kann man hier was tun?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sunny
Absoluter Workaholic
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Registriert: 29.05.2006, 10:35

#1

28.05.2009, 19:35

hab ne sache aufm tisch, wo wir ne kontopfändung gemacht haben. schuldner is e.K.
er hatte uns ne ratenzahlung angeboten, allerdings haben wir die abgelehnt, da wir schon schlechte erfahrungen bei dem schuldner gemacht haben.
nun hat der nen antrag gestellt, dass sein konto nach 850 ZPO freigegeben wird, zumindest bis zum pfändungsfreien betrag. den beschluss dafür haben wir zur stellungnahme bekommen.
cheffe is der meinung, dass das konto ein geschäftskonto ist und will der freigabe natürlich nicht zustimmen.
jetzt hab ich schon überall geschaut, ob ich was finde, womit ich das begründen kann, dass das konto nicht freigegeben werden soll. habt ihr vielleicht ne idee dazu?

lg und danke im voraus
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BabyBen

#2

28.05.2009, 19:38

Auch für Selbständige besteht die Möglichkeit der "Kontofreigabe". Ich glaube, dass ist § 850 (Buchstabe) ZPO. Also blättere einfach mal, ich denke es ist § 850 f ZPO.
hipo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 45
Registriert: 30.09.2008, 20:09

#3

28.05.2009, 21:25

was hat schuldner denn angegeben, was für regelmäßiges mtl. Einkommen er denn bezieht, was nun ja freigegeben werden soll (da e.K.)? Bei Provisionen oder unregelmäßigen Zahlungseingängen ist das recht schwierig. Ausserdem machen solche Selbständige meistens noch erhöhte lfd. mtl. Kosten wie Büromiete, Benzin etc. geltend.

Hat er fortlaufend die aktuellsten Kontoauszüge (für mind. 2 - 3 Monate) vorgelegt (denn bei Selbständigen kann u.U. Einkommen erheblich schwanken), für mehrere Monate Einkommensnachweise, evtl. betriebswirtschaftl. Auswertungen, sonstige Unterlagen? Macht er Unterhaltsverpflichtungen geltend, u. wenn ja für wen? Wenn nicht würde ich dies alles an deiner Stelle bei Gericht unverzüglich einfordern, so gewinnst du erstens Zeit und zweitens findet man gerade in diesen Unterlagen immer weiteres pfändbares Einkommen oder Vermögen, z.B. Lebensversicherungen, welche er mtl. bedient, Kfz usw.
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