Haftbefehl zur eV-Abgabe

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Bürozicke
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#1

21.08.2009, 09:16

Hallo,

hab zwar schon so was ähnliches gefunden, muss aber vorsorglich nochmal genauer fragen:

wir haben einen Zwangsvollstreckungsaufgtrag gemacht, Schuldner hat dann Ratenvereinbarung abgeschlossen, diese später aber nicht mehr eingehalten, haben dann Antrag auf eV gestellt, Schuldner ist nicht erschienen, haben jetzt Haftbefehl erhalten.

Soweit so gut.

Um den Schuldner nun zur Abgabe der eV zu zwingen, senden wir den Haftbefehl an den GVZ.

Nun endlich meine Frage: muss hier zwingend eine erneute Forderungsaufstellung dazu? Es geht jetzt ja gar nicht um die Vollstreckung der Kosten, sondern um die Abgabe der eV.

Reicht da nicht eine formlose Übersendung an den GZV?

Wäre ganz lieb wenn mir jemand helfen könnte...
Gestern standen wir noch vor dem Abgrund, heute sind wir schon einen Schritt weiter...
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rebru82
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#2

21.08.2009, 09:28

Ich weiß nicht, ob es zwingend notwendig ist, aber der GV und der Schuldner müssen ja wissen, aufgrund welcher Forderung die Abgabe der EV verlangt wird. Falls der SChuldner dann doch zahlen sollte, kann er ja die Abgabe der EV abwenden.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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Z-Trenc
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#3

21.08.2009, 09:31

Also ob zwingend eine aktuelle Forderungsaufstellung übersandt werden muss weiß ich nicht, aber ich finde es irgendwie "höflicher".

Du musst zusammen mit dem Haftbefehl auch einen Antrag auf Verhaftung zusammen mit den Vollstreckungsunterlagen übersenden und mit diesen fügen wir auch immer eine aktuelle Forderungsaufstellung bei.
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#4

21.08.2009, 09:35

Das klingt einleuchtend.

In meinen früheren Büros hatten wir - soweit ich mich erinnere - einen ZV-Auftrag, wo das alles gleich kombiniert war, also inkl. Antrag auf Abgabe eV, Erlass Haftbefehl und - da bin ich mir nicht mehr ganz sicher - ich glaub, dass wir auch gleich was drin hatten, dass der Haftbefehl dann an den GVZ geht zur Vollziehung. Jedenfalls kenn ich es nicht, dass ich dann eine erneute Aufstellung machen muss.

Ist aber alles ein wenig her und so oft hab ich das auch nicht gehabt, dank Alzheimer kann mir da schon was entfallen sein :oops:
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#5

21.08.2009, 09:41

Genau mit einem solchen ZV-Auftrag - wie du ihn gerade beschrieben hast - arbeiten wir auch. Es wird trotzdem (bei uns) so gehandhabt, dass der GVZ seine Akte mit Antrag auf Erlass des Haftbefehls an das Gericht schickt und uns unsere ZV-Unterlagen zurück. Sobald der Haftbefehl erlassen wurde, wird uns dieser vom Gericht zugeschickt, so dass wir dann diesen zusammen mit dem Verhaftungsauftrag, allen ZV-Unterlagen und einer aktuellen Forderungsaufstellung erneut an den GVZ übersenden.
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Tigerle
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#6

21.08.2009, 12:12

ich würde auf jeden Fall auch ein neues Forderungskonto beifügen, zumindest mache ich das immer.
d771072
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#7

21.08.2009, 12:43

Es ist ein aktuelles Forderungskonto beizufügen. Der Schuldner kann ja jederzeit die Verhaftung/Abgabe der eV durch Zahlung abwenden. Und dann ist es ja auch in Eurem Interesse, wenn die korrekte Forderung beigetrieben wird.
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Grummelinchen
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#8

22.08.2009, 19:19

Bürozicke hat geschrieben:Das klingt einleuchtend.

In meinen früheren Büros hatten wir - soweit ich mich erinnere - einen ZV-Auftrag, wo das alles gleich kombiniert war, also inkl. Antrag auf Abgabe eV, Erlass Haftbefehl und - da bin ich mir nicht mehr ganz sicher - ich glaub, dass wir auch gleich was drin hatten, dass der Haftbefehl dann an den GVZ geht zur Vollziehung. Jedenfalls kenn ich es nicht, dass ich dann eine erneute Aufstellung machen muss.

Ist aber alles ein wenig her und so oft hab ich das auch nicht gehabt, dank Alzheimer kann mir da schon was entfallen sein :oops:
So machen wir das auch, nennt sich bei uns Pfändungs- und Verhaftungsauftrag. Ich hab mir damals in meiner Lehrzeit erklären lassen, dass es wohl für einen reinen Verhaftungsauftrag keine RA-Gebühren gibt und daher wird diese Kombi gemacht.
d771072 hat geschrieben:Es ist ein aktuelles Forderungskonto beizufügen. Der Schuldner kann ja jederzeit die Verhaftung/Abgabe der eV durch Zahlung abwenden. Und dann ist es ja auch in Eurem Interesse, wenn die korrekte Forderung beigetrieben wird.
Und ich denke auch, dass es vorteilhaft wäre, wenn ein aktuelles Foko beigefügt wird, genau wegen des von "d771072" beschriebenen Grundes.
Bild Liebe Grüße! Grummelinchen
GV Alt
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#9

23.08.2009, 11:39

d771072 hat geschrieben:Es ist ein aktuelles Forderungskonto beizufügen. Der Schuldner kann ja jederzeit die Verhaftung/Abgabe der eV durch Zahlung abwenden.
:zustimm Eine aktuelle Ford.-Aufstellung ist keine Frage der Höflichkeit, sondern zwingend notwendig.
Gast

#10

16.09.2009, 14:24

und wenn mein schuldner jetzt den Haftbefehlt raus haben möchte (aus der Schufa usw.) wie viel müsste er dann zahlen? die komplette Hauptforderung? den Teilbetrag aus dem wir Vollstreckt haben (500,00 €) oder 1.500,00 € ?
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