Anerkenntnis Zug um Zug mit Annahmeverzug

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Soenny
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#1

26.08.2009, 11:33

Hallo ihr Lieben :wink1

Folgendes:

Ich habe ein Anerkenntnisurteil vorliegen (wir Kläger), Gegner wurde verturteilt Betrag X Zug um Zug gegen Rückgabe eines Fahrzeuges zu zahlen, es wurde allerdings festgestellt, daß er sich im Annahmeverzug befindet, ergo hätte er das Fahrzeug abholen müssen.

So, gezahlt hat er inkl. KFB, aber holt das Auto nicht ab.

Ich habe jetzt mit einem GVZ gesprochen, der mir sagte, daß die Mandantin die Kosten zunächst aufbringen müßte und ich dann den Betrag nach 788 beitreiben könnte aufgrund des Urteils, er war sich aber nicht ganz sicher :roll

Nach einigem hin- und hergeblättere bin ich jetzt auch nicht sicher.

Habt ihr so was schon mal gemacht?

Die Mandantin würde das Vehikel gerne los werden, veständlich, leider ist es nicht fahrbereit und müßte wirklich abtransportiert werden, was sicher nicht ganz günstig ist.
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#2

26.08.2009, 12:47

meinst Du mit Beitreibung der Kosten etc. die Kosten, die Eure Mandantin aufbringen müsste um das Fahrzeug an den Gegner zu verbringen ?
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#3

26.08.2009, 12:49

Genau die meinte ich bzw. meinte der GVZ, daß man die seiner Meinung nach dann beitreiben kann mit dem Anerkenntnisurteil, war sich aber nicht sicher und mir kommt das irgendwie merkwürdig vor.
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#4

27.08.2009, 11:55

:schieb
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#5

28.08.2009, 00:58

Evtl. Lösung "aus dem Bauch heraus":

Schu. hat alles gezahlt, holt aber das Fahrzeug nicht ab. Dem Gläubiger entstehen durch die "Verwahrung" weitere Kosten = Standgelder. Der Gläubiger tituliert durch MB/VB die seit dem "Abholverzug" entstandenen Verwahrkosten/Standgelder (z.B. 5,00 €/tägl. x .... Tage).

Nach Vorlage des VB beauftragt er wg. der neuen Geldforderung den für den Standort (Gläubiger-Anschrift) zuständigen Gv mit der Pfändung + Verwertung des Fahrzeuges.

Da aller Voraussicht nach niemand für das "Vehikel" bietet, ersteigert der Gläubiger es für das Mindestgebot unter Anrechnung auf seine (neue) titulierte Forderung. - Er wird durch Zwangsversteigerung Eigentumer des Fahrzeuges und kann es verschrotten. - Ende.
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#6

28.08.2009, 05:03

Vielen Dank GV Alt ;)

Das Standgeld nehme ich dann ab Tag des Anerkenntnisurteils oder ab Tag der Klagezustellung? :oops:

Ich frage mich nur eben, was dann mit den Kosten der Verschrottung ist, das kostet doch sicher auch Geld, wenn man das Auto vom Schrotthändler abholen und verschrotten läßt.

Und die Variante, daß die Mandantin die Kosten für die Verbringung zum Geschäftssitz des Schuldners erst mal aufwendet und sich dann über das Anerkenntnisurteil zurückholt kommt nicht in Betracht?
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#7

30.08.2009, 15:04

Mir fällt dazu jetzt gerade noch folgendes ein.

Handelt es sich nicht hier um eine unvertretbare Handlung ? Also so wie bei Auskunftsverlangen ?

Ich würde das Gericht anschreiben und Ordnungsgeld festsetzen lassen ggfs. hier die zu erwartende Höhe der Kosten für die Verbringung des Autos zum Schuldner, so dass dann, wenn der Schuldner das Fahrzeug nicht abholt, dieses Ordnungsgeld vollstreckt werden kann.
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#8

30.08.2009, 16:50

Hi Tigerle :wink1

Du stellst ja Fragen ;) Aber ich kann den Rechtspfleger ja morgen mal fragen, mal sehen was er dazu sagt.
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#9

01.09.2009, 11:47

Kurze Zwischenmitteilung: Die zuständige Rechtspflegerin weiß es auch nicht und wird jetzt den zuständigen Richter befragen :)
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#10

01.09.2009, 12:25

Also ich kann mir nicht vorstellen, dass das Abholen des Fahrzeuges eine unvertretbare Handlung sein soll. Ich denke, mit Ordnungsgeld kommt man da nicht weiter. Es kann doch jeder x-beliebige beauftragt werden, im Namen des Halters das Fahrzeug zu beseitigen.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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