Pfändung eines Bruttobetrages

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Möni
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#1

28.09.2009, 11:42

Hallo! Ich habe einen Vergleich, in dem sich der Schuldner verpflichtet hat, einen bestimmten Bruttobetrag aus einem Arbeitsverhältnis zu zahlen. Hat er aber nicht, jetzt soll ich pfänden. Muss ich vorher den Nettobetrag ausrechnen oder kann ich den Bruttobetrag pfänden?
:oops:
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Re1108
Kennt alle Akten auswendig
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#2

28.09.2009, 11:58

Ja, Bruttobetrag pfänden.
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Grübchen
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#3

28.09.2009, 12:07

Genau den Bruttobetrag, der GVZ regelt das schon mit dem Arbeitgeber. Seh aber zu, dass Du den gepföndeten Betrag mit einer Abrechnung vergleichen kannst. Die also anfordern beim Arbeitgeber falls im Vergleich davon nix steht.
LG Grübchen
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Silvia
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#4

28.09.2009, 20:23

Hallo,

Bruttobetrag !

Gebühren aus diesem Betrag inkl. Kosten + Zinsen !

LG Silvia :pc
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Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
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#5

28.09.2009, 21:12

Ich gebe auch immer Bruttobetrag an. Man muss dann nur aufpassen, wenn diese dann den gesamten Bruttobetrag überweisen, müssen die Abgaben wieder zurückerstattet bzw. weitergeleitet werden.
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