ZV einer EV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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metaltaja
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#1

02.09.2009, 16:55


Hallo Leute, ich brauche mal dringend Hilfe!!!
Ich habe einen Titel, in dem wird der Beklagte verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte an Eides statt zu versichern.
Und nun soll ich dieses vollstrecken!
Wie mache ich das nun? Habe noch die so eine Art "Hauptforderung" gesehen... :roll:
Ich hoffe auf baldige Antworten und bin jetzt schon dankbar für Eure Mithilfe :welcome
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gabrielle
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#2

02.09.2009, 16:57

das ist eine ZV mit Zwangsmittel
metaltaja
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#3

02.09.2009, 17:14

Danke für deine Antwort, gabrielle!
Aber wie bitteschön macht man eine ZV mit Zwangsmittel?
Oh man, ist mir voll peinlich daß ich scheinbar so dumm bin! :oops:
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Carmen1975
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#4

02.09.2009, 18:19

Hierfür müsste das Prozessgericht zuständig sein. § 888 ZPO
Nicht vertretbare Handlung. Das Prozegericht muss Zwangsgeld oder Zwangshaft festsetzen.
GV Alt
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#5

02.09.2009, 22:28

§ 889 ZP0 - Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

(1) "Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht *) abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888".

*) zuständig ist der Rechtspfleger
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#6

02.09.2009, 22:37

GV Alt hat geschrieben:§ 889 ZP0 - Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

(1) "Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht *) abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888".

*) zuständig ist der Rechtspfleger
:daumen Habe ich als Vollstreckungsgericht gerade hinter mir... :mrgreen:
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metaltaja
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#7

03.09.2009, 11:12

Hallo Leute,
vielen lieben Dank für die Antworten!
Ich werde jetzt das Amtsgericht anschreiben und beantragen, daß der Schuldner die titulierte EV gem. Urteil abgeben soll und auch die Kosten zu tragen hat. (Fragt sich nur, wie sich unsere Kosten berechnen :?: ) Aber ich führe sie erstmal nicht auf. Wird schon schief gehen :D
Falls irgendjemand noch Anmerkungen dafür oder dagegen, solle er sich nochmal melden, bin selbstverständlich für weitere Tips dankbar! Blamieren möchte ich mich vor dem Gericht natürlich nicht :auslach
Mit den besten Grüßen
von der metaltaja

P.S.: So, habe jetzt unsere Kosten lieber doch nicht erwähnt!!! Hoffe, mein Chef stolpert nicht drüber. Aber ich werd mich schon irgendwie rausreden :-)
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