Mobiliarvollstreckung
Verfasst: 10.09.2009, 14:44
Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage und hoffe, dass mir irgendjemand weiterhelfen kann.
Unser Mandant hat ein Gartengrundstück mit kleinem Häusschen - früher als "Datsche" bezeichnet. Diese wurde gepfändet und zählt laut Anwalt nicht zu den Immobilien, sondern zu den Mobilien.
In dem Häuschen befinden sich noch diverse Gegenstände.
Meine Frage ist jetzt, ob bei Pfändung dieses Häusschens auch das Zubehör gepfändet ist oder es da Sonderregelungen gibt.
Bisher habe ich nur den § 865 ZPO "Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung" gefunden:
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
(2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
Heißt das jetzt, dass bei der Mobiliarvollstreckung das Zubehör automatisch gepfändet ist?
ich habe mal eine Frage und hoffe, dass mir irgendjemand weiterhelfen kann.
Unser Mandant hat ein Gartengrundstück mit kleinem Häusschen - früher als "Datsche" bezeichnet. Diese wurde gepfändet und zählt laut Anwalt nicht zu den Immobilien, sondern zu den Mobilien.
In dem Häuschen befinden sich noch diverse Gegenstände.
Meine Frage ist jetzt, ob bei Pfändung dieses Häusschens auch das Zubehör gepfändet ist oder es da Sonderregelungen gibt.
Bisher habe ich nur den § 865 ZPO "Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung" gefunden:
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
(2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
Heißt das jetzt, dass bei der Mobiliarvollstreckung das Zubehör automatisch gepfändet ist?