PKH für ZV versagt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Kerstinchen
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#1

05.08.2009, 15:37

Hallo Ihr Lieben,

das Gericht macht es mir mal wieder schwer:

Ich habe für einen Mandanten zum zweiten Mal PKH für einen PFÜB beantragt (für den ersten wurde PKH gewährt). Ich habe darauf eine Verfügung bekommen mit dem Hinweis, eine Beiordnung würde nur in ganz schwierigen Fällen erfolgen und unser Mandant könne sich an die Rechtsberatungsstelle wenden (ist mir ja eigentlich bekannt, aber was soll man machen ... :) ). Zu der Verfügung habe ich Stellung genommen:

...Der Antragsteller ist rechtlicher Laie und nicht in der Lage und Kenntnis, die Pfändung selbst zu veranlassen. Die Auffassung, die vorliegende Angelegenheit weise so wenig rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, dass der Antragsteller auf die Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle verwiesen werden könne, trifft nicht zu.

Bei einer Kontenpfändung ist in der Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, denn diese weist regelmäßig sowohl tatsächliche als auch rechtliche Schwierigkeiten von besonderem Maß auf, z. B. Pfändungsschutzmöglichkeiten, unterschiedliche Pfändungsmethoden usw.. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht die notwendigen Rechtskenntnisse besitzt, um insoweit die Pfändung durchzuführen. Eine Beiordnung des Unterzeichners ist daher notwendig.

Zudem hat der Schuldner zwischenzeitlich seine Bankverbindung gewechselt, so dass der entsprechende Drittschuldner ebenfalls erst einmal ausfindig gemacht werden musste.

Es liegt es nahe, dass ein juristisch nicht ausgebildeter Antragsteller bei der Pfändung, auch mit Hilfe der Rechtsantragsstelle, häufig kaum in der Lage sein wird, einen korrekten Antrag zu stellen. In der ZV ist eine Vertretung des Gläubigers erforderlich, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen. Die Erforderlichkeit bestimmt sich nach objektiven und subjektiven Merkmalen, zu messen an Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Sache sowie der Fähigkeit des Hilfsbedürftigen, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.


Nun habe ich erneut eine Verfügung erhalten, wonach meine Ausführungen an der Auffassung nichts ändern. Habt ihr eventuell noch eine Idee oder sollte ich mich damit zufrieden geben.

Liebe Grüße,

Kerstinchen
nicole73
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#2

05.08.2009, 16:40

... da machen wir es doch einmal wie die Anwälte ...
Wie hoch ist denn der Streitwert?
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Kerstinchen
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#3

06.08.2009, 09:10

Der Streitwert beträgt 2.300,00 EUR

Achso, habe mich etwas falsch ausdrückt. PKH soll schon bewilligt werden, nur ohne Beiordnung. Das sollte ich wohl noch ergänzend erwähnen :)
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Bino
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#4

06.08.2009, 13:59

Eine Beiordnung des Unterzeichners ist daher notwendig
:nachdenk

Dann ist es vielleicht kein Wunder, dass der Antrag abgelehnt wurde.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
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lass es mich tun - und ich werde es behalten.
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Kerstinchen
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#5

06.08.2009, 14:45

@bino

Wieso? Weil ich geschrieben habe, die Beiordnung ist notwendig???
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Bino
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#6

06.08.2009, 15:37

Ahaaaaaaaaa, jetz verstehe ich das.
Ich dachte, Du hattest die Beiordnung nicht beantragt und das aber in die Begründung reingeschrieben. Jetzt verstehe ich, sorry, das Gericht will zwar PKH bewilligen aber den RA nicht beiordnen.

Ich finde aber, Du hast ein bißchen wenig zur Erforderlichkeit der Beiordnung vorgetragen, es dreht sich in der Begründung lediglich um die Schwierigkeiten, die auftreten können, aber nicht, um welche.

Mal eine Frage, was willst Du denn pfänden? Vielleicht Unterhalt? Dann würde mir da noch was einfallen.

So generell müsste noch irgendwas mit rein, warum das schwierig für den Gläubiger sein soll.
Z. B. wenn der Gläubiger schon sehr alt ist, wäre das ein Argument, dass ihm das nicht zuzumuten ist, da er die Drittschuldnererklärung möglicherweise nicht richtig deuten/auslegen kann, wenn Vorpfändungen vorliegen oder was zu veranlassen ist, wenn die Bank mitteilt, dass ein Sparbuch vorhanden ist und dieses für die Auszahlung vorzulegen wäre.
Irgendwas in der Art.
Oder dass zur Rangwahrung erneute Zahlungsverbote auszubringen sind, womit sich eine Privatperson nicht auskennt und demgemäß die Konrolle der Monatsfristen von ihm nicht überwacht werden können.
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Kerstinchen
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#7

10.08.2009, 09:22

Das Problem ist, dass die Pfändung meiner Meinung schon relativ einfach ist. Es geht um Arbeitslohn brutto zuzüglich Zinsen.

Leider hat sich meine Anfrage nun auch von selbst erledigt. Schuldner ist nun in Insolvenz :roll:

Vielen Dank für Eure Hilfe!
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