheinlich gerade ein bisschen auf dem Schlauch! :-(
Finde hier im Büro auch kein Kommentar zum Insolvenzrecht...
BabyBen

#9

13.10.2009, 14:16

Dann frag mal Deinen Chef ;-) .

Wird eine Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO abgegeben, hat er das abzuführen, was in einer nichtselbständigen Tätigkeit pfändbar wäre. Vorschreiben kann ihn diesen Betrag niemand, aber wenn er daneben liegt, dann droht ihm eben die Versagung der Restschuldbefreiung.

Ansonsten bitte im Parallelfred schauen.
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#10

13.10.2009, 14:25

http://www.foreno.de/viewtopic.php?p=815745#815745

und das ist wohl der hier und hier deshalb :closed und Danke BabyBen ;)
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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