Pfüb Beanstandung Rechtspfleger

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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A.J.
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#1

03.09.2009, 19:22

Also folgender Fall.

Ich habe einen Pfüb beantragt der Rechtspfleger hat meine Forderungsaufstellung bemängelt und zwar hatte ich dort aufgeführt

1.Kosten für einen Zwangsvollstreckungsauftrag und eV an einen alten Wohnsitz des Schuldners und
2. Kosten für einen Zwangsvollstreckungsauftrag und eV an den neuen Wohnsitz des Schuldners.

Der Rechtspfleger hat zwar den Pfüb erlassen, aber dazugeschrieben "Fortsetzung der Vollstreckung nach Wohnsitzänderung" und die Kosten um eine Zwangsvollstreckungsauftrag und eV gekürzt.

Meine Frage? Kann mir jemand die Gesetzesgrundlage nennen ?


Liebe Grüße
supibaerchi
Kennt alle Akten auswendig
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#2

03.09.2009, 19:28

ne, kann ich grad nicht, ist aber richtig. habs hier im forum auch schon mal einen beitrag vom rechtspfleger dazu gelesen mit grundlage. such einfach mal.

lg
Liebe Grüße
Bärchi
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Bino
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#3

03.09.2009, 19:43

Der erste Auftrag ist ja noch nicht ausgeführt worden und ist damit noch nicht erledigt, wenn der Schuldner umgezogen ist. Der Auftrag an den anderen GV unter der neuen Anschrift gilt als Ausführung des ersten Auftrages.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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sunshine24
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#4

03.09.2009, 22:10

Also, ich lass in dem Fall, in dem ich einen neuen ZV-Auftrag machen aufgrund Umzug des Schuldners die Gebühren des "1. ZV-Auftrages" immer in der Forderungsaufstellung drin ... bei mir hat noch niemand gemotzt ... allerdings kann ich nicht sagen, ob ich das schon mal bei einem PfÜB hatte, aber auf jeden Fall haben die GVZ bis jetzt noch nicht gemotzt ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#5

04.09.2009, 01:05

Bino hat geschrieben:Der erste Auftrag ist ja noch nicht ausgeführt worden und ist damit noch nicht erledigt, wenn der Schuldner umgezogen ist. Der Auftrag an den anderen GV unter der neuen Anschrift gilt als Ausführung des ersten Auftrages.
:zustimm Das Thema hatten wir schon oft an anderer Stelle.

Egal, wie oft der Schu. umzieht: Es handelt sich immer um die Fortsetzung des 1. (2.,3.,4.) Auftrages - eine Gebühr entsteht erst bei Erledigung.

Die Absetzung der (nicht entstandenen) Auftr.-Gebühr(en) entscheidet sich in der Sachkenntnis und Aufmerksamkeit des Gv bzw. Rechtspflegers. Viele kennen die Rechtsprechung und setzen ab, andere nicht. - Wer von denen nicht "motzt", liegt deshalb aber nicht richtig.
A.J.
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#6

05.09.2009, 10:49

Vielen Dank für Eure schnelle Anwort. Ich werde es mir merken.
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