Hallo Ihrs,
habe hier ein Vermögensverzeichnis mit Pfändungsprotokoll vorliegen. In diesem Protokoll steht in einer Anlage folgendes:
Befragung des Angetroffenen gem. § 805 a Abs. 1 ZPO
Der Schuldner erklärte auf Befragen:
Ich habe Lohn-/Gehalts-/Leistungsanspruch an:
Diese Angaben will ich nicht machen.
??? Soll das denn? Darf der so einfach die Auskunft verweigern? Wenn nein, ist der Gerichtsvollzieher nicht gehalten, da gleich nachzubohren? Wenn nein, was kann / muss ich jetzt tun, um hier Auskünfte zu erlangen?
Danke sagt schon mal
secret
Schuldner verweigert Auskunft im Rahmen der EV-Abgabe
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Nachbesserung der EV beantragen und bzgl. der Kosten würde ich einfach mal beantragen, diese dem GVZ aufzuerlegen wegen seiner - tschuldigung - schlampigen Arbeit
- Bibi
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Ich würd ja auch mal den GV fragen, warum der das so hat durchgehen lassen. Der Schu. ist verpflichtet die Angaben vollständig zu machen.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
Ruf den GV doch einfach mal an, was er dazu sagt evtl. kann er dir ja den Arbeitgeber gleich nennen, und sollte er den nicht wissen würde ich eine Nachbesserung der EV machen.
[font=Tahoma]Glück ist jeder neue Morgen, Glück ist bunte Blumenpracht,
Glück sind Tage ohne Sorgen, Glück ist, wenn man fröhlich lacht.[/font]
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Meines Erachtens hat der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch schlüssige Handlung widersprochen. Da er keine Gründe für den Widerspruch im Sinne des § 900 IV ZPO angegeben hat, liegt eine grundlose Weigerung des Schuldners zur vollständigen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Die Folge ist, dass das Vollstreckungsgericht auf einen entsprechenden Antrag hin einen Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erteilen hat. Ich gehe davon aus, dass Du zweckmäßigerweise mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung den Gerichtsvollzieher beauftragt hast, den Erlass eines Haftbefehles beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sollte dieses wider Erwarten nicht der Fall sein, müsstest Du einen entsprechenden Antrag stellen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, den Schuldner zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses anzuhalten. Sodann hättest Du dem Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.
Holmes
Alternativ besteht die Möglichkeit, den Schuldner zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses anzuhalten. Sodann hättest Du dem Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.
Holmes
Ich danke Euch!
@Holmes
Die EV selbst hat er ja abgegeben. Aber auf die Frage nach Ansprüchen gegenüber Dritten eben gemeint, dass er das nicht sagen will. (Antrag auf HB ist im Vollstreckungsantrag bei uns immer mit drin )
Dann werde ich die Nachbesserung beantragen.
@Holmes
Die EV selbst hat er ja abgegeben. Aber auf die Frage nach Ansprüchen gegenüber Dritten eben gemeint, dass er das nicht sagen will. (Antrag auf HB ist im Vollstreckungsantrag bei uns immer mit drin )
Dann werde ich die Nachbesserung beantragen.
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Im Zweifel würde ich an den Antrag auf Einholung von Drittauskünften denken gemäß § 802 l Absatz 1 ZPO: "Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher
1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.
Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist."
1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.
Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist."