Hallo,
habe wieder eine Frage:
Habe gegen einen Schuldner einen kombinierten ZV-Auftrag gestellt.
Der Gerichtsvollzieher teilt nun mit, dass der Schuldner bis auf weiteres in Untersuchungshaft sitzt. Er bittet nun um nähere Anweisung des Vollstreckungsauftrages.
Was kann hier gemacht werden?
Kann von dem Schuldner die Eidesstattliche Versicherung abgenommen werden?
Gruß Michael
Schuldner sitzt in Untersuchungshaft
Hallo,
wir machen hier immer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und lassen das Eigengeld pfänden. Wie das mit der E.V. ist, weiß ich leider auch nicht.
wir machen hier immer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und lassen das Eigengeld pfänden. Wie das mit der E.V. ist, weiß ich leider auch nicht.
Ein Mensch, der keine Dummheiten macht, macht auch nichts Gescheites.
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Könnte sich nicht ein PfüB trotzdem lohnen?
Man pfändet damit ja auch künftig noch gutzuschreibendes Eigengeld.
Wenn er tatsächlich verurteilt wird, seid Ihr vielleicht die Ersten bzw. Einzigen, die was erhalten, oder?
Wenn er nicht verurteilt bzw. nicht mal Anklage erhoben wird, habt Ihr natürlich wieder unnötige Kosten investiert.
Gibt es nicht auch eine Abfindung wenn jemand zu Unrecht in U-Haft saß? Vielleicht kann man die dann pfänden
Wer hat Erfahrung damit
Man pfändet damit ja auch künftig noch gutzuschreibendes Eigengeld.
Wenn er tatsächlich verurteilt wird, seid Ihr vielleicht die Ersten bzw. Einzigen, die was erhalten, oder?
Wenn er nicht verurteilt bzw. nicht mal Anklage erhoben wird, habt Ihr natürlich wieder unnötige Kosten investiert.
Gibt es nicht auch eine Abfindung wenn jemand zu Unrecht in U-Haft saß? Vielleicht kann man die dann pfänden
Wer hat Erfahrung damit
Gerichtsvollzieher beauftragen, er möge ggf. in der JVA vollstrecken (evtl. hat der Schuldner bei Haftantritt ne Rollex ums Handgelenk, das jetzt in der Verwahrstelle liegt? Oder Bargeld oder oder....) Im ZVA evtl. auf verwahrte Gegenstände hinweisen.
ANdernfalls versuchen, dass er die EV abnimmt. Geht in der JVA. Nur der Haftbefehl kann leider nicht vollstreckt werden, da der Sch. ja schon "sitzt" und parallele Erzwingungshaft zur U-/Strafhaft nicht geht. Aber macht ja nichts, evtl. kommt er wieder raus und darf gleich wieder rein )
Eigengeld bei U-Häftlingen bringt nichts - und das mit der Abfindung? Gibts die überhaupt schon bei U-Haft? Ich glaubs nicht. Und wenn ists der höhe nach Quatsch, sind ja nur ein paar Euro pro Tag in Deutschland.
Lieber über die EV schauen, was er "draußen" noch hat und ggfs. in seiner "Abwesenheit" pfänden (Konto, Auto, usw)
ANdernfalls versuchen, dass er die EV abnimmt. Geht in der JVA. Nur der Haftbefehl kann leider nicht vollstreckt werden, da der Sch. ja schon "sitzt" und parallele Erzwingungshaft zur U-/Strafhaft nicht geht. Aber macht ja nichts, evtl. kommt er wieder raus und darf gleich wieder rein )
Eigengeld bei U-Häftlingen bringt nichts - und das mit der Abfindung? Gibts die überhaupt schon bei U-Haft? Ich glaubs nicht. Und wenn ists der höhe nach Quatsch, sind ja nur ein paar Euro pro Tag in Deutschland.
Lieber über die EV schauen, was er "draußen" noch hat und ggfs. in seiner "Abwesenheit" pfänden (Konto, Auto, usw)
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Ich greif das Thema nochmals auf.Finja75 hat geschrieben:Könnte sich nicht ein PfüB trotzdem lohnen?
Man pfändet damit ja auch künftig noch gutzuschreibendes Eigengeld.
Wenn er tatsächlich verurteilt wird, seid Ihr vielleicht die Ersten bzw. Einzigen, die was erhalten, oder?
Wenn er nicht verurteilt bzw. nicht mal Anklage erhoben wird, habt Ihr natürlich wieder unnötige Kosten investiert.
Gibt es nicht auch eine Abfindung wenn jemand zu Unrecht in U-Haft saß? Vielleicht kann man die dann pfänden
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Unser Schuldner sitzt in U-Haft. Wenn ich jetzt das künftige Eigengeld pfänden (ich gehe mal stark von einer Verurteilung aus, er ist geständig) und er wird wegen anderer Zuständigkeit in eine andere JVA verlegt, dann ist der PfÜb doch wirkungslos, oder? Ich müsste in der weiteren JVA (je nach Länge der Haftstrafe variiert das ja), einen neuen PfÜb beantragen, richtig?
Aber wie kann ich das Verfahren als Unbeteiligter verfolgen und wissen, wann er in welche JVA kommt?
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Der PfÜb verliert seine Wirkung nicht, wenn er in eine andere JVA verlegt wird.
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