Hallo zusammen,
ich hoffe es kann mir jmd. bei meinem Problem weiterhelfen.
Ich habe den Bausparvertrag des Schuldners gepfändet. Nun teilt mir der Drittschuldner mit, dass die Pfändung nicht berücksichtigt werden kann, da der Schuldner nicht alleiniger Vertragspartner ist.
Gibt es noch irgendeine Möglichkeit an das Bausparguthaben zu kommen?
Wäre super, wenn mir jemand mit einem Muster weiterhelfen könnte.
Danke
Pfändung Bausparvertrag nicht alleiniger Inhaber
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In dem gemeinsam geführten Bausparvertrag ist die ZV nur möglich, wenn ein Schuldtitel gegen alle Vertragspartner vorliegt.
Gegen einen Inhaber des Vertrages kann nur in seinen Anteil an dem Guthaben oder in sein zukünftiges Auseinandersetzungsguthaben voll-streckt werden. Deshalb ist die Angabe der Anteilspfändung daher in dem Pfändungsbeschluss geboten. Da dem Gläubiger i. d. R. die Angabe der Höhe des dem Schuldner zustehenden Anteils nicht möglich ist, empfiehlt es sich, zusätzlich gegenüber dem weiteren Vertragspartner die Aufhebungs-, Erlösteilungs- und Erlösauszahlungsansprüche mitzupfänden.
Musterformulierung hab ich auch noch irgendwo, falls Du diese noch benötigst.
Gegen einen Inhaber des Vertrages kann nur in seinen Anteil an dem Guthaben oder in sein zukünftiges Auseinandersetzungsguthaben voll-streckt werden. Deshalb ist die Angabe der Anteilspfändung daher in dem Pfändungsbeschluss geboten. Da dem Gläubiger i. d. R. die Angabe der Höhe des dem Schuldner zustehenden Anteils nicht möglich ist, empfiehlt es sich, zusätzlich gegenüber dem weiteren Vertragspartner die Aufhebungs-, Erlösteilungs- und Erlösauszahlungsansprüche mitzupfänden.
Musterformulierung hab ich auch noch irgendwo, falls Du diese noch benötigst.
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
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Formulierungsvorschlag: … wegen dieser Ansprüche und Rechte sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und der Zustellkosten werden das Recht und der Anspruch des Schuldners gegenüber – Drittschuldnerin – auf Aufhebung der Gemeinschaft und/oder Bruchteilsgemeinschaft an der gegenüber der Bausparkasse … zur Bausparvertrags-Nr…bestehenden Forderung sowie auf Teilung des sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses ergebenden Guthabens und Einwilligung in die Auszahlung desselben im Umfange des dem Schuldner daran gebührenden Anteils und des Anteils des Schuldners an der genannten gemeinschaftlichen Forderung gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu leisten, dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte und den gepfändeten Anteil, insbesondere seiner Einziehung und Übertragung, zu enthalten.
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
Rückfrage: Pfände ich hier zunächst ganz normal gegenüber der Bausparkasse und dann gegenüber dem Ehegatten, welcher mit im Vertrag steht?
Kann dies in einem PFÜB beantragt werden?
Oder genügt es wenn ich vorgenannten Text gegen den Ehegatten des Schuldners (da dieser ja mit im Vertrag steht) pfände?
Kann dies in einem PFÜB beantragt werden?
Oder genügt es wenn ich vorgenannten Text gegen den Ehegatten des Schuldners (da dieser ja mit im Vertrag steht) pfände?
Siehe hierzu Rd 88 bis 94 und 63 Stöber 15. Auflage, ggf. PN, geht in einem Antrag
So sieht des jetzt aus bei mir:
aus dem nachfolgend aufgeführten Anspruch - einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrunde – gepfändet:
- Anspruch an Bausparkasse (Drittschuldner 3)
Wegen der dem Gläubiger zustehenden Ansprüche werden die angeblichen Forderungen und Rechte des Schuldners als Bausparer
gegen S. H. AG, C. S. 52, 7.... S. H.
gepfändet
□ auf Auszahlung der Bausparsumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) oder Teilen davon
□ auf Rückzahlung des Bausparguthabens oder von Teilen davon samt den angefallenen Zinsen nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen
□ auf Teilung des Bausparvertrages und/oder Ermäßigung der Bausparsumme
□ auf Auskunft über den Forderungsstand
□ auf Auszahlung der Bausparprämien
□ auf Kündigung des Bausparvertrages nach den allgemeinen und besonderen Bedingungen für Bausparverträge.
Es wird angeordnet, dass der Schuldner dem Gläubiger die Urkunde über den Bausparvertrag herauszugeben hat.
Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem/der Gläubiger/in zur Einziehung überwiesen.
- Anspruch an Herrn Ehemann der Schuldnerin (Drittschuldner 4)
auf Aufhebung der Gemeinschaft und/oder Bruchteilsgemeinschaft an der gegenüber der Bausparkasse S. H. AG, zur Bausparver-trags-Nr. ... (Vers.-Nr. ....) bestehenden Forderung sowie auf Teilung des sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses ergebenden Guthabens und Einwilligung in die Auszahlung desselben im Umfange des dem Schuldner daran gebührenden Anteils und des An-teils des Schuldners an der genannten gemeinschaftlichen Forderung gepfändet und dem Gläubi-ger zur Einziehung überwiesen. Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu leisten, dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte und den gepfändeten Anteil, insbesondere seiner Einziehung und Übertragung, zu enthalten.
Passt des so?
aus dem nachfolgend aufgeführten Anspruch - einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrunde – gepfändet:
- Anspruch an Bausparkasse (Drittschuldner 3)
Wegen der dem Gläubiger zustehenden Ansprüche werden die angeblichen Forderungen und Rechte des Schuldners als Bausparer
gegen S. H. AG, C. S. 52, 7.... S. H.
gepfändet
□ auf Auszahlung der Bausparsumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) oder Teilen davon
□ auf Rückzahlung des Bausparguthabens oder von Teilen davon samt den angefallenen Zinsen nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen
□ auf Teilung des Bausparvertrages und/oder Ermäßigung der Bausparsumme
□ auf Auskunft über den Forderungsstand
□ auf Auszahlung der Bausparprämien
□ auf Kündigung des Bausparvertrages nach den allgemeinen und besonderen Bedingungen für Bausparverträge.
Es wird angeordnet, dass der Schuldner dem Gläubiger die Urkunde über den Bausparvertrag herauszugeben hat.
Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem/der Gläubiger/in zur Einziehung überwiesen.
- Anspruch an Herrn Ehemann der Schuldnerin (Drittschuldner 4)
auf Aufhebung der Gemeinschaft und/oder Bruchteilsgemeinschaft an der gegenüber der Bausparkasse S. H. AG, zur Bausparver-trags-Nr. ... (Vers.-Nr. ....) bestehenden Forderung sowie auf Teilung des sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses ergebenden Guthabens und Einwilligung in die Auszahlung desselben im Umfange des dem Schuldner daran gebührenden Anteils und des An-teils des Schuldners an der genannten gemeinschaftlichen Forderung gepfändet und dem Gläubi-ger zur Einziehung überwiesen. Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu leisten, dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte und den gepfändeten Anteil, insbesondere seiner Einziehung und Übertragung, zu enthalten.
Passt des so?
- Fräulein Fi
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Hallo Mr. Evil
ich hab jetzt hier den selben Fall - ist zwar schon ein Jahr her, aber weißt Du vielleicht noch, ob Dein PfüB durchging?
ich hab jetzt hier den selben Fall - ist zwar schon ein Jahr her, aber weißt Du vielleicht noch, ob Dein PfüB durchging?