Insolvenzanmeldung nachträglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Tinili
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#1

27.05.2009, 22:15

Hallo Kollegen/innen,

habe eine Sache auf dem Tisch, in der wir wegen Betrug aus dem Jahre 2006 jetzt mandatiert wurden, die verauslagten Gelder einzutreiben. Als Titel existiert ein Straf-Urteil aus 2008. Wir vertreten eine Versicherung, die für die Strafe aufgekommen ist.

Nun zu meiner Frage:
Wir haben Schuldnerin angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Sie schickte einfach den Eröffnungsbeschluss bezüglich Insolvenzverfahren an uns. Die Frist zur Anmeldung ist bereits abgelaufen, und zwar am 27.1.2009.

Was würdet Ihr hier machen???
Sorry, dass ich so umständlich formuliert habe, aber es ist schon spät. :oops:
LG Tinili
Lahmi
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#2

27.05.2009, 22:40

M. E. kann man auch nach Ablauf der Anmeldefrist noch Forderungen anmelden. Kostet aber eine Pauschale.
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strange
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#3

27.05.2009, 22:43

unter www.insolvenzbekanntmachungen.de kannst du nachschauen, ob der Schlusstermin schon stattgefunden hat. Falls nicht, kannst du noch anmelden.

Da es einen weiteren Prüfungstermin geben wird, wenn nachträglich noch angemeldet wird, verlangt das Gericht eine Gebühr von ca. 15 euro
Hotlines leben von Problemen und nicht von Lösungen.

Thomas Manegold
Morbus Dei
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charly03
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#4

28.05.2009, 07:12

:zustimm Vor dem Schlusstermin kann noch eine nachträgliche Forderungsanmeldung getätigt werden. Dafür fallen Kosten in Höhe von 15 € an.
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
Henrietta_C
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#5

28.05.2009, 07:42

Und noch ein Tipp: Ihr solltet die Forderung, da es sich um die Bezahlung einer Strafe aus einem Strafurteil gehandelt habt, ausdrücklich gemäß § 175 Abs. 2 InsO als eine aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultierende Forderung anmelden, dann wäre sie nämlich gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen und ihr könntet auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung weiter gegen den Schuldner vorgehen.
Henrietta_C
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#6

28.05.2009, 08:38

Nachtrag: Das setzt natürlich voraus, dass der Schuldner für eine Vorsatztat und nicht nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt wurde.

Wenn ich es mir recht überlege, müßte das wohl was Fahrlässiges gewesen sein, oder kann mann Vorsatztaten mittlerweile tatsächlich versichern? Schicken Eure Mandanten dann auch einen ihrer Mitarbeiter stellvertretend in den Bau :wink: ?
marver74
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#7

28.05.2009, 09:22

Im Übrigen dürte auch eine Versagung der RSB möglich sein, wenn bei Antragstellung nicht alle Gläubiger benannt wurden und dadurch nicht am Verfahren teilnehmen konnten. Müsste mal detaillierter in §§ 286 ff InsO am konkreten Sachverhalt prüfen, was da noch geht ;-)
Kaltforelle
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#8

28.05.2009, 09:34

Du musst als Gläubiger selbst sehen, dass du kein Insoverfahren "verpasst".
Tinili
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#9

28.05.2009, 22:04

Henrietta_C,
Ja, danke, das muss ich dann beachten.

Wie sieht das eigentlich aus, kann ein Schuldner, der sich in Insolvenz befindet, zum EV-Termin geladen werden ???
Die Frage kommt mir ziemlich doof vor, jedoch bin ich echt nicht im Bilde.
Tinili
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#10

28.05.2009, 22:08

Henrietta_C hat geschrieben:Nachtrag: Das setzt natürlich voraus, dass der Schuldner für eine Vorsatztat und nicht nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt wurde.

Wenn ich es mir recht überlege, müßte das wohl was Fahrlässiges gewesen sein, oder kann mann Vorsatztaten mittlerweile tatsächlich versichern? Schicken Eure Mandanten dann auch einen ihrer Mitarbeiter stellvertretend in den Bau :wink: ?
Nein, das ist anders: Die Schuldner haben Betrug begangen, die Versicherung hat den Geschädigten entschädigt, der bei der Versicherung versichert war. Das hört sich doch super an oder ??
LG und :nacht
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