Pfändung Taschengeld

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Möni
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#1

29.09.2009, 12:14

Hallo, zusammen!

Ich habe hier einen arbeits- und einkommenslosen Schuldner, dessen Frau monatlich 2.500,00 Euro netto verdient. Da fiel mir natürlich sofort "Taschengeldanspruch" ein. Habe ich aber noch nie gemacht. Ist da die Ehefrau die Drittschuldnerin? Und - wie bringe ich sie zum Zahlen nach der Pfändung? Muss ich wissen, wo sie arbeitet?

Wie Ihr seht: Fragen über Fragen :frust
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gabrielle
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#2

29.09.2009, 12:32

du machst einen Pfüb gegen die Ehefrau. Dies wird sich zwar dagegen wehren, von wegen sie zahlt kein Taschengeld, aber es wird ja der fiktive Anspruch gepfändet.
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skugga
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#3

29.09.2009, 12:47

Vielleicht wäre ein Blick hierein mal ganz aufschlussreich:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=91 ... sc&start=0

Versprich Dir nicht zuviel von der Pfändung des Taschengelds, da kommen meist - wenn überhaupt - nur traurige Beträge raus.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Möni
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#4

30.09.2009, 08:41

hm... Der Link hat mir nicht wirklich viel gebracht. Bei ihm ist - außer Taschengeld - nichts zu holen. Ich meinte, was mache ich, wenn die Ehefrau als Drittschuldnerin einfach nicht zahlt. Habe ich dann ein Druckmittel?
Cada-38
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#5

30.09.2009, 09:08

DS, in diesem Fall die Ehefrau, muß zahlen wenn ein pfändbarer Anspruch vorhanden ist. Zahlt sie diesen nicht aus, muß Klage angedroht werden... spätestens dann dürfte sie wohl zahlen, weil ich schlimmsten Fall gegen sie dann ein vollstreckbarer Titel vorliegt.
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Möni
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#6

30.09.2009, 09:17

ach ja - Drittschuldnerklage

Toll! :thx :thx
Cada-38
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#7

30.09.2009, 09:20

ebend :pc
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inaD38
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#8

09.03.2010, 15:01

Hallo, Möni,
darf ich fragen, ob deine Taschengeldpfändung geklappt hat? Ich habe einen ähnlichen Fall.
Der Schuldner verdient nichts, seine Ehefrau 5000,00 € nach seinen Angaben in der E.V., da müßte doch was zu holen sein ...?

Wie hast du den Text formuliert?, vielleicht kannst du mir weiterhelfen. Oder eben wenigstens sagen, ob du damit durchgekommen bist.
Vielen Dank, die Dani
:)
Möni
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#9

10.03.2010, 08:53

Hallo!

Hier mein Text:

Wegen vorstehender Ansprüche wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen seine nicht getrenntlebende Ehefrau auf Taschengeld als Teil des Unterhaltsanspruchs gegen
..... (DS)

in Höhe von 9/10 des monatlich geschuldeten Betrages.

In entsprechender Anwendung des § 850 d ZPO ist dem Schuldner ein unpfändbarer Anteil an seinem Taschengeldanspruch zu belassen. Da jedoch Unterhaltspfändung vorliegt, wird die erweiterte Pfändung gem. § 850 d ZPO beansprucht. Die Pfändungsgrenzen des § 850d I 1 ZPO auf ______________€ monatlich festgesetzt.

Hat so geklappt! :lol:
inaD38
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#10

10.03.2010, 12:57

Vielen Dank!
Ich versuch es so und meld mich wieder - wie auch immer ...
LG und schöne Woche weiterhin. :thx
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