Gericht ist nicht zuständig für Pfüb Verweisung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
kelly23400
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#1

02.07.2009, 19:04

Hallo Zusammen,

ich habe folgendes Problem: die Vorgängerin aus der Kanzlei, in der ich seit gestern tätig bin hat einen Pfüb beim AG Frankfurt gestellt. Es geht um eine Gesamtforderung von 70.000,00 EUR. Es gibt insgesamt 10 Drittschuldner und es sollte so sein, dass bei den Drittschuldnern an der Arbeitsstätte gepfändet werden soll. Der überwiegende Teil der Drittschuldner hat seine Arbeitsstätte in Berlin, einer in Frankfurt und einer in Bonn. Das gesamte Verfahren lief bisher vor dem Landgericht Frankfurt.

Wie gehe ich in diesem Fall vor? Beantrage ich die Verweisung an ein anderes Gericht? Ich bin ein totaler Anfänger in der Zwangsvollstreckung.
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Soenny
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#2

02.07.2009, 19:42

Was willst du denn genau machen und warum Verweisung? Wenn der Pfüb beim AG Frankfurt richtig ist, sprich der Schuldner da wohnt und alle DS aufgenommen wurden, dann geht das seinen Weg.
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Bino
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#3

02.07.2009, 19:45

Ich habe es ehrlich gesagt auch nicht verstanden.
Hat der Schuldner 10 Arbeitsstätten?
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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romex
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#4

02.07.2009, 21:05

Ein Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird nicht bei dem Gericht beantragt, bei dem der/die Drittschuldner sitzt/sitzen, sondern bei dem Gericht, das für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist. Und so wie Sanny schon schrieb nimmt das alles seinen Lauf. Von dort aus wird die Zustellung an die Drittschuldner veranlasst - egal, wo der DS ist!
Liebe Grüße,
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kelly23400
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#5

02.07.2009, 22:00

das Problem an der Sache ist, dass meine Vorgängerin den Pfüb zum AG Frankfurt geschickt hat, dann kam die Mitteilung vom AG Frankfurt, dass es sich für diesen Auftrag nicht zuständig fühlt, da ja eben nicht die Drittschuldner ihren Arbeitsplatz in Frankfurt haben

Am besten ich setze morgen mal das Schreiben vom AG Frankfurt hier rein, dass dann mal die Experten sich die Sache ansehen können.

Die Vorgängerin hat noch zu vier DS die private Adresse aufgeschrieben, wobei zwei Anschriften nicht ganz sicher sind und ich soll trotzdem mal auf gut Glück den Pfüb dann wieder wegschicken, in der Hoffnung, dass man das Geld eintreiben kann. Gleichzeitig soll noch eine EMA gemacht werden.

Oh Mann ich blicke in diesem Fall gar nicht durch.
Jupp03/11

#6

02.07.2009, 22:05

Wo wohnt der Schuldner?
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Soenny
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#7

02.07.2009, 22:15

Ist vielleicht besser, wenn du dir das noch mal in Ruhe ansiehst und noch mal schilderst hier.

Es ist - wie schon geschrieben - das Vollstreckungsgericht am Ort des Schuldners zuständig. Dort wird der Pfüb erlassen und entsprechend an die DS über GVZ zugestellt. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob die DS ihren Arbeitsplatz in Frankfurt haben.

Es sei denn, du bringst irgendwas komplett durcheinander und es war gar kein Pfüb?

Guck morgen noch mal und erklär uns das noch mal genau was da gemacht worden ist, warum und was in dem Schreiben vom Gericht genau steht ;)
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#8

02.07.2009, 22:34

ok so wollte ich es auch machen, wie Sanny schon geschrieben hat. Stelle gleich morgen das Schreiben des Gerichts hier rein. Heute abend geht bei mir nichts mehr, ist aber auch die Wärme.
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#9

02.07.2009, 22:40

Ja, aber die Frage von Jupp solltest Du auch beantworten!!!

Gute Nacht!
Liebe Grüße,
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kelly23400
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#10

03.07.2009, 09:23

So bin gerade im Büro und habe die Unterlagen vorliegen. Es handelt sich um einen Staat der bankrott ist und nun nach und nach seine Konten die hier in Deutschland bestehen auflöst.

Dies ist die Nachricht vom vom AG Frankfurt am Main:

In der Zwangvollstreckungssache

kann über Ihren Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erst entschieden werden, wenn folgende Beanstandungen behoben sind:

Die von Ihnen gemachten Angaben hinsichtlich der DS reichen nicht aus, um die Zuständigkeit des AG Frankfurt am Main bzw. generell eines inländischen Gerichts zu begründen: Da die Schuldnerin hier im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, richtet sich die mögliche Zuständigkeit nach § 23 ZPO, somit nach dem (Wohn-)Sitz des/der jeweiligen DS. Diesbezüglich wurden jedoch nur Angaben hinsichtlich der zu erfolgenden Zustellung , nämlich an einem im Inland befindlichen Arbeitsplatz , gemacht. Dies gibt jedoch in keiner Weise darüber Auskunft, ob die jeweiligen Drittschuldner hier im Inland einen Wohnsitz begründet haben oder nicht. Ein deutsches Gericht wäre jedoch nur in diesem Fall zuständig. Es wird daher um Mitteilung gebeten, wo die jeweils angegebenen DS ihren Wohnsitz haben. Soweit diese Wohnsitze im Inland, jedoch nicht im hiesigen Amtsgerichtsbezirk liegen, ist ein entsprechender Verweisungantrag gem. § 281 ZPO erforderlich. Sollten die Drittschuldner nicht im Inland wohnen, besteht nach hiesiger Auffassung keine Zuständigkeit eines inländischen Gerichts. In diesem Fall wollen Sie bitte den Antrag zurücknehmen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die genannten DS hier im Inland wohnhaft sind, die Zulässigkeit der beantragten Pfändung unter Beachtung der §§ 18, 19 GVG zu begründen ist. Aufgrund der im Antrag enthaltenen Angaben ist nach hiesiger Einschätzung davon auszugehen, dass es sich bei den DS um Personen handelt, die unter die genannten Vorschriften fallen.

Die Vollstreckungsunterlagen liegen ggf. mit der Bitte um Rückgabe bei.

Da die Behebung dieser Beanstandung ausschließlich in Ihrem Interesse als Antragsteller liegt, wird darauf verzichtet, Ihnen zur Erledigung eine Frist zu setzen. Beachten Sie daher bitte, dass deshalb seitens des Gerichts keine Erinnerung erfolgt und Ihr Antrag als erledigt angesehen wird, wenn Sie sich innerhalb von 6 Monaten melden.
Zuletzt geändert von kelly23400 am 03.07.2009, 16:59, insgesamt 2-mal geändert.
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