Hallo!
Lieder habe ich folgendes Problem noch nicht gehabt und ich bin etwas ratlos, wie ich die Sache angehen soll.
Ich habe von meiner Schuldnerin ein VV, welches schon über 2 Jahre alt ist. Hierin ist zu ersehen, dass sie noch eine andere Anschrift hatte.
Wir gehen daher davon aus, dass sie umgezogen ist und dem neuen Vermieter auch eine Kaution hinterlegt hat, die wir pfänden möchte.
Kann ich nun eine Nachbesserung dieses alten VV beantragen?
Wenn nein, wie komme ich sonst an den neuen Vermieter?
Beantrage ich die Nachbesserung bei dem GV, der die EV abgenommen hat?
Danke!
Nachbesserung VV?
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Noch etwas:
Mir ist gerade noch aufgefallen, dass die Schuldnerin letzten Herbst geheiratet hat. Demnach kann ich doch sicher auch die Nachbesserung bezüglich des Gehalts des Mannes verlangen oder?
Mir ist gerade noch aufgefallen, dass die Schuldnerin letzten Herbst geheiratet hat. Demnach kann ich doch sicher auch die Nachbesserung bezüglich des Gehalts des Mannes verlangen oder?
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In meiner früheren Kanzlei haben wir desöfteren eine Nachbesserung verlangt. Wir hatten da schon ein selbst gefertigtes Formular und es wurde dann nachgebessert.
Gebt einfach die Fragen an, die ihr wissen wollt.
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Ich würde es auch probieren. Im Nachbesserungsantrag die entsprechenden Punkte mitteilen, der genaue Vermieter möge angegeben werden, Anschrift...., neue Wohnung.
Gleiches für Ehemann.
Und dann ab damit!
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Ich noch einmal:
Mir ist gerade aufgefallen, dass Nachbesserung wohl nicht das richtige Instrument ist, wohl lieber Neuabgabe auf Grund geänderter Vermögensverhältnisse (Ehemann.....).
Nachbessern kann ich doch nur etwas lassen, was schon besteht, aber nicht ausreichend dargelegt wurde.
Andere Meinungen?
Mir ist gerade aufgefallen, dass Nachbesserung wohl nicht das richtige Instrument ist, wohl lieber Neuabgabe auf Grund geänderter Vermögensverhältnisse (Ehemann.....).
Nachbessern kann ich doch nur etwas lassen, was schon besteht, aber nicht ausreichend dargelegt wurde.
Andere Meinungen?
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Würde ich auch so sehen. Hatte ich letztens, da hat der Schuldner den Arbeitgeber nicht angegeben und wir haben Nachbesserung verlangt.Nachbessern kann ich doch nur etwas lassen, was schon besteht, aber nicht ausreichend dargelegt wurde
In diesem Fall würde ich auch eher zu einer Neuabgabe tendieren, allerdings, wenn ich mir den § 903 ZPO durchlese, weiß ich nicht, ob das aufgrund Umzug möglich ist ...
§ 903
Wiederholte eidesstattliche Versicherung
Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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@sunshine
Ja, da ist was dran, wird wohl eher schwierig, da eine Neuabgabe hinzubekommen.
@forgottenAngel
Wie wäre es, mit Hilfe einer Detektei den Vermieter rauszubekommen? Wir haben im alten Büro ab und an mal eine Detektei beauftragt, um bestimmte Infos herauszufinden. Kosten waren meist um 50,00 Euro, jenachdem, was sie herausfinden sollten.
Eine nochmalige EV-Abgabe wird auch nicht günstiger, geht ja auch nicht, § 903 ZPO.
Ja, da ist was dran, wird wohl eher schwierig, da eine Neuabgabe hinzubekommen.
@forgottenAngel
Wie wäre es, mit Hilfe einer Detektei den Vermieter rauszubekommen? Wir haben im alten Büro ab und an mal eine Detektei beauftragt, um bestimmte Infos herauszufinden. Kosten waren meist um 50,00 Euro, jenachdem, was sie herausfinden sollten.
Eine nochmalige EV-Abgabe wird auch nicht günstiger, geht ja auch nicht, § 903 ZPO.
Die Nachbesserung ist hier untauglich.
Es ist tatsächlich so, daß der alleinige Hinweis auf den Umzug des Schuldners nicht zur Abgabe einer erneuten EV ausreicht. Gleichzeitig liegt aber die Eheschließung vor. Hieraus könnte auf eine Veränderung der Vermögensverhältnisse geschlossen werden.
Eine erneute Abnahme der EV durch den GV erscheint wohl möglich.
Es ist tatsächlich so, daß der alleinige Hinweis auf den Umzug des Schuldners nicht zur Abgabe einer erneuten EV ausreicht. Gleichzeitig liegt aber die Eheschließung vor. Hieraus könnte auf eine Veränderung der Vermögensverhältnisse geschlossen werden.
Eine erneute Abnahme der EV durch den GV erscheint wohl möglich.