Rechtsmittel gegen Pfändung von Prämienansprüchen ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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anri86
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#1

18.05.2009, 09:53

Hallo, wir haben zum Wochenanfang (typisch :ohmann ) einen ziemlichen Problemfall:

Gegen unseren Mandanten liegt ein Pfändungsbeschluss vor. Gepfändet werden landwirtschaftliche Subventionsprämien, Betriebsprämien.
Es liegt hier auch ein Urteil gegen unseren Mandanten vor, dass dieser an die Gegenseite 113.000,00 € zahlen muss. Allerdings ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % vollstreckbar.
Eine Nachfrage bei der Gegenseite (auch ein Rechtsanwalt) hat ergeben, dass dieser keine Sicherheitsleistung hinterlegt hat und auch meint dies hier nicht zu müssen.

Meine Frage ist ist jetzt ob das stimmt und wenn ja, warum muss er hier keine Sicherheitsleistung hinterlegen ?

Welche Rechtsmittel gibt es denn gegen einen Pfändungsbeschluss ?

Vielen Danke schonmal für eure Hilfe ! Ihr rettet damit unseren Montag. :wink:
Gofi
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#2

18.05.2009, 10:33

Also grundsätzlich darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO erst beginnen, wenn die Sicherheitsleistung dem Schuldner nachgewiesen ist. Hierzu gibt es zwei Ausnahmen:
1. Der Gläubiger betreibt nur die Sicherungszwangsvollstreckung nach §§ 720 a, 750 Abs. 3 ZPO
2. Die ZV wird auf einen Teilbetrag der Urteilssumme beschränkt. In diesem Fall braucht auch die Sicherheitsleistung nur anteilig geleistet werden, § 752.

Ist die betriebene ZV eine nach 720 a ZPO? Ansonsten wüßte ich jetzt nicht, was der RA hier meint.

:pcwink
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#3

18.05.2009, 10:52

Also in dem Beschluss selber steht nichts von Sicherungszwangsvollstreckung.
Habe jetzt nochmal mit dem Rechtspfleger beim Gericht gesprochen.
Also mit dem Begriff Sicherungszwangsvollstreckung an sich konnte er an sich jetzt nichts anfangen, aber so wie er mir den Sachverhalt geschildert hat hört es sich danach an.
Die Forderung ist quasi erst einmal "gesichert", aber weder der Gläubiger noch der Schuldner darf darüber verfügen bis ein Überweisungsbeschluss vorliegt.
Was kann man denn ja jetzt für Rechtsmittel einlegen ?
Gofi
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#4

18.05.2009, 13:20

Hatte überlesen, dass nur ein Pfändungsbeschluss (und nicht schon bereits Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss) vorliegt. Dieser Pfändungsbeschluss bewirkt doch lediglich die Beschlagnahme der gepfändeten Forderung. Der Überweisungsbeschluss, damit der Gläubiger seine Forderung befriedigen kann, liegt ja noch gar nicht vor. Meiner Meinung nach ist hier kein Rechtsbehelf möglich (lasse mich aber gerne eines besseren belehren)

:pcwink
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#5

20.05.2009, 12:11

Also das Problem ist hier, dass ja durch die Pfändung die Prämien ja nicht an unsere Mandantschaft ausgezahlt werden können, was ja sozusagen auf das selbe hinaus kommt als wenn er gleich eine richtige Pfändung gemacht hätte.
Es kommt also aufs selbe raus, nur dass der RA dann auch noch nicht verfügen darf. Aber für unsere Mandantschaft macht es keinen Unterschied, da sie ja die Prämien nicht ausgezahlt bekommen können.
Ist das überhaupt alles so rechtens ???
Immerhin musste der RA keine Sicherheitsleistung leisten was in dem Urteil ja vorgeschrieben war, die Prämie wurde auch so gepfändet und unsere Mandantschaft kommt da nicht ran.
????
*Komplizierte Sache*
:krank
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