PKH ja - Beiordnung nein. Wie begründen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Rini24
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#1

02.06.2009, 18:02

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen!

Uns wurde in einer Unterhaltsvollstreckungssache PKH bewilligt, jedoch die Beiordnung versagt.

Hier handelt es sich um ein 19jähriges "Kind", das jedoch nur sehr schlecht Deutsch spricht.

Wer kann mir hier bei der Begründung der Beschwerde gegen diesen PKH Beschluß helfen?

Liebe Grüße und schon mal vielen Dank!

Rini24
BabyBen

#2

02.06.2009, 19:10

Mit welchen Gründen wurde denn die Beiordnung versagt?
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Pepples
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#3

02.06.2009, 20:32

In Unterhaltssachen bringen wir vor, dass gerade die Be- und Verrechnung von laufenden und rückständigem Unterhalt komplex und komliziert ist und es sich nicht um eine einfache Vollstreckung handelt, die der Mandant mit Hilfe der Rechtsantragsstelle lösen kann. Ich würde hier noch die extrem schlechten Deutschkenntnisse und die damit einhergehenden Verständigungs- und Verständnisprobleme vorbringen.
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#4

02.06.2009, 21:06

Und falls sich der Unterhaltsschuldner in der Vergangenheit vehement den Unterhaltszahlungen durch Umzüge, Arbeitgeberwechsel pp. entzogen hat, auch das anführen, dann sollte die PKH mit Beiordnung gehen.

Ich habe einen Beschluß des OLG Köln, wo bei einer Unterhaltspfändung die Beiordnung als notwendig erachtet wurde. Der Unterhaltsschuldner hatte sich durch ständige Umzüge und Nichtanmeldungen den Zahlungen entzogen. Das Vollstreckungsgericht hatte auch PKH ohne Beiordnung bewilligt, hiergegen sind wir vorgegangen und das OLG hat im Sinne der Mandantin entschieden.

Kann ich dir faxen, vielleicht hilft dir das bei der Begründung, müßtest mir nur deine Faxnummer per PN schicken ;)
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#5

02.06.2009, 22:04

Bei Unterhaltspfändungen ist idR beizuordnen, da die Materie an sich kompliziert ist. Mangelnde Sprachkenntnisse sind allerdings kein Grund.
Rini24
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#6

03.06.2009, 08:22

Guten Morgen!
Ich denke schon, daß mangelnde Sprachkenntnisse ein Grund sind. Die Frau hätte ohne mich als Dolmetscher sich nicht mal mit dem Rechtsanwalt unterhalten können.

Folgende Begründung kam vom AG:
Die Beiordnung eines RA wird abgelehnt, da die Beiordnung eines RA pauschal für jedwede Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht möglich ist, vgl. LG Rostock, Rpfl. 2003, 304.

Auch für den ZVA vom 17.04.09 wird die Beiordnung als nicht notwendig erachtet, da insoweit weder anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, noch besondere rechtliche Schwierigkeiten ersichtlich sind. Grundsätzlich können Anträge im ZV-Verfahren auch von den Parteien selbst gestellt werden, so daß die Beiordnung eines RA nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen für einzelne schwierige Vollstreckungshandlungen in Betracht kommt.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten,d ie nur unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu lösen gewesen wären, sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich.
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jojo
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#7

03.06.2009, 08:38

Es geht aber um die Beiordnung eines Anwaltes und nicht eines Dolmetschers: Daher sind Sprachunkenntnisse kein Grund für die Beiordnung eines Anwaltes. Hier kommt nur im Einzelfall die rechtlichen Schwierigkeiten in Betracht, die anhand des Einzelfalles vorzutragen sind.
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#8

03.06.2009, 12:33

Probiers mal hiermit:

BGH, Beschluss vom 25.09.2003, Aktenzeichen IXa ZB 192/03
LG Köln, Beschluss vom 19.12.2003, 10 T 161/03
BGH, Beschluss vom 29.03.2006, Aktenzeichen VII ZB 14/06
GV Alt
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#9

03.06.2009, 17:24

jojo hat geschrieben:Es geht aber um die Beiordnung eines Anwaltes und nicht eines Dolmetschers: Daher sind Sprachunkenntnisse kein Grund für die Beiordnung eines Anwaltes. Hier kommt nur im Einzelfall die rechtlichen Schwierigkeiten in Betracht, die anhand des Einzelfalles vorzutragen sind.
Kurz gesagt: Die Amtssprache in der BRD ist deutsch. Mangelnde Sprachkenntnisse dürften in der ZV kein Grund zur Beiordnung eines Anwalts sein.
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jojo
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#10

03.06.2009, 20:01

Oder sag ich mal so: Im GVG steht: Gerichtssprache ist deutsch. Nach Rechtsprechung meiner Beschwerdekammer wird daher auch die Beiordnung abgelehnt.
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