! RÄUMUNG durchführen lassen - HILFE!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
YEAH00
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#1

09.06.2009, 14:10

Hallöle ich hab hier ein Versäumnisurteil, in welchem die Gegenseite verurteilt wird, die Wohnung zu räumen und Geld an den Kläger zu zahlen.

Nun soll ich hier dafür sorgen, dass der KLäger die Wohnung bald möglichst erhält und das Geld natürlich auch!

Soo welchen Auftrag würdet ihr erteilen?

Ich muss noch darauf hinweisen, dass lt. Auskunft unseres Mandanten wohl in dem Räumlichkeiten ein Auto steht.
Wie gehe ich hier vor, damit das Auto ggf. mit der Forderung unseres Mandanten verrechnet wird?
Pfände ich es in einem extra Auftrag oder ich habe irgendwas von "Berliner Modell" gehört?

Welchen Auftrag bzw. Aufträge erteile ich?
Ich habe keine Ahnung :(
Jara
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#2

09.06.2009, 16:39

Hallöchen,

ein bißchen wenig Infos, aber ich kann das was mir einfällt ja schon mal loswerden:

google mal "Berliner Räumung", dort findest du schon einiges dazu.

Die Räumung wird recht simple beantrag:

"... überreiche ich anliegend das Räumungsurteil mit dem Auftrag die Wohnung zu räumen."

Klären musst du natürlich wie es aussieht mit den Kosten und zuerst mal die "Berliner Räumung" lesen.

Das Auto würde ich sagen, sollte getrennt gepfändet werden.
Auf wen ist das zugelassen? Das steht ja wohl kaum in der Wohnung? Auf einem mit gemieteten Parkplatz oder wo?

Naja, viel konnte ich ja nicht helfen...
JonesJess
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#3

09.06.2009, 16:41

Pfändung des Autos würde ich extra mit beantragen, dass bei Räumung das Auto gleich gepfändet wird. Aber das Auto in den Räumlichkeiten??? Haus mit Garage? Verstehe das nicht ganz...
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
Moli
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#4

09.06.2009, 17:53

Aber Vorsicht, eine Räumung nach dem Berliner Modell heißt, dass der Gläubiger an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen sein Vermieterpfandrecht ausübt. Der Schuldner kann nur seine persönlichen Sachen mitnehmen. Der ganze Plunder des Schuldners bleibt in der Wohnung stehen und muss später - u. U. erst nach ein paar Monaten - entsorgt werden.
LG Moli
YEAH00
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#5

10.06.2009, 08:03

Huch erstmal klarstellend: es handelt sich hier um eine kleine Halle, keine Wohnung.
Und in dieser Halle steht wohl ein Auto, ob dieses angemeldet ist oder so, weiß ich nicht. Das Kennzeichen ist mir auch nicht bekannt und Mdt kommt jetzt erstmal nicht hin, um nachzuschauen.

Also mache ich jetzt ein "normalen" Räumungsauftrag und dann noch einen extra ZV-Pfändungs-Auftrag? (sorry Leute, aber ich habe noch NIE einen bestimmten Gegenstand gepfändet u. kenn mich daher nicht wirklich aus :( )
Jara
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#6

10.06.2009, 08:59

Guten Morgen,

etwas schwierig ohne den genauen Sachverhalt zu kennen!

Wenn du gar nicht weißt, was es für ein Auto ist und wem es gehört, dann würde ich es nicht pfänden! Was wollt ihr mit einer evtl. abgemeldeten Schrottkiste??? Am Ende zahlt Mandant noch Verschrottungskosten.........

Aber das kann ich von hier aus nun wirklich nicht recht beurteilen ;-)

Ansonsten eben wie schon gesagt recht simpel die Räumung beantragen und den Zahlungsanspruch geltend machen.

Wenn das mit dem Auto unbedingt gemacht werden muss, dann denke ich, muss zuerst der Halter, also Kennzeichen usw. ermittelt werden, würde ich sagen! Dann lies dir mal §§ 808 ff. ZPO durch!

Der GVZ nimmt das Auto in Beschlag, dann wird der Wert geschätzt (kostet vermutlich auch Geld) und anschließend wird das Auto versteigert. Der Gläubiger kann theoretisch dann mitbieten, aber das alles lohnt meines Erachtens nur, wenn das Auto einen gewissen Wert hat und überhaupt dem Schuldner gehört!

Diese Mandanten liebe ich ja: "ich weiß selbst nicht genau was, aber pfänden Sie mal" ;-)

viel Glück!
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Grübchen
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#7

10.06.2009, 09:12

Gut ist in einem solchen Fall immer, wenn man sich bei GEricht mal den zuständigen GVZ mitteilen lässt und em den Schverhalt mal kurz am Telefon erklärt und mit dem alles weitere abspricht. Also ihm z.B. sagen, das dort wohl ein Auto steht, aer keiner weiß ob es sich dabei um eine Rostlaube oder um einen Jaguar handelt. Vieles lässt sich so schon vorba klären. Berliner Modell ist manchmal ganz sinnvoll, habe ich auch gerade, aber machmal kann es auch definitiv der falsche Weg sein.

Ich könnte Dir für das Berliner Modell zwei Schreiben rüberfaxen wenn Du möchtetst. Dann schreib ne PN mit Nr.
LG Grübchen
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rena
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#8

18.06.2009, 11:40

Huhu,

wir haben einen Räumungstitel erwirkt bzw. wurde eine Vergleich geschlossen, der im Protokoll enthalten ist, dass die Wohnung geräumt wird. Der Streit- und Vergleichswert wurde auf 3.960 € fesgesetzt.

Nun möchten wir vollstrecken! Wie muss ich nun vorgehen zwecks der Zustellung des Vergleiches erstmal und dann gibt es in RA-Micro nur einen Räum- und ZV-Auftrag. Ich brauche aber nur Räumung und zu welchem GW???
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Bibi
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#9

18.06.2009, 11:52

Hallo rena,

versehentlich hast Du für Deine Frage keinen neuen Tread aufgemacht, ich hoffe Du liest das hier trotzdem:

Du kannst das Formular von RA-MICRO nehmen, musst es nur etwas abwandeln und dahingehend abändern, dass Du nur die Räumung beantragst. GW ist die 12fache Nettokaltmiete. Für die Räumung ist die Streitwertfestsetzung des Prozessgerichts unerheblich.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
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Bibi
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#10

18.06.2009, 11:54

Nochmal zum ursprünglichen Thema:

Ich würde die Räumung nach dem Berliner Modell einleiten, also den Eigentümer nur wieder in den Besitz der Halle setzen. Da das Auto eh in der Halle steht, fällt es mit darunter und muss m. E. nicht in einem Extraauftrag gepfändet werden. Da der Vermieter an allen in der Halle befindlichen Gegenständen sein Vermieterpfandrecht geltend macht, dürfte das auch so gehen. Der PKW kann dann später durch den GV versteigert werden, sofern der Schu. ihn nicht auslöst - was ja eigentlich nie der Fall ist.

Man spart sich die Kosten eines weitern Pfändungsauftrages nur für den PKW.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
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