Seite 1 von 1

Falsche Forderungsaufstellung in PfÜB

Verfasst: 17.09.2009, 10:03
von schachterlteufel
Hallo,

folgende Situation:

RA Y beantragt einen PfÜB und erhält ihn.

Die Forderungsaufstellung ist jedoch in verschiedenen Punkten von Anfang an falsch:
Verjährung von Zinsen wurde nicht berücksichtigt und Rechtsanwaltsgebühren wurden aus Streitwert incl. verjährter Gebühren berechnet.

Die Gebühren dürfen aber doch nur auf der Basis der tatsächlich im Zeitpunkt der Tätigkeit des RA bestehenden Forderung berechnet werden...

Inzwischen hat der Schuldner auch die vollständige Hauptforderung und die Zinsen auf die Hauptforderung gezahlt, was von RA Y so auch anerkannt wurde.

Die Forderungsaufstellung gegenüber dem Drittschuldner hat der RA Y aber bisher nicht berichtigt. Sobald das Gehalt fällig ist, bekäme er jetzt viel mehr vom AG ausbezahlt, als ihm zusteht.

Wie kann ich das verhindern?!

Herzlichen Dank und viele Grüße

Schachterlteufel

Verfasst: 17.09.2009, 10:25
von Bibi
Es hört sich für mich so an, als wenn Ihr den Schuldner vertretet; stimmt das?

Wenn der Schu. die Hauptforderung nebst Zinsen ausgeglichen hat, stehen ja nur noch die Kosten offen. Der Schu. könnte seinen Arbeitgeber bitten, direkt bei RA Y nach der noch offenen Forderung zu fragen, da er nachweislich ja schon einen Teil bezahlt hat.

Verfasst: 17.09.2009, 10:52
von schachterlteufel
Ja, wir vertreten den Schuldner.

Der Gläubigervertreter beantwortet alle Aufforderungen, die Forderungsaufstellugn zu berichtigen nicht... :oops:

Er ist nicht bereit, seine Gebührenrechnungen zu berichtigen, da er der Meinung ist, dass ja erst jetzt die Einrede der Verjährung kam und er damit die Verjährung bei seinen Berechnungen nicht berücksichtigen musste....

Verfasst: 17.09.2009, 11:04
von Jupp03/11
Wenn der Arbeitgeber mitspielt, stellt sich die Frage der Hinterlegung.

Im übrigen, dieses Thema gibt es nunmehr m. W. wenn auch in leicht abgeänderter Form von der Fragestellerin bereits mehrfach hier.

Verfasst: 17.09.2009, 11:33
von Mops
Eine Verjährung hat das Gericht nicht zu prüfen sondern muss vom Schuldner eingewandt werden. Als Schuldnervertreter sollte man daher m.E. umgehend Erinnerung gegen PfüB einlegen und einstw. Einstellung der ZV beantragen.

Verfasst: 19.09.2009, 16:12
von schachterlteufel
@Jupp03

hättest Du Tipps, was bei der Hinterlegung zu beachten ist oder wo ich etwas dazu finde?!
Der AG würde nämlich mitspielen...
:wink:

Verfasst: 19.09.2009, 16:26
von Jupp03/11
Wann wurde denn der PFÜB erlassen und wurde hiergegen Rechtsmittel eingelegt?
Ist die Zahlung der Hauptforderung und der Zinsen unmittelbar vom Schuldner, also nicht vom Arbeitgeber erfolgt?
Liegt schriftliches Anerkenntnis des Anwalts vor, dass HF und Zinsen bezahlt sind?

Verfasst: 19.09.2009, 19:27
von schachterlteufel
Bisher gibt es nur ein vorläufiges Zahlungsverbot.
Der Hauptschuldner hat direkt auf das Fremdgeldkonto des Anwalts unter Vorbehalt (bezüglich der HF) und separat den Betrag für die gerechtfertigten Zinsen gezahlt. und oh Wunder, der Anwalt hat es anerkannt...