"Dringend" Zweitausfertigung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sandra100883
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#1

06.10.2009, 14:08

Hallöchen,

wir haben hier ein großes Problem.
Wir hatten 2 Verfahren von unterschiedlichen Mandanten gegen eine Schuldnerin laufen.
In dem einen Verfahren hatte sie einen Vergleich geschlossen welchen sie auch bedient hat und der Vollstreckungsbescheid wurde ausgehändigt.
In dem anderen Verfahren hat sie den Vergleich auch geschlossen, jedoch nicht bedient, so dass wir weiter vorgegangen sind.
Jetzt ist es aber passiert, dass ihr fälschlicherweise der Vollstreckungsbescheid des anderen Verfahrens in entwerteter Form ausgehändigt wurde, was hier erst nicht aufgefallen ist. So bin ich dann hingegangen und habe eine 2. Ausfertigung beantragt, da ich dachte das Amtsgericht hätte diesen "verschlampt". Diese 2. Ausfertigung haben wir jetzt auch schon seit über einem halben Jahr und plötzlich meldet sich ihr neuer Rechtsanwalt und will Strafanzeige gegen mich stellen, weil ich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.
Jetzt hat sich tatsächlich herausgestellt, dass wir den falschen Titel herausgegeben haben.
Wo in der ZPO sind die Zweitausfertigungen geregelt und was passiert wenn der Titel ungerechtfertigt ausgehändigt wurde?
Hilfe.....

Vielen Dank
Gruß Sandra
Kathrin
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#2

06.10.2009, 16:21

Hi, meines Wissens nach kannst du genau in so einem Fall auch eine 2. vollstreckbare beantragen. Du musst dem Gericht dann glaubhaft machen, dass du versehentlich den falschen Titel ausgehändigt hast und dass die Forderung in dieser Angelegenheit noch nicht beglichen ist.

Dem anderen Anwalt würde ich genau das nachweisen durch vorlage der Forderungskonten. Gleichzeitig würde ich dann noch den richtigen Titel entwertet übersenden. Der andere Anwalt kann da eigentlich nicht viel machen.
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Sonnenkind
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#3

06.10.2009, 19:31

[quote="Kathrin"]Hi, meines Wissens nach kannst du genau in so einem Fall auch eine 2. vollstreckbare beantragen. Du musst dem Gericht dann glaubhaft machen, dass du versehentlich den falschen Titel ausgehändigt hast und dass die Forderung in dieser Angelegenheit noch nicht beglichen ist.

Das hat sie ja wahrscheinlich gemacht, sonst würde der Gegenanwalt nicht schreiben, sie hätte eine falsche e.V. abgegeben. Wahrscheinlich hat sie es an Eides statt versichert, dass sie die vollstreckbare Ausfertigung nicht haben und diese vom Gericht nicht zurück erhalten haben, derweil wurde sie ja an die Gegnerin gesandt.
So einen Fall hatte ich leider noch nie und kann dir deshalb nichts raten. Klar, Gegenseite anschreiben und mitteilen, dass Forderung nicht beglichen ist und deshalb noch bezahlt werden muss; allerdings liegt ja der Gegenseite der entwertete Titel vor.
Das ist evtl. eine Sache für die Haftpflicht-Versicherung deines Chefs. Bezüglich falscher eidesstattlicher Versicherung bin ich echt überfragt, ob dir hier etwas passieren kann.
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#4

06.10.2009, 19:58

Hallo Sandra!

Na das ist eine dumme Geschichte. Mir sagt zu dem Fall leider nur der § 733 ZPO etwas - wobei der dir jetzt auch nicht wirklich hilft, richtig?
Hoffe für dich, dass sich alles zum Guten wendet - und wenn dem gegnerischen Anwalt zunächst der Sachverhalt geschildert wird und der richtige Titel entwertet ausgehändigt wird - vielleicht klappts und er lässt mit sich reden.
*DAUMENDRÜCK*

LG, Spicy
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sandra100883
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#5

17.10.2009, 10:51

Hallöchen,

sorry, war zwischenzeitlich in Urlaub...
Mein Chef hatte dem gegnerischen Anwalt ein ellenlanges Schreiben geschickt, indem er zwischenzeitlich die Situation geschildert hat. Den §733 ZPO hat er ebenfalls mit aufgeführt.
Als Antwort kam dann 2 Tage später per Fax, dass die Forderung nicht mehr bestünde und er den Titel haben will. Die Strafanzeige soll ebenfalls gestellt werden. Zur Frist hatte er den 15.10. gesetzt.
Jetzt bin ich mal gespannt, was mich am Montag erwartet, wenn ich ins Büro komme. Ich werde berichten.

LG
Davy Jones’ Locker
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#6

17.10.2009, 16:52

Sonnenkind hat geschrieben: Bezüglich falscher eidesstattlicher Versicherung bin ich echt überfragt, ob dir hier etwas passieren kann.
Da kann theoretisch etwas passieren, denn auch eine fahrlässig falsch abgegebene eV ist strafbar.
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