Hallo liebe Forenos,
hoffe, mir kann jemand helfen. Hat jemand einen Musterantrag für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüss für Beamtenbezüge?
Haben nämlich einen Schuldner der Polizist ist und dort müsste der Antrag anders sein als bei normalem Arbeitseinkommen.
Pfändung von Beamtenbezügen
- Steffi_1986
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Liebe Grüße
Steffi_1986
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hatte das Problem noch niemand?
Liebe Grüße
Steffi_1986
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- jojo
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Ne, die Beamtenbezüge liegen doch eh alle unter dem Pfändungsfreibetrag..
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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- Steffi_1986
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dachte ich auch, ich hätte den Antrag genauso wie beim Arbeitseinkommen formuliert, nur Arbeitseinkommen durch Bezüge ersetzt:Grübchen hat geschrieben:Ich hab da nix besonderes gefunden. ICh gehe daovn aus, die kannst Du ganz normal wie Arbeitseinkommen pfänden.
die Ansprüche des Schuldners auf
1. die gesamten gegenwärtigen und künftigen Bezüge (einschl. des Geldwertes v. Sachbezügen) aus laufenden Bezügen sowie einmalige Leistungen aus dem Beschäftigungsverhältnis, bis in Höhe der Gläubigerforderung,
2. gegenwärtige und künftige Ansprüche gegen den Drittschuldner auf Auszahlung der jeweils angemessenen Vergütung nach § 850 h Abs. 2 ZPO,
3. gegenwärtige und künftige Ansprüche an den Drittschuldner auf laufende Herausgabe der monatlichen Lohnabrechung - ab Zustellung der Pfändung. (Kopie oder Abschrift ist ausreichend),
4. Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das abgelaufene Kalenderjahr, sofern diese durch den Arbeitgeber infolge Vornahme des Lohnsteuerjahresausgleiches ausgezahlt oder verrechnet werden,
5. ausgenommen Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge in üblicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt, die in §§ 850 ff ZPO, 54 SGB genannten Bezüge, die Berlinzulage. Von dem errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c III ZPO in der jeweils gültigen Fassung,
6. einschließlich den Bezügen des Schuldners, für den Fall das dieser aus dem Arbeitsverhältnis / Dienstverhältnis ausscheidet, wenn innerhalb von neun Monaten zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner ein neues Arbeits - / Dienstverhältnis begründet wird (§ 833 Abs. 2 ZPO),
an den Drittschuldner:
Aber Chefin meinte, die müssen keine Sozialabgaben oder so zahlen und dann stimmt der Antrag nicht.
Ich werd aber aus dem Stöber nicht schlau
Liebe Grüße
Steffi_1986
Steffi_1986
- jojo
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Nein, Sozialabgaben können wir nicht zahlen.
Je nach Bundesland geht dass auch nicht an die Dienststelle, sondern an die für die Auszahlung zuständige Behörde bei Landesbeamten, bei Komunalabeamten an die Komune und ich meine bei Bundesbeamten auch an die für die Auszahlung zuständige Dienststelle, bin mir da aber nicht sicher.
Je nach Bundesland geht dass auch nicht an die Dienststelle, sondern an die für die Auszahlung zuständige Behörde bei Landesbeamten, bei Komunalabeamten an die Komune und ich meine bei Bundesbeamten auch an die für die Auszahlung zuständige Dienststelle, bin mir da aber nicht sicher.
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ok......
und was heißt das jetzt für meinen Antrag
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Liebe Grüße
Steffi_1986
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- jojo
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Nehmen wir mich (Landesbeamter NRW)
Dann geht das nicht an den Direktor des Gerichts sondern an das Landesamt für Besoldung und Versorgung.
Ich würde daher vorher mal gucken, wer da der Drittschuldner ist.
Aber, ich mach keine ZV-Sachen und habe da keine Ahnung.
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achso, du meinst, wer Drittschuldner ist?! Das weiß ich schon, das ist das Landesamt für Finanzen. Die zuständige Dienststelle hab ich auch schon.jojo hat geschrieben:Nehmen wir mich (Landesbeamter NRW)
Dann geht das nicht an den Direktor des Gerichts sondern an das Landesamt für Besoldung und Versorgung.
Ich würde daher vorher mal gucken, wer da der Drittschuldner ist.
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Liebe Grüße
Steffi_1986
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