Hallo zusammen,
wir haben gegen anwaltlich vertretene Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragt, die ich gleich bei Gericht abholen kann.
Wie muss ich die jetzt der Gegenseite (und wem Anwalt oder Partei) zustellen? Per GV?
Besten Dank
Eilt - einstweilige V. zustellen
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich würde per GVZ zustellen lassen, so machen wir das immer. Allerdings haben wir bisher immer an die Gegenseite selbst zugestellt, da - fällt mir jetzt erst auf wo du schreibst anwaltlich vertreten - keine anwaltlich vertreten gewesen ist.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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bipe71 hat geschrieben:Wir stellen in einem solchen Fall immer den Anwälten der Gegenseite per Gerichtsvollzieher zu.
Blöde Anfängerfrage: Gegenseite wohnhaft in z.B. Köln Gegenanwalt sitzt in München. An welchen Gerichtsvollzieher geht das nun, damit der an den Kollegen in Mü zustellt und wie kommt die einstweilige Verfügung zum GV?
1) Den Gv an Deinem Sitz mit der Post-ZU an den Anwalt in München beauftragen (an Deinem Sitz ist bei mehreren Gv geregelt, welcher Gv für auswärtige Post-ZU zuständig ist; z.B. Empf.-Buchstabe A-D = GV 1.), E-H = Gv 2.) usw.)
2) Die einstw.Vfg. dem (an Deinem Sitz) zuständigen Gv persönlich oder durch die Post zukommen lassen.
2) Die einstw.Vfg. dem (an Deinem Sitz) zuständigen Gv persönlich oder durch die Post zukommen lassen.
Die eV muss m. E. zwingend an die Gegenseite zugestellt werden. Zustellung an den Anwalt reicht m. E. nicht aus. Habe nur momentan keinen Gesetzestext hier, bin mir aber ziemlich sicher, dass es so ist.
Das kann ja eigentlich nicht sein. Denn wenn mein Schuldner im Ausland sitzt muss ich ja an einen Prozessbevollmächtigten zustellen können. (Rechtshilfeverfahren für Pananma oder Mexiko existiert nicht). Außerdem wären dann bisher meine sämtlich eVs ins Leere verlaufen.Die eV muss m. E. zwingend an die Gegenseite zugestellt werden. Zustellung an den Anwalt reicht m. E. nicht aus.