Forderungsaufstellung gem. § 367 BGB

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Annes_2701
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#1

17.08.2009, 09:58

Hallo,

ich habe in einer Zwangsvollstreckungssache dem Gerichtsvollzieher eine Forderungsaufstellung übersandt.

Nun kam von ihm ein Schreiben, dass er um Übersendung einer spezifizierten Forderungsaufstellung gem. § 367 BGB bittet.

Da wir kein direktes Anwaltsprogramm haben, bin ich im Moment etwas ratlos. Kann mir jemand weiterhelfen bzw. ein Programm empfehlen?


Danke
Gofi
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#2

17.08.2009, 11:31

Hey Annes,

ob es jetzt ein einzelnes Programm für Forderungsaufstellungen gibt, weiß ich nicht.

Helfen kann man, ja klar, aber so ganz ohne Infos/ Zahlen bzw. die Forderungsaufstellung, die du dem Antrag beigefügt hattest, ist irgendwie schlecht :wink:

Wahrscheinlich hast Du bei Deiner Forderungsaufstellung dich nicht an § 367 orientiert:

Wenn außer der Hauptleistung auch Zinsen u. Kosten zu zahlen sind dann musst du erst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.

:pcwink
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Hellsleeper666
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#3

17.08.2009, 11:34

"Muß" nicht, es kann ja auch anders verrechnet werden. Allerdings glaube ich, dass das Problem des GVZ darin liegt, dass er genau das nicht erkennen kann. Wenn eine Zahlung eingeht, muß aufgeschlüsselt sein, welche Verrechnung vorgenommen wurde.

z. B. Eingang 50,00 € / 2,00 € Zinsen / 13,00 € Kosten /35,00 € Hauptforderung.

Meist liegt es nur daran. Oder wenn man manchmal nur "Kosten" schreibt, hätten sie gerne eine genaue Bezeichnung.

Also, einfach nochmal gucken, ob die Zahlungen des Schuldners genau aufgeschlüsselt sind ;)
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Gofi
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#4

17.08.2009, 11:48

@hellsleeper
ja, aber doch wohl nur, wenn Schuldner bei der Zahlung diese bestimmt, beispielsweise "Zahlung für Hauptforderung", ansonsten gilt der Grundsatz nach 367.


:pcwink
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#5

17.08.2009, 13:11

Gofi hat geschrieben:Wenn außer der Hauptleistung auch Zinsen u. Kosten zu zahlen sind dann musst du erst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.
Also ich mach das immer anders.. eigentlich genau anders rum :? wenns bei uns Geld in den ZV-Akten gibt, verrechne ich dieses zuerst auf die Hauptforderung, danach auf die Zinsen und zum Schluss auf die Kosten..

bislang hats auch noch niemanden gestört (weder Gerichte noch GVZ) und - für mich - ist das auch logischer, da ich ja durch Schmälerung der Hauptforderung auch die Zinsen verringere..

Ist das jetzt "schlimm", wenn ich das weiter so handhabe??

Viele Grüße
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Hellsleeper666
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#6

17.08.2009, 13:24

@gofi: Der Schuldner kann das nicht bestimmen. Er kann nachfragen, ob man so verfahren kann. Aber die Entscheidung liegt allein beim Gläubiger. Es besteht keine Verpflichtung der Verrechnung zuerst auf Hauptforderung etc.

@z-Trenc: Wenn Du zuerst auf die Hauptforderung verrechnest, "prellst" Du Euren Mandanten oder Euch aber um Geld. Die Zinsen sind ja wie ein "Schadensersatz". Denn wenn er dieses Geld hätte könnte er damit zinsbringend arbeiten, oder Umständen sogar ein eigenes überzogenes Girokonto oder Kredit tilgen und damit selber Geld sparen.

Natürlich beschwert sich kein Gericht o. ä. darüber, denn man kann frei wählen, wie man verrechnet. Nur glaube mir, wenn Euer Mandant gefragt würde, wie er es lieber hat, würde niemand sagen, verrechnen sie erst auf die Hauptforderung. Ihm geht doch Geld verloren.

Ich mache das nur bei Schuldner, die nett sind und sich kümmern und auch direkt danach fragen. Ansonsten nicht.
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#7

17.08.2009, 13:37

Das kann ich nachvollziehen, aber ich bin eine gute Seele ;-)

bei manchen Schuldnern fressen die Zinsen die gezahlten Beträge auf und die Schuldner kommen vom 100sten ins 1000ste. Ich freue mich immer sehr, wenn der Schuldner überhaupt Raten zahlt (wenn auch nur 50 €) und komme ihm somit entgegen, denn schließlich sind (unsere) Mandanten zufriedener wenn sie bald an ihr geld kommen und so die Akten schnell geschlossen werden können.

Viele Grüße
Gofi
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#8

17.08.2009, 13:52

@hellsleeper

ich ergänze meine Aussage zu 4
... aber doch wohl nur, wenn Schuldner bei der Zahlung diese bestimmt, beispielsweise "Zahlung für Hauptforderung", und Gläubiger diese annimmt (§ 367 II BGB) ansonsten gilt der Grundsatz nach 367.

:?:
Allerdings kann ich gerade nicht nachvollziehen, dass ich als Gläubiger bezüglich der Verrechnung frei wählen kann, denn dann bräuchte es ja wohl nicht den § 367 Abs. 1.

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