Hallo ihr lieben,
ich verstehe grad den Verfahrensablauf in einer ZV-Sache nicht.
Es wurde ein normaler ZV/EV-Auftrrag gestellt. Haftbefehl wurde erlassen und der GV wurde beauftragt. Nun kamen die Unterlagen vom GV zurück mit der Info, dass der Schuldner zu verschiedenen Tageszeiten nicht angetroffen wurde. GV empfiehlt § 758a IV ZPO.
Soweit so gut.
Dann der Hinweis vom GV, dass beim Verhaftungsversuch Schlosser und Zeugen hinzugezogen wurden. Diese Kosten will der GV erstattet haben.
Für die Fortsetzung des Verfahrens bittet der GV um Vorschuss von 250,00 €.
Meine Fragen:
Warum hat der GV einen Schlosser beauftragt, obwohl ich keine Durchsuchungsbeschluss beantragt habe?
Wie geht so eine Verhaftung vonstatten, wenn der Schuldner nicht reagiert bzw. sich quer stellt?
Verhaftungsauftrag bei ZV
Da würde ich den GVZ mal anrufen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der zur Verhaftung die Wohnung aufbrechen darf. Das darf er doch nur i.V.m. § 758a ZPO. Dafür sind doch die 250,00 €, oder? Und welche Kosten sind bisher für den Verhaftungsversuch entstanden?
Oh Herr, laß Freitag werden - Montag wird's von selbst!
Wie geht der GV vor?
In der Regel fordert der GV unter Beifügung einer Beschlußkopie den Schuldner "letztmalig" auf, freiwillig zum Termin X. zur EV-Abgabe zu erscheinen mit der Androhung, daß der Schu. sonst zu jeder Tages- und Nachtzeit mit der Vollstreckung des HB + zwangsweiser Wohnungsöffnung zu rechnen habe.
Die meisten "Hartnäckigen" geben dann auf und leisten die EV. Bei einem kleinen Rest muß die Androhung dann leider in die Tat umgesetzt werden.
In der Regel fordert der GV unter Beifügung einer Beschlußkopie den Schuldner "letztmalig" auf, freiwillig zum Termin X. zur EV-Abgabe zu erscheinen mit der Androhung, daß der Schu. sonst zu jeder Tages- und Nachtzeit mit der Vollstreckung des HB + zwangsweiser Wohnungsöffnung zu rechnen habe.
Die meisten "Hartnäckigen" geben dann auf und leisten die EV. Bei einem kleinen Rest muß die Androhung dann leider in die Tat umgesetzt werden.
Darf er! Dazu ist er durch den richterl. Haftbefehl berechtigt.forenomi hat geschrieben:Ich kann mir nicht vorstellen, dass der zur Verhaftung die Wohnung aufbrechen darf.
Lediglich die Vollstreckung "zur Unzeit" (außerhalb der üblichen Vollstr.-Zeit 6.00 - 22.00 Uhr) bedarf einer gesonderten Genehmigung.
Weiter Kosten sind entstanden für die Erledigung (KV 604), Wegegeld und Auslagen.
Heißt es, dass die Kosten für den Schlosser und Zeugen von dem GV zu voreilig in Rechnung gestellt wurden?
Der Vorschuss in Höhe von 250,00 €, den er ja jetzt will, sind doch für die zwangsweise Öffnung der Wohnung gedacht, oder?
Heißt es, dass die Kosten für den Schlosser und Zeugen von dem GV zu voreilig in Rechnung gestellt wurden?
Der Vorschuss in Höhe von 250,00 €, den er ja jetzt will, sind doch für die zwangsweise Öffnung der Wohnung gedacht, oder?
@ ant:
Du verwirrst mich. Hat der GV außer den Kosten KV 604 +Wegegeld+Auslagen weitere Kosten (Schlosser+Zeugen) in Rechnung gestellt oder nichtr? - Der GV stelle keine Kosten "voreilig" in Rechnung, sondern berechnet die tatsächlich entrstandenen Kosten.
Wie sieht seine Rechnung denn nun tatsächlich aus ?
Du verwirrst mich. Hat der GV außer den Kosten KV 604 +Wegegeld+Auslagen weitere Kosten (Schlosser+Zeugen) in Rechnung gestellt oder nichtr? - Der GV stelle keine Kosten "voreilig" in Rechnung, sondern berechnet die tatsächlich entrstandenen Kosten.
Wie sieht seine Rechnung denn nun tatsächlich aus ?
Die Rechnung sieht wie folgt aus:
KV 604
Wegegeld
Schlosser 60,00 €
Zeuge 34,00 €
Auslagen
Zitat vom GV in seinem Schreiben:
"Bei den Verhaftungsversuchen wurden Schlosser und Zeuge hinzugezogen, um ggf. bei Hinweisen auf die Anwesenheit des Schuldners die Wohnung zwangsweise zu öffnen!"
Ist die Vorgehensweise so üblich?
Ich hätte schon gern vorher gewusst, wann hohe Kosten beim GV entstehen, so dass man die Wirtschaftlichkeit der Angelegenheit prüfen kann.
Wenn jetzt die Wohnungs zwangsweise geöffnet wird (ohne Anwesenheit des Schuldners), fallen ja dann noch mal Gebühren für Schlosser etc. an. Dafür ist doch der Vorschuss von 250,00 €.
KV 604
Wegegeld
Schlosser 60,00 €
Zeuge 34,00 €
Auslagen
Zitat vom GV in seinem Schreiben:
"Bei den Verhaftungsversuchen wurden Schlosser und Zeuge hinzugezogen, um ggf. bei Hinweisen auf die Anwesenheit des Schuldners die Wohnung zwangsweise zu öffnen!"
Ist die Vorgehensweise so üblich?
Ich hätte schon gern vorher gewusst, wann hohe Kosten beim GV entstehen, so dass man die Wirtschaftlichkeit der Angelegenheit prüfen kann.
Wenn jetzt die Wohnungs zwangsweise geöffnet wird (ohne Anwesenheit des Schuldners), fallen ja dann noch mal Gebühren für Schlosser etc. an. Dafür ist doch der Vorschuss von 250,00 €.