Stopp eines PfüB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
pepe
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#1

01.07.2009, 16:58

Ich habe beim zuständigen AG einen PfüB für eine Kontopfändung vor einigen Tagen beantragt. Als Drittschuldner habe ich die Zentralstelle der Postbbank in Dortmund benannt.

Ich habe noch keine Rückmeldung vom Gericht oder dem Drittschuldner.

Jetzt hat sich aber der Schuldner gemeldet und eine verbindliche Ratenzahlung angeboten. Wir haben akzeptiert.

Wie stoppe ich jetzt am schnellsten die Pfändung?
:?:
Jupp03/11

#2

01.07.2009, 17:02

Gar nicht, du rufst beim Gericht an, dass der PFÜB erlassen aber nicht zugestellt werden soll. Zustellung macht ihr dann ggf. später selbst.
Sim2505
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#3

01.07.2009, 17:03

Wir haben dann immer gleich beim zuständigen Gericht den jeweiligen GVZ erfragt und an diesen gleich ein Fax rausgelassen. Wenn Du Glück hast, ging er dann noch nicht raus und wird zurückgeschickt. Aber nach unserer Erfahrung hat das immer so geklappt!
Wenn dafür dann trotzdem Kosten für den GVZ anfallen, kannst Du die ja noch gegenüber dem Schuldner geltend machen.
secret72

#4

01.07.2009, 17:09

Ich würde den Pfüb auf jeden Fall auch erlassen lassen. Wenn die Ratenzahlung doch nicht klappt, habt Ihr a) gleich einen Titel, der dann zugestellt werden kann und b) müßt ihr keinen neuen beantragen, der Zeit und vor allem wieder Gebühren kostet.
pepe
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#5

01.07.2009, 18:18

Wenn der PfüB erlassen und nicht vom Gericht zugestellt wird, geht der Pfüb dann an uns und wir müssen uns im Fall der Fälle um die Zustellung kümmern?
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Bino
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#6

01.07.2009, 18:43

Ja, genau Pepe. Die Zustellung könnt Ihr dann - wie Jupp schon geschrieben hat - später noch nachholen, falls doch nicht gezahlt wird.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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Phönix
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#7

02.07.2009, 07:55

Guten Morgen,

bitte stoppt den Pfüb nicht.....

Lasst das Ding ganz normal zustellen und stellt ihn anschließend ruhend unter Verweis auf die Ratenzahlung.

Wenn Ihr nicht zustellen lasst, hat ein anderer Gläubiger das Glück, in den Rang vor Euch treten zu können. Falls der Schuldner also die Ratenzahlung nicht einhält und ihr erst dann zustellen lasst, habt ihr evtl. Pech und schaut in die Röhre...

Also, zustellen lassen, ruhend stellen und falls er nicht zahlt, wieder aufleben lassen.....

Sollte das Ding schon beim GVZ liegen, sind eh Kosten entstanden (bzw. entstehen dann für nicht erledigte Amtshandlung)
VG Phönix

[color=#0000FF][font=Comic Sans MS]Ein Mensch, der nicht neugierig ist, ist praktisch schon tot....
(G. Sand)
Das heißt dann wohl, dass Frauen lebendiger sind ;-)

Da es für die Gesundheit föderlich ist, habe ich beschlossen glücklich zu sein.
(Voltaire)[/font][/color]
pepe
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#8

02.07.2009, 10:24

Phönix hat geschrieben:Guten Morgen,

bitte stoppt den Pfüb nicht.....

Lasst das Ding ganz normal zustellen und stellt ihn anschließend ruhend unter Verweis auf die Ratenzahlung.

Wenn Ihr nicht zustellen lasst, hat ein anderer Gläubiger das Glück, in den Rang vor Euch treten zu können. Falls der Schuldner also die Ratenzahlung nicht einhält und ihr erst dann zustellen lasst, habt ihr evtl. Pech und schaut in die Röhre...

Also, zustellen lassen, ruhend stellen und falls er nicht zahlt, wieder aufleben lassen.....

Sollte das Ding schon beim GVZ liegen, sind eh Kosten entstanden (bzw. entstehen dann für nicht erledigte Amtshandlung)
Danke für den guten Tipp, aber wir wissen, dass es da keinen anderen Gläubiger gibt.
pepe
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#9

02.07.2009, 10:26

Noch eine Nachfrage:

Beantragt hatten wir eine Vorpfändung und den Erlass des PfüB.

Geschäftsstelle meint, wir müssen schriftlich einn Antrag stellen.

Nehme ich den Antrag auf Vorpfändung einfach zurück?

UNd wie formuliere ich das mit dem PfüB. Bitte Erlassen aber nicht zustellen?
Jupp03/11

#10

02.07.2009, 10:48

Bzgl. der Vorpfändung ist das Gericht nicht zuständig, sondern nur der GV.

In vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf den am ... beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Wir bitten nach Erlass des Beschlusses um Übersendung aller Ausfertigungen, da wir selbst zustellen werden. Den Antrag auf Zustellung über die GV-Verteilerstelle nehmen wir hiermit zurück.
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