Hallöchen,
bin neu hier in dem Forum (und auch Berufsanfänger..) und habe auch gleich mal ne Frage:
Unser RA möchte, dass wir die Forderungen des Schuldners die dieser gegenüber seiner Ehefrau hat per Pfüb pfänden. Der Schuldner ist allerdings unbekannt nach UK verzogen, die Ehfrau ist in Deutschland.
Geht dann überhaupt die Beantragung eines Pfübs? Und muß man nicht die Forderung genau bezeichnen (so wäre es doch wohl zu allgemein gehalten - Forderungen gegen die Ehfrau).
Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
anna05
Pfänden der Forderung des Schuldners gegen seine Ehefrau
Hallo,
wir vertreten den Gläubiger. Einen Titel haben wir, aber wie gesagt der Schuldner ist nach UK unbekannt verzogen. Kann man dann überhaupt einen Pfüb beantragen? Die Drittschuldner ist in Deutschland.
Außerdem möchte der RA, dass frühere Schenkungen des Schuldners an die Ehefrau angefochten werden?
Kann mir jemand sagen, wie das geht?
Viele Grüsse Anna
wir vertreten den Gläubiger. Einen Titel haben wir, aber wie gesagt der Schuldner ist nach UK unbekannt verzogen. Kann man dann überhaupt einen Pfüb beantragen? Die Drittschuldner ist in Deutschland.
Außerdem möchte der RA, dass frühere Schenkungen des Schuldners an die Ehefrau angefochten werden?
Kann mir jemand sagen, wie das geht?
Viele Grüsse Anna
Der PfÜb ist an dem für den Wohnsitz des Schu. zuständigen AG zu beantragen. Wenn er im Ausland sitzt, geht das natürlich nicht.
Es soll aber Leute geben, die einen PfÜb unter der "alten Anschrift" des Schu. beantragen und dem Dr.-Schuldner zustellen lassen. Das die anschl. ZU an den Schu. ins Leere geht, interssiert dabei keinen. Hauptsache, es wurde erst einmal beim Dr.-Schuldner gepfändet / beschlagnahmt.
Es soll aber Leute geben, die einen PfÜb unter der "alten Anschrift" des Schu. beantragen und dem Dr.-Schuldner zustellen lassen. Das die anschl. ZU an den Schu. ins Leere geht, interssiert dabei keinen. Hauptsache, es wurde erst einmal beim Dr.-Schuldner gepfändet / beschlagnahmt.
- Tina112
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Wenn wir Schuldner im Ausland, aber Drittschuldner in Deutschland haben, stellen wir den PfÜB-Antrag bei dem für den Drittschuldner zust. Amtsgericht mit dem Hinweis (am Ende des Antrags):
Der Gerichtsstand ergibt sich aus § 23 ZPO (s. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 23 Rn.10). Die Drittschuldnerin hat Ihren Sitz im Amtsgerichtsbezirk.
Gab bis jetzt noch nie Probleme. Zustellung an den Schuldner erfolgt dann per Post. Ob das bei der fehlenden Schuldner-Adresse geht, kann ich leider nicht sagen. Vielleicht kann GV Alt ja seine Einschätzung abgeben.
Der Gerichtsstand ergibt sich aus § 23 ZPO (s. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 23 Rn.10). Die Drittschuldnerin hat Ihren Sitz im Amtsgerichtsbezirk.
Gab bis jetzt noch nie Probleme. Zustellung an den Schuldner erfolgt dann per Post. Ob das bei der fehlenden Schuldner-Adresse geht, kann ich leider nicht sagen. Vielleicht kann GV Alt ja seine Einschätzung abgeben.
Liebe Grüße
Tina
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :-)
Tina
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :-)