ZV durch GVZ nun alles zurück?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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verwirrtesetwas
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#1

12.08.2009, 12:12

Hallo,

ich hab da ein kleines Problem:

Wir haben einer Sache die Zwangsvollstreckung mit Titel und GVZ betrieben.

Der GVZ hat bei der Schuldnerin vor Ort Geld "eingetrieben".

Die ganze Sache ist schon über 4 Jahre her.

Nun meldet sich der Insolvenzverwalter... und meint.. damals hätte die Schuldnerin dem GVZ Geld aus einer anderen Kasse gegeben (andere Firma der Schuldnerin)... und unser Mandant soll nun das ganze Geld (nach über 4 Jahren!) zurückzahlen...

Hat jemand mit sowas Erfahrung???

Muß der Mandant wirklich das Geld zurückzahlen oder kommt man da noch anders irgendwie aus der Sache raus?

Freu mich über Rückmeldungen. :-)
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LuzZi
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#2

12.08.2009, 12:15

Kann ja jeder kommen und das behaupten! Die Schuldnerin wird das doch entsprechend verbucht haben müssen, die muss das dann doch beweisen können, wenn dem tatsächlich so sein sollte. Ich glaube allerdings nicht, dass dann zurückgezahlt werden muss, würde mich da nun aber nicht 100%ig festlegen wollen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
verwirrtesetwas
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#3

12.08.2009, 12:18

ja glauben heißt nicht wissen.. ;-)

mein chef ist da auch ein wenig ratlos und sucht nun...

deshalb dachte ich schreib ich das hier mal rein...
Suse
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#4

12.08.2009, 12:31

Vielleicht hilft § 133 InsO weiter.
LG, Ela
cosmicmoon
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#5

12.08.2009, 12:38

Leg Deinem Cheffe mal BGH-Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 vor :-) Das könnte eventuell weiterhelfen
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Bibi
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#6

12.08.2009, 12:41

Ich würde auch meinen, dass Euer Mandant das Geld nicht zurückzahlen muss. Fakt ist doch, dass die Schuldnerin dem GVZ selbst das Geld übergeben hat. Dass die Schuldnerin es aus einer anderen Kasse genommen hat, ist doch ihr Ding. Selbst wenn sie jetzt nachweisen sollte (die Frage ist dann überhaupt noch wie überhaupt), dass das Geld aus von einer anderen ihrer Firmen war, sie hat es in dieser Sache an den GVZ übergeben. Schluss, Aus, Ende. Da würd ich mich querstellen. Soll der Inso-Verwalter doch klagen.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
verwirrtesetwas
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#7

12.08.2009, 12:45

Vielen Dank für die vielen Rückmeldung.!!

Werde dies meinem Chef mal so vorlegen... und dann weiter berichten... falls gewünscht ;-)
JonesJess
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#8

12.08.2009, 13:13

ja auf alle Fälle berichte wie es weitergeht.

Aber m.E. hat Eurer Mdt. damit nichts mehr zu tun. aus welcher Kasse oder Geldsack oder Safe oder sonstwas die Schuldnerin Geld bezahlt ist egal für die Gläubiger!!!!
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
verwirrtesetwas
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#9

12.08.2009, 18:00

naja mein chef liest sich jetzt mal so durch die sachen.. weiß nicht was er davon gebrauchen kann..

bin ja selbst gespannt...

kenn das ja so auch nicht...

der war jedenfalls baff als die nachricht vom insolvenzverwalter kam mit fristsetzung zur zahlung...

ok...

berichte dann wenn ich was neues weiß...


danke trotzdem :-)
BabyBen

#10

12.08.2009, 18:14

Also ich bin auch so eine, die die Gläubiger mit derartigen Sachen ärgert.

Das Ganze hält sich im Rahmen der Insolvenzanfechtung, die in den §§ 129 InsO geregelt ist. Es gibt dort mehr Möglichkeiten, als man gemeinhin denkt. Sinn der Sache ist auch nicht, unmoralisches Verhalten zu bestrafen. Vielmehr soll der Gläubigergesamtheit etwas zu Gute kommen, was bisher nur einem Gläubiger zugeordnet ist.

4 Jahre seit der Zahlung sind eine verdammt lange Zeit. Deshalb empfehle ich, erst einmal die Verjährung ( § 146 InsO) zu prüfen.

Meine Kochanleitung wäre dann Folgendes:

1) Ist die Zahlung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag erfolgt (§ 131 Abs. 1 Nr. 1), kann man vielleicht noch überlegen, ob ein Dritter gezahlt hat. Dann ist die Anfechtung ausgeschlossen. Ansonsten ist die Empfehlung, dem Insolvenzverwalter das Geld rüber zu reichen. Alles andere verursacht nur Kosten und hat null wirklich null Aussicht auf Erfolg. Hintergrund ist nämlich gar nicht, dass das Geld Eurer Mandantin nicht zugestanden hätte. Vielmehr soll der Wettlauf der Gläubiger per Zwangsvollstreckung kurz vor Toresschluss verhindert werden.

2) Ist die Zahlung im zweiten und dritten Monat vor Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgt (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) würde ich den Insolvenzverwalter auffordern, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nachzuweisen. In der Regel liegt diese vor und der Insolvenzverwalter wird diese auch nachweisen können, aber es macht Arbeit. Und ein bisschen was soll der Verwalter doch für sein Geld auch tun ;-) .

3) Liegt die Zahlung länger als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss diese in der Regel nach § 133 InsO nicht zurückgewährt werden. Ausnahmen sind Raten- und Scheckzahlungen an den Gerichtsvollzieher.
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