Pfändung des Rechts des Schuldners auf An-/Abmeldung KFZ

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
aculita
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 01.10.2009, 10:28
Software: Andere
Wohnort: mitten in SAnh links, 3. Stadt von oben, 4. Tür rechts

#21

07.07.2011, 11:33

Hallo,

mein Plan ist jetzt folgender:

Ich schicke den GVZ mit einem Sachpfändungsauftrag los, um mir die Haftpflichtversicherungspolice zu bringen. (in der eV steht, daß es ein Auto gibt, aber leider nicht, wo es versichert ist)

Sobald ich die habe, würde ich einen PfÜB gegen die Versicherung und das Finanzamt beantragen auf Auszahlung der
- Beitragsrückerstattung
- Rückvergütung wegen Unfallfreiheit,
- auf Rückzahlung bereits gezahlter Versicherungsprämien bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages und
- das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages
sowie
- Rückzahlung der Steuerrückerstattung (heißt das so?)


Ist der Plan gut?
Ich würde ja auch solch einen PfÜB beantragen, in dem ich den Schuldner, so wie Gabrielle es oben vorschlägt, verpflichte, mir den Versicherungsvertrag herauszugeben. Aber dafür müßte ich die Versicherung erst einmal wissen - und da liegt das Problem...

Habt ihr noch eine Verbesserungsidee?
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen

In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen

Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
aculita
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 01.10.2009, 10:28
Software: Andere
Wohnort: mitten in SAnh links, 3. Stadt von oben, 4. Tür rechts

#22

07.07.2011, 15:17

:schieb

Bitte helft mir!
Vermutlich würde die Versicherungssumme (am Besten gleich zu Beginn 2012 gepfändet :twisted: ) schon ausreichen, die gesamte Forderung zuzüglich GVZ-Kosten zu zahlen...
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen

In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen

Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
Ernie

#23

07.07.2011, 16:19

Netter Gedanke, aber ich glaube nicht, dass der GV da mitspielen wird. Meine Idee wäre eine Nachbesserung der eV mit speziellen Fragen (z. B. zu den Versicherungsgesellschaften).
aculita
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 01.10.2009, 10:28
Software: Andere
Wohnort: mitten in SAnh links, 3. Stadt von oben, 4. Tür rechts

#24

08.07.2011, 07:53

Ernie hat geschrieben:Netter Gedanke, aber ich glaube nicht, dass der GV da mitspielen wird.
Wahrscheinlich nicht :(
Ernie hat geschrieben:Meine Idee wäre eine Nachbesserung der eV mit speziellen Fragen (z. B. zu den Versicherungsgesellschaften).
Aber mit welcher Begründung?
Und wenn der Schuldner sie abgibt, dann weiß er doch, worauf ich hinauswill und wechselt im Handumdrehen die Versicherung...
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen

In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen

Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
Alexandra1976
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 54
Registriert: 03.09.2010, 09:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte in Erwerbsminderungsrente
Software: RA-Micro
Wohnort: Frechen

#25

26.04.2012, 10:43

gabrielle hat geschrieben:es ist so, wenn dir die Kfz-Haftpflicht des Schuldners bekannt ist, so kannst Du dort per PfüB das Recht der Kündigung pfänden und Dir den dann verbleibenden Beitrag überweisen lassen. Damit wird das Kfz von der Versicherung zwangsabgemeldet bzw. der Schuldner bekommt erst einmal nette Post vom Landkreis, mit dem er aufgefordert wird, unverzüglich eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Er wird im Regelfall Probleme bekommen, eine neue HV abzuschließen, somit wird der Landkreis das Fahrzeug stilllegen. In der Regel ist es so, dass der Schuldner auf einmal flugs zu Geld kommt und die Forderung bezahlt.

Pfändungstext PfüB:

Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrag - sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss - werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners aus dem Haftpflicht-, Teilkasko- und Kaskoversicherungsvertrag für den Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ...

gegen die ...-Versicherungs-AG, ... - Drittschuldnerin -

gepfändet.

Insbesondere wird der Anspruch

auf Rückvergütung wegen Unfallfreiheit,

auf Rückzahlung bereits gezahlter Versicherungsprämien bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages und

das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages gepfändet.

Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.

Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. Zugleich wird dem Schuldner aufgegeben, der Gläubigerin die Versicherungsverträge zu dem bezeichneten Kfz nach § 836 Abs. 3 ZPO herauszugeben.

Zugleich werden die gefpändeten Ansprüche und Rechte dem/der Gläubiger/in zur Einziehung überweisen.


Genau das hab ich versucht! Und was hab ich bekommen? Hier die Antwort vom zuständigen Rechtspfleger:

"wird der Antrag des Gläubigervertreters vom ... auf Erlass eines Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses insoweit zurückgewiesen, als beantragt wurde, das Recht zur Kündigung des (Kraftfahrzeug-) Versicherungsvertrages zu pfänden, kostenpflichtig zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss antragsgemäß erlassen.

Gründe:

Mit dem o.g. Antrag beantragte der Gläubigervertreter die Pfändung des Anspruchs auf Kündigung eines Kraftfahrzeugversicherungsvertrages gegenüber der Drittschuldnerin. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 30.11.2011 und 06.01.2012 aus folgenden Gründen beanstandet: Das Kündigungsrecht hat keine eigene wirtschaftliche Bedeutung, die isolierte Kündigung des Kraftfahrzeugversicherungsvertrages stellt zudem einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz dar. Ergänzend ist festzustellen, daß die Forderungen au seinem Pflichtversicherungsvertrag nur insoweit pfändbar sind, soweit sie Ansrpüch auf Prämienrückerstattung, Beitragsrückvergütung oder andere Ansprüche auf Auszahlung von Geldbeträgen betreffen. Sie sind unpfändbar, soweit sie Ansprüche auf Kündigung oder Umwandlung der Versicherung sowie auf Bestimmung, Widerruf oder Änderung der Bezugsberechtigung betreffen.

Die Beanstandung wurde trotz Erinnerung vom 30.11.2011 und 06.01.2012 nicht behoben. Der Antrag war daher - wie geschehen - zurückzuweisen."

Selbstverständlich hab ich auf § 836 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung des AG Sinzig in NJW-RR 1986, 967 etc. pp. hingewiesen. Aber dieser Rechtspfleger lässt sich einfach nicht "kleinkriegen" ... In einem Telefonat meinte er dann nach dem Motto "äääätschibääätschi", er habe sich im Rechtspflegerforum "schlau gemacht", woraufhin ich dann nur meinte "und ich bei Foreno" und daß das letzte Wort in dieser Vollstreckungssache noch längst nicht gesprochen sei

Und nu??? Fällt hier noch Jemandem was Schlaues ein? Need Help!
Benutzeravatar
Anne8
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 82
Registriert: 21.01.2008, 08:38
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Rostock

#26

20.06.2012, 13:14

@Alexandra1976 - ich weiß ich bin spät. :roll: Sicher hast Du das Problem schon gelöst - lösen müssen. Interessiert mich trotzdem, wie Du das gemacht hast.

Ich hab nämlich - weil im www nur gegensätzliche und nicht konrkete Ausführungen zu finden sind - im Zöller/Stöber und im Münchener Kommentar/Smid nachgeschlagen. Und da stand drin, dass nach §§ 835, 836 Abs. 1 ZPO der Gläubiger nach Überweisung der Forderung zur Kündigung berechtigt ist, da diese notwendig ist, um die Forderung einzuziehen. Witzigerweise zitieren die netten Rechtspfleger ja auch gar keine Entscheidung dazu, dass das Kündigungsrecht nicht gepfändet werden kann. :motz

Vielleicht schreibst Du mal kurz, was bei Dir rausgekommen ist.
Lasst mich Arzt, ich bin durch.
Alexandra1976
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 54
Registriert: 03.09.2010, 09:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte in Erwerbsminderungsrente
Software: RA-Micro
Wohnort: Frechen

#27

03.07.2012, 11:07

Ihr Lieben,

gegen den oben zitierten Beschluss hatte ich natürlich sofortige Beschwerde eingelegt. Heute, vier Tage vor meinem wohlverdienten Urlaub, habe ich nun vom Landgericht einen Beschluß mit folgendem Inhalt erhalten :huepf :

"... hat die ... Zivilkammer des Landgerichts ... beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluß des Amtsgerichts ... vom ... i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts ... vom ... insoweit aufgehoben, als der Antrag des Gläubigers das Recht zur Pfändung des Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrages zurückgewiesen werden.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Das Verfahren ist an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung zurückzugeben.

Bei der erneuten Prüfung des Antrags der Gläubigerin wird zu berücksichtigen sein:

Entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts handelt es sich bei der seitens des Gläubigers beantragten Pfändung des Kündigungsrechts lediglich um ein Gestaltungsrecht, dem kein selbständiger Vermögenswert zukommt (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 42. Aufl., § 857 Anm. 1 B c). Dennoch steht dem Gläubiger hier ein Kündigungsrecht zu, welches sich als Annex aus der Pfändung und Überweisung zur Einziehung von Geldansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ergibt.

Dem steht auch nicht entgegen, daß es sich bei der Kfz-Versicheurng um eine Pflichtversicherung handelt. Forderungen aus dem Versicherungsvertrag sind grundsätzlich nicht unpfändbar (LG Frankfurt, VersR 1978, VersR 1978, 1059; Baumbach-Lauterbach, § 851 Anm. 3). Dies gilt auch für Pflichtversicherungsverträge, wie die Kfz-Haftpflichtversicherung. Denn durch diese Versicherung sollen Unfallgeschädigte geschützt werden. Dagegen ist nicht der Schutz des Kraftfahrzeughalters vor eventuellen Gläubigern bezweckt. Kündigt ein Gläubiger den Versicherungsvertrag aufgrund eines Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses, wozu er berechtigt ist, da die Überweisung einer Forderung gem. § 836 Abs. 1 ZPO beinhaltet, dass der Gläubiger zur Kündigung des der forderung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses im eigenen Namen berechtigt ist (BGH, NJW 1978, NJW 1978, 1914; BGH, WM 1981, WM 1981, 338), so ist es Sache des Schuldners, das nunmehr nicht versicherte Fahrzeug nicht mehr zu benutzen oder eine neue Versicherung abzuschließen."


Sollte jemand von Euch also ebenfalls einen solch hartnäckigen Rechtspfleger haben, der das Kündigungsrecht für nicht pfändbar hält, dann kann ich Euch gern das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens per PN mitteilen ;-)

Liebe Grüße
Alex
aculita
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 01.10.2009, 10:28
Software: Andere
Wohnort: mitten in SAnh links, 3. Stadt von oben, 4. Tür rechts

#28

03.07.2012, 12:13

:huepf

Dankeschön!!!
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen

In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen

Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
tkmuc
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 17.03.2019, 11:07
Beruf: jurist

#29

17.03.2019, 11:11

Hallo!
Danke für den lesenswerten Beitrag bzgl. Kfz-Pfändung.
Eine Frage stellt sich mir aber noch: Soweit der Gläubiger auch das Recht auf Kündigung der Versicherung gepfändet hat, muss der Gläubiger dann gegenüber der Versicherung mit separaten Schreiben den Versicherungsvertrag kündigen? Geht das bspw. mit einem außerordentlichen Kündigungsrecht? Welche Kündigungsfrist gilt hier?

Für feedback wäre ich absolut dankbar!
VG
joggellive
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 276
Registriert: 15.02.2011, 22:47
Beruf: RA-Fachangestellter
Software: RA-Micro
Wohnort: Erfurt

#30

18.03.2019, 08:22

gabrielle hat geschrieben:
14.05.2009, 18:06
es ist so, wenn dir die Kfz-Haftpflicht des Schuldners bekannt ist, so kannst Du dort per PfüB das Recht der Kündigung pfänden und Dir den dann verbleibenden Beitrag überweisen lassen. Damit wird das Kfz von der Versicherung zwangsabgemeldet bzw. der Schuldner bekommt erst einmal nette Post vom Landkreis, mit dem er aufgefordert wird, unverzüglich eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Er wird im Regelfall Probleme bekommen, eine neue HV abzuschließen, somit wird der Landkreis das Fahrzeug stilllegen. In der Regel ist es so, dass der Schuldner auf einmal flugs zu Geld kommt und die Forderung bezahlt.

Pfändungstext PfüB:

Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrag - sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss - werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners aus dem Haftpflicht-, Teilkasko- und Kaskoversicherungsvertrag für den Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ...

gegen die ...-Versicherungs-AG, ... - Drittschuldnerin -

gepfändet.

Insbesondere wird der Anspruch

auf Rückvergütung wegen Unfallfreiheit,

auf Rückzahlung bereits gezahlter Versicherungsprämien bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages und

das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages gepfändet.

Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.

Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. Zugleich wird dem Schuldner aufgegeben, der Gläubigerin die Versicherungsverträge zu dem bezeichneten Kfz nach § 836 Abs. 3 ZPO herauszugeben.

Zugleich werden die gefpändeten Ansprüche und Rechte dem/der Gläubiger/in zur Einziehung überweisen.



Gleichzeitig kannst Du dir, habe das jetzt mit einem GVZ durch, das Fahrzeug pfänden, jedoch nicht einziehen lassen. Der soll es beim Schuldner stehen lassen, es jedoch siegeln und die Kfz-Kennzeichen wegnehmen. Das geht auch, habe erst gestern mit einem GVZ deswegen gesprochen. Das ist dann billigere Variante, als wenn er das Fahrzeug abschleppen lässt und Euch bringt o. ä.

Pfändungstext ZV-Auftrag:

Um unnötige Kosten zu vermeiden,

wird angeboten, dass Fahrzeug auf dem Gelände des Gläubigers in ... zu lagern. Der Gläubiger ist auch bereit, das Fahrzeug vom Wohnort des Schuldners aus dorthin zu verbringen.

oder aber

wird gebeten, dass Fahrzeug nach der Pfändung im Gewahrsam des Schuldners, insbesondere auf dessen benutzten Grundstücke zu belassen, jedochdie Nutzung durch die Wegnahme der amtlichen Kennzeichen oder mechaniscfhe Sicherungsmaßnahmen zu verhindern.



Abschließend hast Du noch die Möglichkeit, beim zuständigen FA den verbleibenden Guthabensbetrag der Kfz-STeuer zu pfänden, dies geht auch nur über PfüB.
Morgen,
das Kennzeichen wegnehmen ist nicht zulässig da es eine Urkunde der Zuassungsbehörde ist und Eigentum des Schuldners. Die wegnahme der Kennzeichen dienen nicht der Sicherung von gepfändeten KFZ. Ausserdem machen Kfz versixherungspfändung wenig Sinn.
Kaum jemand zählt die Jahresprämie. Eher meist 4 jährlich oder monatlich. So und Probleme wieder eine Versuchung abzuschließen gibt's auch nicht. Warum auch es müsste ja kein Schaden reguliert werden. Zusem besteht auch die Möglichkeit diese über dritte abzuschließen. Was sehr häufig vor kommt um auf günstigere Schadensfreiheitsrabatte zu fahren. Spätestens hier geht der Pfüb ins Leere.

Bei sowas ist immer davon auszugehen das dies nicht der Gläubigerbefriedigung dienen soll, sondern den Schuldner unter Druck setzen soll. Zum einen wäre hier auf die Schadensminderungspflicht hin zu weisen ggf. der Straftatbestand der Nötigung zu prüfen
Antworten