Pfändung der Geschäftsanteile und dann?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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laho62
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#1

08.07.2009, 12:37

Liebe Kolleginnen,
brauche Hilfe. Habe Schuldner, der alleiniger Gesellschafter einer GmbH ist. Habe sodann die Geschäftsanteile gepfändet und auch die Zahlungen der GmbH an den Schuldner als Geschäftsführer etc. und auch das Recht des Schuldnrs auf Kündigung. Die GmbH hat nicht die Drittschuldnererklärung abgegeben. Auf Schreiben reagiert sie nicht.
Was kann ich nun machen? Muß ich wirklich Drittschuldnerklage einreichen? Hat jemand schon so einen Fall gehabt? Wäre für baldige Hilfe dankbar.
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gabrielle
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#2

08.07.2009, 12:42

musst du wohl, anders wirst du sonst nicht weiterkommen.
GV Alt
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#3

09.07.2009, 00:00

Tlw. Auszug aus DGVZ 2007, Nr. 6 81
Die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteils erfasst alle Ansprüche eines Schuldners aus dem Gesellschaftsverhältnis. Hierzu gehören auch alle Einzelrechte aus dem Gesellschaftsvertrag.

Durch die Pfändung eines GmbH-Geschäftsanteils als Mitgliedschafts- und Beteiligungsrecht im Wege der Rechtspfändung gemäß §§ 857, 829, 836 Abs. 3 ZP0 werden ohne weiteres die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung und auf das Auseinandersetzungsguthaben erfasst, d. h. diese künftig entstehenden Ansprüche müssen nicht gesondert (einzeln) gepfändet werden.

Verwertung eines gepfändeten GmbH-Geschäftsanteils:
Die Verwertung eines gepfändeten GmbH-Geschäftsanteils (als ein anderes Vermögensrecht) hat nach den Vorschriften der §§ 857 Abs. 1 i.V. m. § 844 Abs. 1 ZP0 zu erfolgen, d. h. Anordnung an Stelle der Überweisung. Zuständig für die Anordnung einer anderen Verwertungsart gemäß § 844 ZP0 = Veräußerung durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf – ist das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RpflG) im Beschlussverfahren (Ermessensentscheidung). In dem erforderlichen Beschluss ist anzuordnen, dass die Veräußerung des GmbHGeschäftsanteils gemäß § 857 Abs. 5 i. V. m. § 844 ZP0 durch einen Gerichtsvollzieher im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß § 814 ZP0 – des freihändigen Verkaufs unter Beachtung des § 15 Abs. 3 GmbH-Gesetz durch notarielle Beurkundung - oder der Überweisung an Zahlung Statt zum Schätzwert (§ 857 Abs. 5 ZP0) durchzuführen ist.

Vor dem Beschluss, durch welchem dem Antrag stattgegeben wird, ist der Schuldner zu hören (§ 844 Abs. 2 ZP0). Auf eine Versteigerung finden die Vorschriften nur hinsichtlich Zeit, Ort und Hergang Anwendung (§§ 816, 817, 818, Vgl. Stöber – Forderungspfändung – Rdnr. 1623 ff.; BGH ZIP 1983, S. 1326.

Ein Mindestpreis ist vorzugeben (§ 817 a ZP0). Außerdem ist im Verwertungsbeschluss als Verwertungsort der Sitz der GmbH zu bestimmen. Ist der freihändige Verkauf des gepfändeten GmbHAnteils angeordnet, so ist vom GV auch die Formvorschrift des § 15 GmbH-Gesetz zu beachten (notarielle Beurkundung). Der Erwerber eines GmbH-Anteils erwirbt automatisch das Eigentum am GmbH-Anteilschein.
mysterywomanx
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#4

14.11.2022, 10:30

Guten Morgen,

ich habe mich durch die historischen Threads gelesen und nichts passendes gefunden.

Wir haben einen PfÜB bei einer Gesellschaft zugestellt, wo der Schuldner Geschäftsanteile hat.
Die Forderung unsererseits übersteigt nicht die Geschäftsanteile.

ABER was genau kann ich nun damit machen?

Leider sind Internetseiten oder ähnliches nicht gerade aufschlussreich und informativ bzw. nicht für idioten wie mich :D

Kann ich beantragen, dass der Gläubiger als Gesellschaft eingetragen wird?
Irgendwie muss es doch möglich sein, dass die Mandantin nun an Ihr Geld kommt.

Liebe Grüße
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Anahid
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#5

14.11.2022, 10:48

Liegt Dir denn die Drittschuldnerauskunft vor?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
mysterywomanx
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#6

14.11.2022, 11:50

Nein noch nicht.
Zustellung bei der Gesellschaft (DS) war am 26.10.2022.
Ich glaube der DS hat einen Monat Zeit um die Drittschuldnererklärung abzugeben, oder?
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Anahid
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#7

14.11.2022, 12:09

Und wo steht das im § 840 ZPO?

Und was genau hast Du denn gepfändet? Man kann im Zusammenhang mit einem Gesellschaftsanteil alles mögliche pfänden. Liegt Dir der Gesellschaftsvertrag vor?
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#8

14.11.2022, 13:30

Okay, da steht zwei Wochen :)
Dann wäre dann bis zum 09. November 2022 die Frist gewesen.

"Gepfändet habe ich - Anspruch G - die angeblichen Geschäftsanteile des Schuldners an der Drittschuldnerin (Firma) sowie dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin (Firma) zugehörigen Forderungen auf Auszahlung des fälligen Gewinnanteils und der fortlaufenden Gewinnanteile".


Im Gesellschaftsvertrag steht gar nichts zu Pfändungen bzw. Einziehungen.

Muss ich den DS nun auffordern, die DS-Erklärung abzugeben? Das bekomme ich wohl noch ohne Weiteres hin. Aber was passiert dann. Irgendwie muss man doch jetzt "zuschlagen" können?
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Anahid
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#9

14.11.2022, 15:04

Ich würde den Drittschuldner erstmal zur Abgabe auffordern. Wenn da nichts kommt, dann wirds unlustig. :-(
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#10

14.11.2022, 15:35

Das hat Anahid noch sehr schmeichelhaft ausgedrückt. Der Kündigungsanspruch des Gesellschafters wurde nicht gepfändet? Dann gäbe es die Möglichkeit, zu kündigen und in das Auseinandersetzungsguthaben zu pfänden. Falls es sich um eine GmbH handelt: Hat jemand im Bundesanzeiger schon nach dem letzten veröffentlichten Jahresabschluss gesucht?
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