Hallo ihr Lieben,
im PfüB für Lohn- und Gehalt begründe ich den Anspruch immer so:
auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen), sowie die Aushändigung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen in der Form und mit dem Inhalt, wie der Arbeitnehmer sie ausgehändigt bekommt. Es wird angeordnet, dass die Lohn- und Gehaltsabrechnungen dem Gläubiger für die Dauer des Bestehens der Pfändung zu übermitteln sind. Des Weiteren wird angeordnet, dass die letzten drei Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus der zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben sind (BGH Beschluss vom 20.12.2006, VII 58/06, NJW 9/07, 606).
Heute bekomm ich ein Schreiben v. Gericht, in dem steht:
Gläubiger kann weder aus BGB § 836 Abs. 3 noch aus ZPO §§ 846, 847 (Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche) die Pfändung des Anspruchs d. Schuldners auf Aushändigung der nächsten Lohnabrechnung/ laufende Aushändigung der monatlichen Lohnabrechnung verlangen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.06.1995, 3 W 86/95)
Jetzt weis ich überhaupt nicht mehr weiter? Wer kann mir helfen?
MfG, Murphy
Lohnpfändung-Herausgabe Lohnabrechnung
- Grübchen
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Ups bisher habe ich das auch so gemacht und wurde nicht moniert. Hast du das angegebene Urteil vom Gericht Zweibrücken schon gelsen. Weißt Du was drin steht?
LG Grübchen
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OK das ist der Tenor des Urteils mmh ist mir bisher nnicht passiert
1. Der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Aushändigung
der nächsten Lohnabrechnung kann weder gemäß §§ 846, 847 ZPO; noch im Wege
der Hilfspfändung gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen
werden.
2. Ob dieser Anspruch mit der Pfändung der Lohn- bzw. Gehaltsforderung auf
den Gläubiger übergeht, kann offen bleiben. Für den allein aus
deklatorischen Gründen denkbaren Ausspruch einer solchen Folge fehlt dem
Gläubiger jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis (entgegen OLG Hamm JurBüro
1995, 163 § DGVZ 1994, 189).
da muss ich auch erst mal nachdenken.
1. Der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Aushändigung
der nächsten Lohnabrechnung kann weder gemäß §§ 846, 847 ZPO; noch im Wege
der Hilfspfändung gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen
werden.
2. Ob dieser Anspruch mit der Pfändung der Lohn- bzw. Gehaltsforderung auf
den Gläubiger übergeht, kann offen bleiben. Für den allein aus
deklatorischen Gründen denkbaren Ausspruch einer solchen Folge fehlt dem
Gläubiger jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis (entgegen OLG Hamm JurBüro
1995, 163 § DGVZ 1994, 189).
da muss ich auch erst mal nachdenken.
LG Grübchen
Der Beschluss ist ja schon von 1995 - gibts da nicht vllt inzwischen ne neuere Entscheidung, die was anderes besagt?
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Der Gläubiger hat aus § 836 III ZPO einen Anspruch gegen den Schuldner auf Aushändigung der Lohnzettel, aber nicht gegen den Drittschuldner!!!
- Grübchen
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@Cosmicmoorn Grunsätzlich hat der Schuldner ja den Anspruch an den DS bezüglich seiner Lohnabrechnungen. Die will der Gläubiger jetzt pfänden. Ich glaub du hast das nicht richtig verstanden, oder?
LG Grübchen
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Des Weiteren wird angeordnet, dass die letzten drei Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus der zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben sind (BGH Beschluss vom 20.12.2006, VII 58/06, NJW 9/07, 606).
Nach Deinem Text pfändest Du den Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Herausgabe der Lohnabrechnungen: sprich, Du willst vom Drittschuldner die Lohnabrechnungen. Dies geht aber nicht!
Du musst die Herausgabe der Lohnabrechnungen durch den SCHULDNER verlangen.
Richtiges Aktenzeichen ist übrigens: BGH, Beschluß vom 20. 12. 2006 -
VII ZB 58/06 (LG Hof): Dort heißt es in den Gründen:
"Gemäß § 836 III 1 ZPO ist der Schuldner auf Grund der Pfändung und Überweisung einer Forderung verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners gehören hierzu auch Lohn- oder Gehaltsabrechnungen."
Nach Deinem Text pfändest Du den Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Herausgabe der Lohnabrechnungen: sprich, Du willst vom Drittschuldner die Lohnabrechnungen. Dies geht aber nicht!
Du musst die Herausgabe der Lohnabrechnungen durch den SCHULDNER verlangen.
Richtiges Aktenzeichen ist übrigens: BGH, Beschluß vom 20. 12. 2006 -
VII ZB 58/06 (LG Hof): Dort heißt es in den Gründen:
"Gemäß § 836 III 1 ZPO ist der Schuldner auf Grund der Pfändung und Überweisung einer Forderung verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners gehören hierzu auch Lohn- oder Gehaltsabrechnungen."