huhu! Suchfunktion hab ich schon durchforstet. Ich möchte nur ganz sicher gehen, weil in dieser Sache nichts (mehr) schief gehen soll.
Ich habe also einen PfÜB. 1 Ausfertigung und 2 Abschriften. Den möchte ich nun zustellen lassen. DS sind Banken mit der Anschrift der Pfändungsabteilung in Teltow (14513) und Berlin.
Mein Programm gibt mir nur den Satz
wird beantragt die Zustellung des beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Drittschuldner nach § 840 ZPO durchzuführen.
jetzt hab ich hier noch
Es wird ausdrücklich gebeten den Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss den verschiedenen Drittschuldnern gleichzeitig – und nicht nacheinander – zuzustellen. Entsprechende Überstücke sind beigefügt.
gefunden. Das bastel ich auch noch in meinen Zustellungsschreiben rein.
- Fehlt nicht der Schuldner in dem ersten Satz? Muss der da nicht rein?
- Ich würde das ganze dann an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim zuständigen AG Berlin schicken. Richtig so?
- Muss eine Kopie des Titels dazu?
DANKE!!
PfÜB selbst zustellen
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Ich verstehe nicht, warum Du den Pfüb zustellen lassen musst. Bei uns wird, sobald der Pfüb erlassen ist, dieser mit unserem Anschreiben für den Gerichtsvollzieher an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle weitergegeben, so dass der Gerichtsvollzieher den Pfüb noch am selben Tag bekommt. Die Zustellung ist fast immer sofort am nächsten Tag.
LG Moli
das steht ja hier nicht zur debatte. ist halt so. Pfüb sollte nur erlassen werden. Zustellung durch uns. war so beantragt.
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Ist aber ein großer Zeitverlust. Ich hab es so noch nicht gemacht und würde daher jetzt dem Gerichtsvollzieher die Pfüb übersenden mit dem Antrag, dem oder den Drittschuldnern und anschließend dem Schuldner zuzustellen. Die Schuldneradresse muss nicht unbedingt im Anschreiben stehen, da Name einschließlich Adresse im Pfüb aufgeführt sein müssen. Name und Anschrift des Drittschuldners übrigens auch. Aber wenn Namen und Anschriften des Drittschuldners und des Schuldners im Anschreiben stehen, ist das nicht schädlich und erleichtert dem Gerichtsvollzieher die Arbeit. Wenn der Gerichtsvollzieher in Berlin für den Drittschuldner zuständig ist, ist das richtig. Eine Kopie des Titels muss nicht beigefügt werden, da nur das AG beim Erlaß des Pfübs diese Unterlagen prüft. Der Gerichtsvollzieher bekommt nur die Pfübs übersandt.
LG Moli
also dann nehm ich jetzt den text so her, wie ich ihn geschrieben hab. wird schon schief gehen.
danke!
danke!
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Ja, würde ich dann auch so machen. Was auch noch eine Möglichkeit ist, vorher den zuständigen GVZ zu ermitteln und mit diesem dann kurz zu telefonieren, dass auch alles klappt. In der Regel kann man mit den GVZ gut sprechen.
LG Moli
hab ich grad schon probiert. In Berlin sind da aber mehrere zuständig, die dann sozusagen einfach in den Lostopf greifen. Muss also an die Verteilerstelle gehen.
- Kirschblüte
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Also es gibt zwei Varianten:
1. Du lässt gem. § 840 ZPO den PfüB zustellen durch den Gerichtsvollzieher am Sitz des DS. Dann wird aber nach und nach an die DS zugestellt. Gleichzeitig geht nicht. Dann einfach Schreiben: Hallo Hr. GVZ bitte beigefügten PfÜB DS gem. § 840 zustellen. Mehr brauchst Du nicht.
2. Du lässt den PfÜB durch einen GVZ deines Vertrauens (am besten Sitz der Kanzlei oder Gläubiger zustellen) zustellen. Der kann (wenn man mehrere DS hat) gleichzeitig an die DS per Post zustellen. Bei ZUstellung nach § 840 wird persönlich zugestellt; folglich geht nicht gleichzeitig bei mehreren DS.
Vorteil hier: schneller und sicherer, weil es alle DS gleichzeitig bekommen. Nachteil keinen Rechtsanspruch auf DS-Erklärung und folglich nicht einklagbar (aber wer macht das schon).
Wir machen seit längerem generell Variante 2. Weil schneller, günstiger, sicherer.
Hoffe ich war verständlich.
1. Du lässt gem. § 840 ZPO den PfüB zustellen durch den Gerichtsvollzieher am Sitz des DS. Dann wird aber nach und nach an die DS zugestellt. Gleichzeitig geht nicht. Dann einfach Schreiben: Hallo Hr. GVZ bitte beigefügten PfÜB DS gem. § 840 zustellen. Mehr brauchst Du nicht.
2. Du lässt den PfÜB durch einen GVZ deines Vertrauens (am besten Sitz der Kanzlei oder Gläubiger zustellen) zustellen. Der kann (wenn man mehrere DS hat) gleichzeitig an die DS per Post zustellen. Bei ZUstellung nach § 840 wird persönlich zugestellt; folglich geht nicht gleichzeitig bei mehreren DS.
Vorteil hier: schneller und sicherer, weil es alle DS gleichzeitig bekommen. Nachteil keinen Rechtsanspruch auf DS-Erklärung und folglich nicht einklagbar (aber wer macht das schon).
Wir machen seit längerem generell Variante 2. Weil schneller, günstiger, sicherer.
Hoffe ich war verständlich.
*haarerauf*
ok - danke. werd ich dann mal mit der RAin besprechen
edit: also jetzt lass ich nur nach 840 zustellen. Weil bei unserem glück bekommen wir gerade hier keine Info vom DS =)
der ZV-Gott ist nämlich nicht gerade auf meiner Seite...
ok - danke. werd ich dann mal mit der RAin besprechen
edit: also jetzt lass ich nur nach 840 zustellen. Weil bei unserem glück bekommen wir gerade hier keine Info vom DS =)
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- Kirschblüte
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*Tanz den Regentanz*
vielleicht hat es was genützt und der ZV-Gott ist wieder gnädig mit Dir
Wenn Du an Banken zustellst kannst Du eigentlich mit gutem Gewissen ohne 840 zustellen lassen. Nur bei Arbeitgeber oder anderen dubiosen DS würd ich auf Nummer sicher gehen. Wobei geklagt haben wir selbst dann noch nie.
Viel Glück
vielleicht hat es was genützt und der ZV-Gott ist wieder gnädig mit Dir
Wenn Du an Banken zustellst kannst Du eigentlich mit gutem Gewissen ohne 840 zustellen lassen. Nur bei Arbeitgeber oder anderen dubiosen DS würd ich auf Nummer sicher gehen. Wobei geklagt haben wir selbst dann noch nie.
Viel Glück