Schließfachöffnung - Brauch ich dazu nen GV?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mel3006
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#1

19.05.2009, 11:55

Hallo Ihr Lieben!

Wir haben bei ner Schuldnerin ne Kontenpfändung gemacht inkl. Schließfach und Wertpapiere etc. Nun erhalten wir vom zuständigen InsoVerw. den Schließfachschlüssel. Die Bank ist der Meinung, dass wir das Schließfach nur mit einem GV aufmachen können. Ist das richtig? Hat jmd. von euch Erfahrungen?
Henrietta_C
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#2

19.05.2009, 13:51

Hol Dir doch noch eine Vollmacht vom Insolvenzverwalter. Wenn der Euch schon (warum auch immer :?: ) den Schlüssel übergeben hat, dann hat er ja auch offensichtlich nichts dagegen, dass ihr das Fach öffnet. Da der Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Verfahrens an die Stelle des Schuldners getreten ist, wäre das dann so, als wenn der Schuldner selbst Euch bevollmächtigt hat, dann müßten der Bank eigentlich die Argumente ausgehen.
mel3006
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#3

19.05.2009, 13:52

Du meinst, dass der InsoVerw. uns per Vollmacht berechtigen soll, das Fach zu öffnen?
Henrietta_C
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#4

19.05.2009, 14:36

ich kenn ja den Sachverhalt nicht, aber ich werte die Übergabe des Schließfachschlüssels an Euch als eine Überlassung der Verwertung an einen absonderungsberechtigten (durch den PfÜB unanfechtbares Pfändungspfandrecht i.S. den § 50 Abs. 1 InsO erworben?) Gläubiger (§ 170 II InsO). Der Insolvenzverwalter könnte mit dem Eröffnungsbeschluß ohne GV öffnen lassen, dann müßte er euch auch dazu ermächtigen können. Nur so'ne Idee, um den Aufwand kleinzuhalten...
hipo
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#5

21.05.2009, 21:31

Infolge der Pfändung ist dem Schuldner der Zutritt zum Schrankfach nicht mehr gestattet. Die Dauer der Sperre richtet sich danach, ob der Gläubiger auf Grund desselben Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich einmal oder beliebig oft Zutritt zum Schrankfach nehmen darf. In der Praxis wird regelmäßig die Auffassung vertreten, dass das dem Pfändungsgläubiger auf Grund der Pfändung zustehende Zutrittsrecht bereits durch einmalige Inanspruchnahme verbraucht ist (Ehlenz/Diefenbacher, Pfändung in Bankkonten u. a. Vermögensrechte, 3. Aufl., Rn. 359).

In einem weiteren Schritt ist sodann der Gerichtsvollzieher zu beauftragen, den Inhalt des Stahlkammerfachs zu pfänden (§ 808 ZPO). Der zuvor erlassene Überweisungsbeschluss, der dem Sachpfändungsauftrag beizufügen ist, ermächtigt diesen, das Zutrittsrecht des Schuldners auszuüben. Der Gerichtsvollzieher pfändet somit den Safeinhalt und verwertet diesen regelmäßig durch Versteigerung. Den zur Öffnung notwendigen Schlüssel zum Stahlkammerfach kann er sich, ohne dass es einer Anordnung des Vollstreckungsgerichts bedarf, nach § 758 ZPO beschaffen. Dies bedeutet: Er darf ihn vom Schuldner wegnehmen. Ist der Schlüssel nicht auffindbar, ist der Gerichtsvollzieher befugt, dass Fach gewaltsam zu öffnen (§ 758 Abs. 3 ZPO; Stöber, a.a.O., Rn. 1754, 1756).

Wichtig: Bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist unbedingt darauf zu achten, dass dieser nicht nur beauftragt wird das Fach zu öffnen, sondern dass er den Inhalt ebenfalls pfändet.

Tipp: Die beiden zuvor genannten Schritte sollten direkt miteinander verbunden werden. Indem bereits dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugleich auch ein Sachpfändungsauftrag an den Gerichtsvollzieher mit beigefügt wird, lässt sich wertvolle Zeit sparen. Denn der mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses beauftragte Gerichtsvollzieher kann dann sogleich auf den Inhalt des Stahlkammerfachs zugreifen und diesen pfänden. In diesem Fall sollten Sie aus Zeitersparnisgründen stets die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses selbst durch direkte Beauftragung des Gerichtsvollziehers vornehmen und nicht über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle laufen lassen.

Auftrag an GVZ:
Durch beigefügten PfÜB wurde das Recht des Schuldners auf Zugang zu dem Stahlkammerfach ... und auf Mitwirkung der Drittschuldnerin bei der Öffnung dieses Fachs gepfändet. Der Zugang wurde hierbei einem vom Gläubiger beauftragten GVZ anstelle des/der Gläubiger(s)/in zum Zwecke der Pfändung des Inhalts des Fachs gewährt.

Es wird beantragt die Zustellung des beigefügten PfÜB vorzunehmen und das genannte Stahlkammerfach – notfalls gewaltsam oder durch Schlüsselwegnahme (§ 758 Abs. 3 ZPO) – zu öffnen und seinen Inhalt zu pfänden und zu verwerten.
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