Gegenmaßnahme gg. Antrag auf Vollstreckungsschutz § 850k ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

12.08.2009, 11:21

Hallo,
ich brauche dringend Hilfe, da die Sache eilt!!

Wir haben Kontenpfändung beantragt: Schuldnerin war Beamtin und bezieht eine Pension i.H.v. € 2.100,00

Sie hat Antrag auf Vollsteckungsschutz nach § 850k ZPO gestellt.

Verheiratet, 1 Kind (ich gehe davon aus dass dies volljähriig ist und nicht mehr unterhalten wird)

Was kann ich jetzt machen? Habe ich eine Möglichkeit an das Geld zu kommen? € 2.100 erscheinen mir recht hoch

Wie soll eine Stellungnahme gegenüber Vollstreckungsgericht aussehen?


DANKE
Gruß
Ernie

#2

12.08.2009, 13:16

Was macht denn der Ehemann? Eigenes Einkommen? Wenn in einer entsprechenden Höhe kann er für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Wozu benötigt die Schuldnerin EUR 2 100,00 monatlich? Hat sie dazu was vorgetragen? Wie hoch sind die monatlichen Fixkosten der Schuldnerin?
susi1982
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#3

12.08.2009, 13:26

Gegenüber dem AG hätte ich mitgeteilt, dass - sofern kein Nachweis über den Unterhaltsanspruch des Ehemannes und Sohnes gegenüber der Schuldnerin vorliegt - die Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO von 930 € gilt und der darüber hinaus gehende Betrag zu pfänden ist.
Ich arbeite nach dem Hauskatzen-Verfahren:
Ich schleiche zur Arbeit,
lege die Pfoten auf den Tisch
und warte auf die Mäuse!
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#4

12.08.2009, 13:50

Ich habe keinerlei Angaben. Es wurde uns der Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz übersandt mit der Bitte um Stellungnahme.

Drittschuldnererklärung liegt nicht vor der Bank, was will die Schuldnerin nun erreichen mit dem Antrag zumal sie scheinbar lt. Antrag nach § 850k im Soll ist d.h. keine Kontendeckung aufweist?? D.h. im Moment ist nichts zu holen, aber es kommen monatlich € 2100 drauf.
RA Wolf
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#5

12.08.2009, 17:06

Wenn das Konto im Soll ist bringt die Kontopfändung nichts.
Ihr müsst aber die monatliche Pensionszhhlung bei der Pensionskasse pfänden. Diese muss dann den pfändbaren Betrag, auch anhand etwaiger Unterhaltspflichten des Schuldners, ermitteln.
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#6

13.08.2009, 10:51

Das haben wir vor der Kontenpfändung gemacht. Drittschuldnererklärung ergab, dass vorrangig gepfändet wurde i.H.v. € 92.000,00
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