Hallöchen,
ich glaub zwar, dass ich den richtigen Weg kenne, bin mir aber gerade nicht ganz sicher.
Das Problem:
Wir haben einen ZV-Auftrag gestellt, GVZ teilte mit, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei. Nach EMA-Anfrage ist uns die richtige Anschrift des Schuldners nun bekannt.
Frage: Reicht es aus, wenn ich diese dem GVZ mitteile oder muss ich einen neuen ZV Auftrag erteilen und somit neue Kosten anfallen lassen? Ich tendiere ja eher zu 2., bin mir aber gerade nicht ganz sicher.
Danke für jede Antwort
neue ZV? Schuldner unbekannt verzogen
- Kasimir1603
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Du musst einen neuen Auftrag erteilen, darfst jedoch keine RA-Kosten für den neuen Auftrag berechnen. Es fallen dann lediglich die neuen Gvz-Kosten an.
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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- Zauberdrops
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Dito: Auch gegenüber dem Mandanten werden nur die GVZ-Kosten abgerechnet. Ich würde in einem solchen Fall ein Anschreiben an den Mandanten machen, Situation kurz darstellen und mitteilen, dass aus diesem Grunde zukünftig weitere GVZ-Kosten anfallen werden.
ABER:
Gemäß Rechtsprechung zur BRAGO (mangels neuer Rechtsprechung anwendbar auf RVG) gilt eine EMA-Anfrage als "einfaches Schreiben" und darf als solches gesondert abgerechnet werden.
ABER:
Gemäß Rechtsprechung zur BRAGO (mangels neuer Rechtsprechung anwendbar auf RVG) gilt eine EMA-Anfrage als "einfaches Schreiben" und darf als solches gesondert abgerechnet werden.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]
[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Cora[/b][/i]
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- Kasimir1603
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Für den neuen ZVA entstehen KEINE Rechtsanwaltsgebühren!! Die zählen leider Gottes zum 1. Auftrag dazu. Aber Du musst einen neuen ZVA machen, da ja vermutlich auch ein anderer GVZ zuständig sein wird.
Für den neuen ZVA entstehen mithin lediglich die GVZ-Kosten für die Zustellung durch den GVZ, aber keine RA-Gebühren!! Also darfst Du die auch nicht gegenüber Mdt. abrechnen - nur die dann fälligen Gerichtsvollzieherkosten.
Für den neuen ZVA entstehen mithin lediglich die GVZ-Kosten für die Zustellung durch den GVZ, aber keine RA-Gebühren!! Also darfst Du die auch nicht gegenüber Mdt. abrechnen - nur die dann fälligen Gerichtsvollzieherkosten.
Ciao Kasi
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dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
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@ Kasimir1603,
daß ich für den neuen ZV-Auftrag keine Gebühren abrechnen ist mir neu. Ich habe immer sowohl für den 1. als auch für den 2. Auftrag die Gebühren mit dem Mandanten abgerechnet und auch in der forderungsaufstellung gehabe. Bis jetzt hatte ich noch nie eine Monierung von irgendeiner Seite.
Dann wäre das ja vergleichlich mit der Gebühr für den EV-Antrag. Die kriege ich ja auch nur, wenn der Schuldner wirklich die EV abgegeben hat.
Wo kann ich das denn nachlesen, daß die 2. Gebühr nicht abgerechnet werden darf!!
Flora
daß ich für den neuen ZV-Auftrag keine Gebühren abrechnen ist mir neu. Ich habe immer sowohl für den 1. als auch für den 2. Auftrag die Gebühren mit dem Mandanten abgerechnet und auch in der forderungsaufstellung gehabe. Bis jetzt hatte ich noch nie eine Monierung von irgendeiner Seite.
Dann wäre das ja vergleichlich mit der Gebühr für den EV-Antrag. Die kriege ich ja auch nur, wenn der Schuldner wirklich die EV abgegeben hat.
Wo kann ich das denn nachlesen, daß die 2. Gebühr nicht abgerechnet werden darf!!
Flora
- Kasimir1603
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@Flora
Laut Aussage von GVZ Alt hier aus dem Forum:
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Die Beauftragung verschiedener Gerichtsvollzieher wegen Wohnungswechsel des Schuldners löst die Vollstreckungsgebühr n i c h t mehrfach aus. OLG Köln DGVZ 1983, 9
Die Forderungsaufstellung wird nicht von allen Gerichtsvollziehern kontrolliert. Sollte Sie aber. Es gehört uu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers, die geltend gemachten Vollstreckungskosten zu überprüfen und ungerechtfertigte Kosten abzusetzen; auch dann, wenn der Gläubiger geleistete
Teilzahlungen des Schuldners gem. § 367 BGB auf die Kosten verrechnet hat. (DGVZ 1998/092 AG Bad Hersfeld, Beschl. vom 20.03.1998, AZ: 5 M 594/9 .
Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der EV entsteht, sobald die Voraussetzungen für das Verfahren vorliegen, und der GV in das EV-Verfahren übergeht, d. h. nach fruchtloser Pfändung, Widerspruch des Schuldners oder Nichantreffen des Schuldners nach Ankündigung mit der Zwei-Wochen-Frist (§ 807 Abs. Nr. 4 ZPO). Egal, wie das EV-Verfahren erledigt wird, entsteht dann die EV-Gebühr.
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Fakt ist, daß beim 1. Auftrag die Gebühr berechnet wird, es sich aber beim Umzug des Schu. (von mir aus 5 x) um die Fortsetzung des 1.Auftrages handelt und erst bei Durchführung (des 1.Auftrages) entstanden ist. - Dazu gibt es auch einiges an Rechtsprechung.
Ciao Kasi
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Hallo Kasimir1603,
vielen Dank für Deine Info.
Da habe ich ja wieder was dazugelernt. Besonders im Hinblick auf die EV-Gebühr. Da wurde uns immer gesagt, daß wir die Gebühr bloß nur dann nehmen dürfen, wenn der Schuldner die EV auch wirklich geleistet hat. Dem ist ja offensichtlich nicht so.
Nochmals lieben Dank.
Flora
vielen Dank für Deine Info.
Da habe ich ja wieder was dazugelernt. Besonders im Hinblick auf die EV-Gebühr. Da wurde uns immer gesagt, daß wir die Gebühr bloß nur dann nehmen dürfen, wenn der Schuldner die EV auch wirklich geleistet hat. Dem ist ja offensichtlich nicht so.
Nochmals lieben Dank.
Flora